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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 117/2001 OLG Hamm

Leitsatz: Zur positiven Prognose im Verfahren zur Aussetzung eines Strafrestes bei einem wegen Verstoßes gegen das BtMG Verurteilten

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: bedingte Entlassung, positive Prognose, Arbeitsplatz, Drogenproblem, beanstandungsfreie Führung im Strafvollzug

Normen: StGB 57

Beschluss: Strafsache gegen A.R.
wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz (hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 27.02.2001 gegen den Beschluss der 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 15.02.2001 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03.05.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft wird angeordnet.

Der noch nicht verbüßte Strafrest der durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Krefeld vom 15.10.1999 (28 Ls 31 Js 212/99 - 28 - 170/99) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 14.12.1999 (25 StK 63/99) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wird gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt.

Die Bewährungszeit wird auf 3 Jahre festgesetzt.

Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt.

Er hat jeden Wechsel seines Wohnsitzes dem für die Bewährungsaufsicht zuständigen Gericht unverzüglich anzuzeigen.

Die Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über einen möglichen Widerruf wird dem Leiter der Vollzugsanstalt übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem Verfahren dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:
Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Krefeld vom 15.10.1999 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 14.12.1999 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Amphetaminen, Ecstasy-Tabletten) in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. 2/3 dieser Strafe hatte er am 31.01.2001 verbüßt. Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 15.02.2001 eine bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft gemäß § 57 Abs. 1 StGB abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Verurteilte sei nicht nur wegen Drogenhandels in erheblichem Umfang bestraft worden, sondern aus der Akte ergäben sich auch zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass er schon vor der festgestellten Tatzeit im Frühjahr 1999 in den Betäubungsmittelhandel verstrickt gewesen sei. Er habe überdies nach eigenen Angaben auch längere Zeit selbst Rauschmittel konsumiert. Therapiemaßnahmen seien nicht durchgeführt worden. Die unkritische Haltung, die der Verurteilte zu der von ihm betriebenen Tätigkeit beim Verkauf von Time-Sharing-Objekten gezeigt habe, gebe Anlass zur Befürchtung, dass der Verurteilte noch heute gefährdet sei, sich in unredliche Tätigkeiten zu verstricken, zumal er keine Arbeitsstelle habe und in sein altes Umfeld zurückkehren werde. Auch die vollzugliche Situation sei nicht so positiv, dass daraus sichere Schlüsse gezogen werden könnten. Der Verurteilte befinde sich erst seit Ende September 2000 im offenen Vollzug und Urlaube seien ihm erst seit Weihnachten 2000 gewährt worden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und auch des persönlichen Eindrucks könne eine vorzeitige Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt nicht angeordnet werden.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Senat hat deshalb die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft angeordnet und den noch nicht verbüßten Strafrest zur Bewährung ausgesetzt.

Bei seiner Entscheidung hat der Senat maßgebend darauf abgestellt, dass sich der Verurteilte nach dem Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne vom 01.12.2000 während der Strafhaft beanstandungsfrei geführt hat. Er befindet sich seit dem 28.09.2000 im offenen Strafvollzug und ist bei einer Spedition in Steinhagen eingesetzt, bei der er beanstandungsfrei mitarbeitet. Auch Ausgänge wurden von ihm ordnungsgemäß abgewickelt. Sämtliche Drogenscreenings, die bei dem Verurteilten durchgeführt wurden, hatten nach dem Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt ein negatives Ergebnis. Der Senat hat unter dem 03.05.2001 telefonisch eine ergänzende Stellungnahme des für den Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne zuständigen Sachbearbeiters, des Dipl.-Sozialpädagogen Schürmann eingeholt. Danach hat sich der Verurteilte seit dem 01.12.2000 in der Justizvollzugsanstalt weiterhin beanstandungsfrei geführt. Weitere Urlaube und Ausgänge, die ihm gewährt worden sind, hat er wiederum ordnungsgemäß abgewickelt. Zwei weitere Drogenscreenings - das letzte Screening erfolgte am 15.03.2001 - sind wiederum negativ gewesen. Eine Drogenproblematik ist von Seiten der Justizvollzugsanstalt bei dem Verurteilten nicht festgestellt worden. Zu der Entlassungssituation hat Herr Schürmann ausgeführt, dass der Verurteilte seine Wohnung in Krefeld aufgelöst habe und in Zukunft bei seinen Eltern in Süddeutschland wohnen und sich dort um Arbeit bemühen wolle.

