Aktenzeichen: 2 Ss OWi 530/01 OLG Hamm
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil, mit dem der Einspruch gegen einen Bußgelbescheid in einem sog. geringfügigen Fall verworfen worden ist.
Senat: 2
Gegenstand: Rechtsbeschwerde
Stichworte: Verwerfungsurteil, Zulassung der Rechtsbeschwerde, Verfahrensrüge, Zulässig de Rechtsbeschwerde in geringfügigen Fällen, ausreichende Begründung des Zulassungsantrags, Versagung des rechtlichen Gehörs
Normen: OWiG 79, OWiG 80
Beschluss: Bußgeldsache gegen P.S.,
wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 23. März 2001 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 16. März hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 25.06.2001 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG)
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Der Landrat des Märkischen Kreis hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 8. Dezember 2000 wegen eines Verstoßes gegen die §§ 1, 14 OWiG eine Geldbuße von 125,00 DM festgesetzt. Dagegen hat der Betroffene Einspruch eingelegt. In der daraufhin anberaumten Hauptverhandlung ist der Betroffene nicht erschienen. Das Amtsgericht hat seinen Einspruch nach § 74 OWiG verworfen. Hiergegen richtet sich, nachdem ein Wiedereinsetzungsantrag des Betroffenen erfolglos geblieben ist, nun noch die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen.
Die vom Betroffenen fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde umzudeuten. Die Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG ist nicht erreicht. Da die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 200 DM beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den sog. weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 OWiG) oder, wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 OWiG) kam nicht in Betracht. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG ist nur mit der Verfahrensrüge möglich und kann daher in diesen Fällen, in denen nur eine Geldbuße von nicht mehr als 200 DM festgesetzt worden ist, mit einem Zulassungsantrag nicht geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung aller Bußgeldsenate des OLG Hamm, vgl. u.a. Beschluss vom 28. August 1998 in 4 Ss OWi 1041/98).
Zwar kann auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde aus dem Gesichtspunkt der Versagung des rechtlichen Gehörs in Betracht kommen. Insoweit ist der Zulassungsantrag vorliegend jedoch nicht ausreichend begründet. Zur ausreichenden Begründung eine solchen Zulassungsantrags ist nämlich substantiiert darzulegen, was der Betroffene im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte (vgl. Senat in ZAP EN-Nr. 888/98 = NStZ-RR 1999, 23 = VRS 99, 60 = StraFo 1999, 132 = NZV 1999, 220). Dazu lässt sich der Begründung des Zulassungsantrags jedoch nichts entnehmen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG.
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