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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 180/01 OLG Hamm

Leitsatz: Bei einer vorwerfbaren Geschwindigkeitsüberschreitung von 77 km/h ist die Annahme von Vorsatz nicht zu beanstanden.

Senat: 4

Gegenstand: OWi

Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung, Verwerfung, Vorsatz, Überschreitung um 107 km/h

Normen: StVO 41 Abs. 2; StVG 25 Abs. 1

Beschluss: Bußgeldsache gegen T.J.,
wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 13. Dezember 2000 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 20.03.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 5 und 6 OWiG beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe verworfen, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein des Betroffenen nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft.

Die Liste der angewendeten Vorschriften wird wie folgt neu gefasst:

§§ 3 Abs. 3 Nr. 2 c), 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24, 25 StVG

Gründe:
I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 400,00 DM und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer festgesetzt. Eine Anordnung über das Wirksamwerden des Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 2 a StVG hat es nicht getroffen.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der verkehrsrechtlich noch nicht nachteilig in Erscheinung getretene Betroffene, der als selbständiger Kaufmann Schmuck im Körperschmuckbereich produziert und diesen in eigenen Studios vertreibt, am 14. Januar 2000 um 22.45 Uhr mit einem Pkw BMW in Dörenhagen die Bundesstraße B 68/Kreisstraße K 1 in Fahrtrichtung Paderborn befahren. In Höhe des Stationskilometers 4,060 überschritt er die dort außerhalb geschlossener Ortschaft - offenbar - durch Zeichen 274 angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 107 km/h. Soweit in den Feststellungen eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 117 km/h aufgeführt ist, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, wie sich aus den Ausführungen in der Beweiswürdigung (S. 3 des angefochtenen Urteils) zweifelsfrei ergibt. Ursache dafür kann sein, dass sich in der Akte u.a. auch Lichtbilder zu einem Verkehrsverstoß wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 117 km/h befinden (vgl. Bl. 4 d.A.), die nicht die verfahrensgegenständliche Ordnungswidrigkeit betreffen.

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene durch am 20. Dezember 2000 eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsbeschwerde eingelegt und diese durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. Februar 2001 rechtzeitig begründen lassen. Der Betroffene erhebt die Rüge der Verletzung materiellen Rechts in allgemeiner Form und die Rüge der Verletzung des § 260 Abs. 5 StPO, weil in der Liste der angewendeten Vorschriften § 24 StVO und § 25 Abs. 2 a StVG aufgeführt worden seien und bei § 41 StVO nicht erkennbar sei, welches Vorschriftszeichen konkret betroffen sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zu verwerfen, dass der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zugelassenen Geschwindigkeit gemäß §§ 49 Abs. 3 Nr. 4, 41 StVO (Zeichen 274), §§ 24, 25 StVG verurteilt und das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist im Ergebnis unbegründet.

1. Soweit die Rechtsbeschwerde die "Verfahrensrüge" der Verletzung des § 260 Abs. 5 StPO erhebt, ist diese Rüge unzulässig. Zwar ist die Liste der angewendeten Vorschriften, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht bemerkt, ersichtlich falsch. Die Rechtsbeschwerde verkennt jedoch, dass Zweck dieser Liste ist, dem Verkehrszentralregister die zuverlässige Erfassung der Verurteilung zu ermöglichen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 260 Rdnr. 50). Deshalb ist eine Berichtigung der Liste bis zur Absendung der Mitteilung an das Zentralregister jederzeit möglich (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 260 StPO Rdnr. 62). Ein Verfahrensfehler kann insoweit nicht gerügt werden. Auf der fehlerhaften Wiedergabe der Vorschriftenliste kann das Urteil nicht beruhen. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Liste der angewendeten Vorschriften neu zu fassen, um eine Übereinstimmung mit der Urteilsformel und den Gründen herzustellen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 260 StPO Rdnr. 62 m.w.N.).

2. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat im Ergebnis einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht ergeben. Sie führt gemäß § 79 Abs. 5 und 6 OWiG zur Verwerfung des Rechtsmittels.

