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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ws 338/99 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Auslieferungshaft, Spanien, Anrechnungsmaßstab, Anrechnung

Normen: StPO 458 Abs. 1, StPO 450 a Abs. 1, StGB 51 Abs. 4 Satz 2

Beschluss: Strafsache gegen H.G.,
wegen Anstiftung zum Versicherungsbetrug u. a.,
(hier: Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für in Spanien erlittene Auslieferungshaft - §§ 458 Abs. 1, 450 a Abs. 1 StPO, 51 Abs. 4 S. 2 StGB).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 26.10.1999 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 18.10.1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.11.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird aus den ausführlichen und zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Zusatz: Entgegen der jetzigen Behauptung des Beschwerdeführers, der gegenüber den ihn am 24.05.1999 in Spanien abholenden deutschen Kriminalbeamten geäußert hat, die Haftbedingungen seien nicht außergewöhnlich hart gewesen, hat er bereits zu jenem Zeitpunkt Vergleichsmöglichkeiten nicht nur aus TV und Kino gehabt, sondern insbesondere auch aus den 27 Tagen Untersuchungshaft, die zwischen dem 14. 10. und dem 09.11.1992 bis zu seiner Haftverschonung vollzogen worden sind.
Darüber hinaus kann angesichts des Berichts der Deutschen Botschaft in Madrid vom 19.12.1997 über die Haftbedingungen in spanischen Gefängnissen nicht davon ausgegangen werden, dass der Regel-Anrechnungsmaßstab von 1:1 für die vom 30. 4 1999 bis zum 23.05.1999 im Gefängnis von Ibiza verbrachte Auslieferungshaft unangemessen ist. Dass dem Beschwerdeführer während der nur sehr kurzen Zeit seiner Auslieferungshaft in der zwar sehr kleinen, jedoch insgesamt mit nur zwei Personen belegten Zelle weder Radio noch Fernseher, Play-Station, Tauchsieder für Tee, Kaffeemaschine und Ventilator zur Verfügung gestanden haben, sind keine Umstände, die einen anderen Anrechnungsmaßstab rechtfertigen könnten. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der vor seiner Villa auf Ibiza verhaftete Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - mangels vollständig gefliester Duschen Fußpilz bekommen haben will und überdies die Ernährung seiner Ansicht nach einseitig und teilweise ungenießbar gewesen sein soll.
Der vorliegende Fall ist - wenn überhaupt besondere Erschwernisse gegenüber deutschen Haftbedingungen anzunehmen sind - jedenfalls dem vom OLG Zweibrücken entschiedenen Fall (Beschluss vom 07.03.1996 in NStZ-RR 1996, 241 = StV 1997, 84 mit einem Anrechnungsmaßstab von 1:1) vergleichbar und als wesentlich weniger schwerwiegend anzusehen als die zum Teil auch vom Beschwerdeführer angeführten Fälle (u. a. KG, Beschluss vom 20.02.1997 in NStZ-RR 1997, 350; LG Augsburg, Urteil vom 27.06.1995 in StV 1997, 81; OLG München Beschluss vom 03.09.1993 in NStE Nr. 22 zu § 51 StGB; LG Stuttgart, Urteil vom 17.07.1985 in NStZ 1986, 362 - Anrechnungsmaßstab jeweils 1:2 - sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.1995 in StV 1995, 426, LG Kleve, Urteil vom 21.09.1994 in NStZ 1995, 192 = StV 1995, 140; LG Bremen, Urteil vom 13.12.1991 in StV 1992, 326 - Anrechnungsmaßstab jeweils 1:3).
Zudem betrafen diese Entscheidungen jeweils wesentlich frühere Gefängnisaufenthalte in Spanien zu Zeiten, in denen die Haftbedingungen generell dort noch erheblich schlechter waren als jetzt (vgl. auch den genannten Bericht der Deutschen Botschaft vom 19.12.1997).
Insbesondere haben sich auch nach dem Vortrag des Beschwerdeführers die Haftbedingungen im Gefängnis von Ibiza deutlich sichtbar von denjenigen unterschieden, die dem Berufungsurteil des Landgerichts Hagen vom 03.05.1999 in dem Verfahren 31 Js 503/96 StA Hagen (vgl. Senatsbeschluss vom 19.08.1999 in 2 Ss 812/99 = StV 1999, 652, durch den die Revision verworfen worden ist) zugrunde gelegen haben und die die sechste Galerie des Gefängnisses Carabanchel in Madrid betrafen, in welchem sich auch nach dem genannten Bericht der Deutschen Botschaft die Verhältnisse gegenüber früher noch nicht wesentlich verbessert haben.


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