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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ws 346/99 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Kosten- und Auslagenentscheidung, Wiedereinsetzung, fehlende Rechtsmittelbelehrung, Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls

Normen: StPO 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz; StPO 44 Satz 2; StPO 467 Abs. 1

Beschluss: Strafsache gegen A.W.,
wegen Straßenverkehrsgefährdung.

Auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten vom 15.09.1999 gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Urteil des Landgerichts Hagen vom 07.06.1999 sowie den zugleich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03.12.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

1. Dem Beschwerdeführer wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Auf die sofortige Beschwerde wird die angefochtene Kosten- und Auslagenentscheidung dahin abgeändert, dass der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe: Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 07.06.1999 auf seine Berufung hin vom Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung freigesprochen worden. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen sind der Staatskasse auferlegt worden.
Gegen diese, in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers verkündete Kosten- und Auslagenentscheidung richtet sich die am 15.09.1999 bei dem Landgericht Hagen eingegangene sofortige Beschwerde vom selben Tag. Zugleich hat der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass anlässlich der Urteilsverkündung keine Rechtsmittelbelehrung erfolgt sei, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nachgesucht.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde und den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zu verwerfen.
Das Rechtsmittel führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Die sofortige Beschwerde ist trotz der Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz StPO statthaft (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 03.11.1998 und 25.02.1998 - 2 Ws 493/98 und 13/98 -) und zulässig.
Sie ist zwar verspätet eingegangen. Die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist jedoch, da das Hauptverhandlungsprotokoll keine Rechtsmittelbelehrung ausweist, diese mithin als nicht erteilt gilt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 274 Rdnr. 14 m.w.N.), gemäß § 44 S. 2 StPO als unverschuldet anzusehen, so dass dem Beschwerdeführer insoweit die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Gemäß § 467 Abs. 1 StPO fallen im Falle des Freispruches die dem Angeklagten insgesamt - nicht nur im Berufungsverfahren - entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Die angefochtene Kosten- bzw. Auslagenentscheidung war daher entsprechend abzuändern.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 467, 473 StPO.


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