Das Amtsgericht hat zunächst rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene die gemäß Zeichen 274 zu § 41 Abs. 2 StVO zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 107 km/h überschritten hat. Dass der Betroffene das gemessene Fahrzeug geführt hat, hat das Amtsgericht dem Geständnis des Angeklagten entnommen. Weiter hat es in den Urteilsgründen bei der Darlegung der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung die von der obergerichtlichen Rechtsprechung dazu aufgestellten Grundsätze bei der Verwendung eines standardisierten Messverfahrens beachtet. Es hat das Messverfahren - hier Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Traffiphot S -, die gemessene Geschwindigkeit von 183 km/h, den in Abzug gebrachten Toleranzwert von zutreffenden 6 km/h und die vorwerfbare Geschwindigkeit von 177 km/h mitgeteilt (vgl. BGHSt 39, 291 ff. (302 f.); Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35 Auflage, § 3 Rdnr. 61). Das ist angesichts der Einlassung des Betroffenen, der nicht konkret das Vorliegen eines Messfehlers behauptet hat, ausreichend.

Auch die Feststellung, der Betroffene habe die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken nicht. Das gilt allerdings nur, soweit dem Betroffenen vorzuwerfen ist, die außerorts gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 c) StVO geltende Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten zu haben. Die Schlussfolgerung des Amtsgerichts, dem Betroffenen sei angesichts einer Überschreitung dieser zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 77 km/h, die zudem zur Nachtzeit begangen worden ist, Vorsatz vorzuwerfen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Wer als Führer eines Pkws außerhalb geschlossener Ortschaften (ausgenommen auf Autobahnen) deutlich schneller als 100 km/h fährt, wird die Ordnungswidrigkeit im allgemeinen vorsätzlich begehen (BGHSt 43, 241, 249; vgl. auch OLG Koblenz, NStZ-RR 2000, 58, wonach sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um mehr als 40 km/h die Annahme von Vorsatz auch dann aufdrängt, wenn die Tat mit einem Fahrzeug gehobener technischer Ausstattung begangen worden ist). Hier kommt hinzu, dass die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit von 177 km/h - das entspricht mehr als 49 m/sec - ein Maß erreicht hat, das selbst auf Autobahnen nur selten erreicht werden kann. Die Tat erfolgte zudem am 14. Januar 2000 um 22.45 Uhr, also bei nächtlicher Dunkelheit, was den Bewegungseindruck außerdem nachhaltig verstärkt. Eine derart hohe Geschwindigkeit wird von einem Kraftfahrer auch deshalb wahrgenommen, weil sie selbst bei Benutzung des Fernlichts eine hinreichende Ausleuchtung der Straße, insbesondere aber einer Bundesstraße, nicht mehr ermöglicht. Selbst unter Berücksichtigung der Einlassung des Betroffenen, er fahre gewöhnlich nur kleinere, leistungsschwächere Fahrzeuge und sei aufgrund des Besuchs einer Bekannten emotional aufgewühlt gewesen, ist die Annahme von Vorsatz damit zumindest im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Überschreitung der gemäß Zeichen 274 auf 70 km/h beschränkten Höchstgeschwindigkeit rechtfertigen die getroffenen Feststellungen dagegen nur die Annahme von Fahrlässigkeit, denn es ist nicht festgestellt, dass der Betroffene diese Beschränkung wahrgenommen hat oder sie ihm aus anderen Gründen bekannt war und dass er diese Geschwindigkeitsbeschränkung vorsätzlich nicht beachtet hat.

Damit hat das Amtsgericht das Verhalten des Betroffenen gleichwohl insgesamt zu Recht als vorsätzlich begangene Geschwindigkeitsüberschreitung bewertet.

Die Rechtsfolgenentscheidung enthält keinen den Betroffenen belastenden Rechtsfehler. Das Amtsgericht hat die Regelgeldbuße von 400,00 DM für eine fahrlässig begangene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 60 km/h festgesetzt. Angesichts des Umstandes, dass der Betroffene eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 107 km/h begangen und zudem hinsichtlich der Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften geltenden Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h vorsätzlich gehandelt hat, wäre hier eine angemessene Erhöhung der Geldbuße angezeigt gewesen. An der Festsetzung einer angemessenen Geldbuße ist der Senat jedoch durch das Verschlechterungsverbot (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 358 Abs. 2 StPO) gehindert.

Gleiches gilt für das vom Amtsgericht festgesetzte, auf § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 BKatV gestützte Fahrverbot von hier - nur - einem Monat Dauer. Gründe, ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, ergeben sich weder aus der im Urteil mitgeteilten Einlassung des Betroffenen noch aus sonstigen Umständen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.


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