Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ws 348/99 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Ablehnung der bedingten Entlassung, Anordnung einer Sperrfrist, Jugendstrafe im Erwachsenenvollzug

Normen: StGB 57 Abs. 1, StGB 57 Abs. 6, JGG 88

Beschluss: Strafsache gegen U.L.,
wegen falscher uneidlicher Aussage u.a.,
(hier: Ablehnung der Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung und Anordnung einer Sperrfrist).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 17.11.1999 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 26.10.1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.12.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe: Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die bedingte Aussetzung der restlichen Jugendstrafe aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Dortmund vom 30.05.1994 abgelehnt und zugleich eine Sperrfrist von vier Monaten festgesetzt, vor deren Ablauf ein neuer Antrag auf bedingte Entlassung nicht zulässig ist.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.
Das Rechtsmittel ist zwar statthaft, es ist jedoch nicht rechtzeitig eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss ist dem Beschwerdeführer mit Rechtsmittelbelehrung ausweislich der Akten am 11.11.1999 (Donnerstag) durch Übergabe in der Justizvollzugsanstalt Bochum zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde, die gemäß §§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 StPO innerhalb einer Woche seit der Zustellung einzulegen gewesen wäre, hätte daher nach § 43 Abs. 1 StPO spätestens bis zum 18.11.1999 (Donnerstag) beim Landgericht Bochum eingehen oder gem. § 299 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum gegeben werden müssen. Sie ist aber tatsächlich erst unter dem 17.11.1999 gefertigt worden und am 19.11.1999, also um einen Tag verspätet, beim Landgericht Bochum eingegangen. Das Rechtsmittel musste daher mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig verworfen werden.
Es kann dahinstehen, ob der verspätete Eingang der sofortigen Beschwerde bei Gericht möglicherweise auch auf Verzögerungen durch den behördlichen Geschäftsgang zurückzuführen ist, wofür gegenwärtig jedoch kein Anhaltspunkt ersichtlich ist. Jedenfalls besteht auch schon deshalb kein Anlass, dem Beschwerdeführer von Amts wegen Gelegenheit zur Stellung eines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu geben, da das Rechtsmittel auch aus sachlichen Gründen keine Aussicht auf Erfolg geboten haben würde.
Zuzugeben ist dem Beschwerdeführer insoweit jedoch, dass die Strafvollstreckungskammer sowohl im vorliegenden Beschluss als auch in dem weiteren Verfahren 34 VRs 606/96 (= 34 Js 1971/94) StA Dortmund = StVK L 1171/99 LG Bochum ergangenen Beschluss mehrere Daten verwechselt hat. In jenem Verfahren hat die Strafvollstreckungskammer noch am 26.10.1999 einen Beschluss zur Ablehnung der Aussetzung eines Strafrestes gefasst, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Strafe bereits seit dem 11.10.1999 vollständig verbüßt worden war. Zu verbüßen ist nunmehr lediglich der Strafrest im vorliegenden Verfahren bezüglich der zweijährigen Jugendstrafe, für den das Strafende auf den 11.06.2000 vorgemerkt ist.
Die Strafvollstreckungskammer hätte im vorliegenden Verfahren ihre Entscheidung auch nicht auf die §§ 57 Abs. 1 und 6 StGB stützen dürfen. In einem gleichgelagerten Fall hat der Senat dazu im Beschluss vom 28.10.1999 (2 Ws 317 u. 318/99) u.a. folgendes ausgeführt:
"Allerdings wäre die Aussetzungsentscheidung bezüglich der jetzt im Erwachsenenvollzug vollstreckten Jugendstrafe auf der Grundlage der Bestimmungen des § 88 JGG und nicht nach § 57 StGB zu treffen gewesen (vgl. hierzu die ausführliche Begründung des hiesigen 3. Strafsenats im Beschluss vom 02.02.1996 = StV 1996, 277 = NStZ 1996, 405 (LS) = MDR 1996, 958 (LS) auch unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats - Beschlüsse vom 06.01.1995 in 2 Ws 469/94 und vom 28.10.1992 in 2 Ws 238 u. 239/92; ferner OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 91; Ostendorf JGG, 4. Aufl., § 88 Rnr. 1; Diemer-Schoreit-Sonnen, JGG, 3. Aufl., § 85 Rnr. 16; Brunner, JGG, 10. Aufl., § 85 Rnr. 14). Die entgegenstehende Ansicht des OLG Düsseldorf im Beschluss vom 25. 4 1995 (JM Bl. NW 1995, 258 = JR 1997, 212 mit ablehnender Anmerkung Böhm = StV 1998, 348 mit ablehnender Anmerkung Rzepka) ist vereinzelt geblieben und hat weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur Unterstützung erfahren. Auch aus der Neufassung des § 88 Abs. 1 JGG durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 26.01.1998 ergibt sich keine andere Beurteilung dieser Frage, zumal der Gesetzgeber die Verweisungsvorschrift des § 85 Abs. 6 S. 2 JGG bezüglich der Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften der StPO und des GVG unverändert gelassen hat und nicht auch auf die materiellen Voraussetzungen des StGB erweitert hat.
Diese Frage gewinnt aber im Wesentlichen nur dann praktische Bedeutung, wenn von der im Erwachsenenvollzug vollstreckten Jugendstrafe noch nicht zwei Drittel verbüßt sind; denn nur dann sind die materiellen Voraussetzungen der Aussetzung dieser Strafe nach § 57 Abs. 2 StGB und § 88 Abs. 1 JGG unterschiedlich zu bewerten, während - wie hier - die Voraussetzungen nach Verbüßung von zwei Dritteln einer Strafe nach § 57 Abs. 1 StGB und § 88 Abs. 1 JGG weitgehend angeglichen sind und es dann allein auf die positive Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit ankommt."
Auch die Verhängung einer Sperrfrist hätte nicht nach § 57 Abs. 6 StGB, sondern nach § 88 Abs. 5 JGG erfolgen müssen, wobei jedoch diese Vorschriften nahezu wortgleich und identisch sind.
Die mangelnde Erfolgsaussicht der Beschwerde für den Fall ihrer Zulässigkeit würde sich insoweit aus den im übrigen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses ergeben.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".