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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ws 337/99 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: weitere Haftbeschwerde, Außervollzugsetzung durch Senat, Kaution

Normen: StPO 116

Beschluss: Ermittlungsverfahren gegen W.L.,
wegen Betruges,
(hier: weitere Haftbeschwerde des Beschuldigten).

Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 29.10.1999 gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 25.10.1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.12.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Beschuldigten und seiner Verteidiger beschlossen:

I. Der Vollzug des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 23.09.1999 - 64 Gs 4695/99 - wird unter folgenden Auflagen ausgesetzt:
1. Der Beschuldigte hat eine Sicherheitsleistung in Höhe von DM 3 Millionen in Form von Grundschuldbriefen in entsprechender Höhe zu erbringen, die bei der Staatsanwaltschaft Bochum zu hinterlegen sind.
2. Er hat Wohnung zu nehmen unter der im Haftbefehl genannten Anschrift A.P. 12, 44797 Bochum, und darf diese nur mit Genehmigung der Staatsanwaltschaft Bochum oder des zuständigen Haftrichters wechseln.
3. Er hat seinen Reisepass sowie seinen Bundespersonalausweis bei der Staatsanwaltschaft Bochum zu hinterlegen, soweit sich diese Papiere noch nicht im Gewahrsam der Strafverfolgungsbehörden befinden.
4. Er darf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nur mit Genehmigung der Staatsanwaltschaft Bochum oder des zuständigen Haftrichters verlassen.
5. Er hat sämtlichen staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Aufforderungen und Ladungen unverzüglich Folge zu leisten.
6. Er hat sich jeden Montag, Mittwoch und Samstag auf der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschuldigte zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt; in diesem Umfange hat die Landeskasse die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe: I. Der Beschuldigte, der ungeachtet der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse als faktischer Geschäftsführer der Firma H.KG in Duisburg anzusehen ist, ist aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses der ihm mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 23.09.1999 zur Last gelegten Taten dringend verdächtig. Das von den Vertragsparteien gewollte Mischungsverhältnis wird eindeutig durch die Rechnungsstellung belegt. So weist etwa die Rechnung an die Firma B. vom 31.07.1997 (Bl. 58 Bd. I d.A.) einen Preis pro Tonne Aufkohlungsmaterial "50 % Steink. - 50 % Bk" von DM 127,95 aus. Dies entspricht bei einem vereinbarten Preis pro Tonne von DM 176,- für Stein- und DM 79,90 für Braunkohle (vgl. Bl. 54 Bd. I d.A.) exakt dem angegebenen Mischungsverhältnis beider Stoffe von jeweils 50 %, das der Beschuldigte demnach zu liefern verpflichtet war und nur bei vertragsgemäßer Lieferung in Rechnung stellen durfte.
Allerdings bedarf die Schadenshöhe im Hinblick auf die im Vergleich zum Haftbefehl deutlich niedrigere Schadensberechnung des sachverständigen Zeugen Dipl.-Chem. Dr. S. einer abschließenden Klärung.
Es besteht auch weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr.
Der Beschuldigte muss im vorliegenden Verfahren mit der Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen. Ein weiteres Verfahren wird gegen ihn von der Staatsanwaltschaft in Magdeburg geführt; der dortige Haftbefehl ist mit Beschluss des OLG Naumburg vom 02.02.1999 gegen Gestellung einer Barkaution in Höhe von 2,6 Millionen DM außer Vollzug gesetzt worden. Die demnach bestehende Straferwartung in beiden Verfahren stellt nach Auffassung des Senats in Verbindung mit den Steuerschulden des Beschuldigten in zweistelliger Millionenhöhe und seinen durch die Ermittlungen belegten Auslandsbezügen einen hohen Fluchtanreiz dar, der allein durch die familiären Bindungen des Beschuldigten in Deutschland nicht ausgeräumt wird, zumal seine Tochter P. in Monaco lebt und der von Zeugenaussagen bekundete Lebenszuschnitt des Beschuldigten eine Flucht finanziell machbar erscheinen lässt.
Der Fluchtgefahr kann jedoch - auch im Hinblick auf die im Magdeburger Verfahren bereits geleistete Barkaution - durch die getroffenen Auflagen wirksam begegnet werden, § 116 Abs. 1 StPO.
Demgegenüber dürfte der Haftgrund der Verdunklungsgefahr, nachdem umfangreiches Beweismaterial beschlagnahmt und eine Vielzahl von Zeugen vernommen worden ist, konkrete Verdunklungshandlungen dagegen in neuerer Zeit nicht feststellbar sind, zwischenzeitlich entfallen sein.
II. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beschuldigte sein ursprünglich und vorrangig verfolgtes Ziel, die Aufhebung des Haftbefehls, nicht erreicht hat.


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