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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 215/01 OLG Hamm

Leitsatz: Zum Begriff des Luftfahrtunternehmens

Senat: 4

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Verstoß gegen das Luftverkehrsgesetz; Begriff des Unternehmens; Luftverkehrsunternehmen

Normen: LuftVG 58 Abs. 1 Nr. 5; LuftVG 20

Beschluss: Bußgeldsache gegen H.G.
wegen Zuwiderhandlung gegen das Luftverkehrsgesetz.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 30. November 2000 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 18.05.2001 durch den Richter am Oberlandesgericht - als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG - nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.

G r ü n d e :
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 58 Abs. 1 Nr. 5, 20 LuftVG eine Geldbuße von 1.000,- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Münster.

Die bisher getroffenen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Betroffenen wegen Zuwiderhandlung gegen §§ 58 Abs. 1 Nr. 5, 20 LuftVG.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu - im Ergebnis das Rechtsbeschwerdevorbringen bestätigend - folgendes ausgeführt:

„Juristische oder natürliche Personen sowie Personenhandelsgesellschaften für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen (Luftfahrtunternehmen) bedürfen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 LuftVG einer Betriebsgenehmigung. Ein Luftfahrtunternehmen ist ein Betrieb, der mit seinen technischen und verwaltungsmäßigen Einrichtungen auf gewerbsmäßige Luftbeförderung ausgerichtet ist (zu vgl. Hofmann/Grabherr, § 20 LuftVG, Rdnr. 4). Genehmigungspflichtig ist „das Unternehmen“, das heißt der Betrieb mit seinen personellen und sachlichen Einrichtungen, nicht die betriebliche Einzelhandlung, wobei Zweck des Unternehmens die Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrzeuge sein muss (zu vgl. Giemulla/Schmid, § 20 LuftVG, Rdnr. 5; Hofmann/Grabherr, a. a. O., Rdnr. 6; Schwenk, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 2. Aufl., Seite 427).

Ein Luftfahrtunternehmen aber hat der Betroffene nicht betreiben. Er hat selbst Beförderungen nicht vorgenommen und hätte dies auch gar nicht tun können, da er nach den Feststellungen weder über entsprechende Fachkenntnisse, noch eine Piloten-Lizenz, noch über entsprechendes Gerät verfügte. Selbst Unternehmen, die Luftfahrzeuge vermieten, müssen - je nach Vertragsgestaltung - nicht unbedingt Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 20 LuftVG sein, wenn lediglich und ausschließlich der Charterer gegenüber den Fluggästen die Beförderung schuldet. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob und für wen in derartigen Fällen eine Genehmigung nach § 20 LuftVG erforderlich ist, kommt der Bestimmung des Luftfahrzeughalters zu, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Luftfahrzeugunternehmer und Halter zusammenfallen (zu vgl. Schwenk, a. a. O., Seite 429). Wer Halter eines Luftfahrzeugs ist, bestimmt sich danach, wer über dessen Verwendung bestimmt und
wer die Betriebskosten trägt (zu vgl. Giemulla/Schmidt-Gansfort, a. a. O., Rdnr. 5).

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der bußgeldbewehrten Genehmigungspflicht für den Betrieb von Luftfahrtunternehmen lediglich die Sicherheit des Luftverkehrs, nicht aber Zwecke des Konkurrenten- oder Verbraucherschutzes im Auge hat. Mit dem Vorspiegeln der Verfügungsgewalt über Luftfahrtgerät aber ist der Betroffene auch nicht annähernd in die Position eines Luftfahrzeughalters gerückt, so dass sein Verhalten als taugliche Tathandlung im Sinne der §3 578 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 2 LuftVG ausscheidet.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

Der Senat hat in der Sache nicht durchentschieden, weil nicht auszuschließen ist, dass das Amtsgericht noch weitere Feststellungen treffen kann etwa dahin, ob die angebliche Montgolfieren GmbH - möglicherweise über deren Mitglieder - über technische und verwaltungsmäßige Einrichtungen verfügte, die die juristische Person zu einem „Luftfahrtunternehmen“ i.S.d. § 20 LuftVG machen könnte. Schließlich ist nicht ausgeschlossen, dass das Verhalten des Betroffenen möglicherweise nach gewerberechtlichen oder strafrechtlichen Bestimmungen geahndet werden kann.


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