Bei dieser Sachlage kann zur Überzeugung des Senates auch von einem Drogenproblem des Verurteilten entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus hat die Verteidigerin des Verurteilten in ihrer Beschwerdebegründung vom 27.02.2001 zu Recht darauf hingewiesen, dass der Verurteilte, wie sich aus den Akten ergebe, seinerzeit Drogen konsumiert habe, die keinen körperlichen Entzug und keine körperliche Abhängigkeit erzeugten. Von daher wären etwaige Therapiemaßnahmen seinerzeit kaum aussichtsreich gewesen.

Dass dem Verurteilten im Falle einer bedingten Entlassung ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wie durch seine Verteidigerin mit der Beschwerdebegründung vorgetragen worden ist, hat sich zwar in der Folgezeit nicht bestätigt. Auf eine entsprechende Anfrage des Senates hat allerdings die Verteidigerin des Verurteilten mit Schriftsatz vom 02.04.2001 nochmals bestätigt, dass der Verurteilte seinen künftigen Wohnsitz bei seinen Eltern in 88255 Baienfurt, Amselweg 2, nehmen werde und eine entsprechende schriftliche Bestätigung der Eltern des Verurteilten vorgelegt. Hinsichtlich eines Arbeitsplatzes des Verurteilten hat die Verteidigerin mit Schriftsatz vom 02.04.2001 mitgeteilt, dass eine konkrete Arbeitsbescheinigung durch die Eltern nicht vorgelegt werden könne, da diesen sämtliche Firmen auf Anfrage mitgeteilt hätten, dem Verurteilten stehe zwar ein Arbeitsplatz zur Verfügung, er müsse sich jedoch vorher persönlich vorstellen. Aufgrund dieser Auskunft ist der Senat davon ausgegangen, dass der Verurteilte entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss im Falle einer bedingten Entlassung nicht in sein altes Umfeld nach Krefeld zurückkehren, sondern bei seinen Eltern leben würde, die ihm bei dem Aufbau eines neuen straffreien Lebens unterstützend zur Seite stehen würden. Darüber hinaus hat der Senat zugunsten des Verurteilten berücksichtigt, dass dieser vor der hier in Rede stehenden Verurteilung nur geringfügig vorbestraft war, dass er in dem vorliegenden Verfahren in der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Krefeld am 14.12.1999 ein umfassendes Geständnis abgelegt hat und Einzelheiten zur Art und Weise seines Betäubungsmittelhandels offenbart hat, die für weitere Verfahren gegen Betäubungsmittelabnehmer des Verurteilten verwendet werden konnten. Darüber hinaus fiel zugunsten des Verurteilten ins Gewicht, dass er Erstverbüßer ist und durch die bisherige Strafhaft ersichtlich beeindruckt worden ist.

Angesichts der oben erörterten Umstände konnte dem Verurteilten eine günstige Prognose gestellt und seine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft gemäß § 57 Abs. 1 StGB verantwortet werden.

Allerdings ergibt sich aus dem Entlassungsbericht der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne vom 03.05.2001, dass der Verurteilte als Entlassungsanschrift seine frühere Wohnung in K., D.St. 64 angegeben hat, die nach der letzten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne bereits aufgelöst gewesen sein sollte. Unterstellt man, dass der Entlassungsbericht die Angaben des Verurteilten zutreffend wiedergibt, so beabsichtigt der Verurteilte entgegen seinen Ankündigungen in seiner Beschwerdebegründung gerade nicht, sein bisheriges Umfeld zu verlassen und an dem Wohnsitz seiner Eltern ein neues Leben zu beginnen. Der Senat hat zwar bei seiner Entscheidung gerade diesem Umstand eine besondere Bedeutung beigemessen. Eine Abänderung der getroffenen Entscheidung ist dem Senat aber, nachdem der Verurteilte bereits aus der Strafhaft entlassen worden ist, nicht mehr möglich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


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