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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1206/99 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: OWi

Stichworte: Abfallbeseitigung, Anschluß- und Benutzungszwang, Zweckverband Iserlohn, Zulassungsbeschwerde

Beschluss: Bußgeldsache gegen J.D.,
wegen Zuwiderhandlung gegen §§ 9 Abs. 1, 19 der Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang über die Abfallentsorgung im Verbandsgebiet des Zweckverbandes für Abfallbeseitigung, Sitz Iserlohn).

Auf den Antrag des Betroffenen vom 19.08.1999 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 19.08.1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 26.11.1999 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur allein zulässigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2 und 4 Satz 3 OWiG).
Dass der festgestellte fahrlässige Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 2 der Satzung die Bußgeldvorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 3 (und nicht Nr. 4) erfüllt, rechtfertigt es nicht, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Die vom Betroffenen gerügte Nichtanwendung des § 11 der Satzung rechtfertigt dies ebenfalls nicht.
§ 11 Abs. 1 der Satzung begründet nämlich lediglich einen Anspruch des Anschlussberechtigten darauf, sperrige Abfälle gesondert abfahren zu lassen, wobei dahinstehen kann, ob der Betroffene überhaupt zu diesem Kreis der Berechtigten gehört. Welches Procedere der Anschlussberechtigte dabei einzuhalten hat, ist in den Absätzen 6 und 7 des § 11 der Satzung eindeutig und unmissverständlich geregelt. Entgegen der Auffassung des Betroffenen berechtigt § 11 gerade nicht dazu, sperrige Abfälle einfach neben Abfallbehältern abzustellen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).


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