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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 139/01 OLG Hamm

Leitsatz: Ordnungsgeldbeschluss, Aufhebung, nachträgliche genügende Entschuldigung eines Zeugen.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Zur nachträglichen Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses gegen einen zeugen wegen Ausbleibens in der Hauptverhandlung

Normen: StPO 51

Fundstelle:

Beschluss: Strafsache gegen M.K,
wegen Betruges (hier: Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 51 StPO gegen den Zeugen M.S.).

Auf die Beschwerde des Zeugen M.S. vom 27. März 2001, eingegangen am 6. April 2001, gegen den Beschluss der 13. Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 13. März 2001 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.06.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss sowie der Beschluss der Strafkammer vom 20. November 2000 betreffend den Zeugen S. werden auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen hat, aufgehoben.

Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer ist als Zeuge zu dem vor der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum anberaumten Hauptverhandlungstermin am 20. November 2000, 9.00 Uhr, geladen worden. Ausweislich der Zustellungsurkunde ist die Ladungsschrift am 13. November 2000 einem Mitarbeiter des Beschwerdeführers unter der Anschrift G.Str. 6 in M. übergeben worden. Da der Beschwerdeführer zum Termin vor dem Landgericht Bochum nicht erschienen war, verhängte die Strafkammer gegen ihn durch den im Hauptverhandlungsprotokoll vom 20. November 2000 festgehaltenen Beschluss ein Ordnungsgeld in Höhe von 600,- DM, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft. Ferner wurden ihm und einem weiteren ebenfalls nicht erschienenen Zeugen die durch das Nichterscheinen entstandenen Mehrkosten auferlegt. Per Fax übersandte die Ehefrau des Beschwerdeführers am
23. November 2000 an das Landgericht ein vom 21. November 2000 datierendes ärztliches Attest des Dr. med. A.K. aus M., das folgenden Wortlaut hat:

"Oben Genannter (gemeint ist der Beschwerdeführer) ist am 21.11.00 akut erkrankt, und kann aus diesem Grund an der heutigen Gerichtsverhandlung nicht teilnehmen."

Gleichzeitig bat sie um Entschuldigung wegen der späten Benachrichtigung und regte an, von der Erhebung eines Bußgeldes abzusehen.

Mit Schriftsatz vom 27. November 2000 meldete sich ein Rechtsanwalt für den Beschwerdeführer und beantragte, gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 StPO das mit Beschluss des Landgerichts Bochum vom 20. November 2000 verhängte Ordnungsgeld aufzuheben. Er wies nochmals darauf hin, dass sein Mandant am Terminstag reiseunfähig erkrankt gewesen sei und dieser seine Ehefrau gebeten habe, ihn am Sitzungstag fernmündlich bei Gericht zu entschuldigen. Dies habe seine Ehefrau offensichtlich in der Hektik des Tagesgeschäfts vergessen.

Auf ausdrückliche Anforderung des Landgerichts übersandte der Beschwerdeführer unter dem 21. Dezember 2000 ein Originalattest des Dr. K.. Dieses wies im Gegensatz zu dem per Fax übersandten Attest als Ausstellungsdatum allerdings wie zuvor nicht den 21. November 2000, sondern den 20. November 2000 aus.

Mit Beschluss vom 13. März 2001 hat die Strafkammer den Ordnungsgeldbeschluss aufrecht erhalten und ausgeführt, es gehe aus dem vorgelegten Attest lediglich hervor, "dass der Zeuge am 20.11.2000 "akut erkrankt sein soll". Außerdem heißt es in dem Beschluss:

"Wenn der Zeuge aber am 20.11.2000 tatsächlich erkrankt sein sollte, entschuldigt dies nicht sein Nichterscheinen in der Hauptverhandlung vom 20.11.2000, da er aus dem Raum München sowieso nicht rechtzeitig zum Termin um 9.00 Uhr hätte erscheinen können."

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 27. März 2001, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.
Die gemäß §§ 305 Satz 2, 304 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet.

Das Ausbleiben des Beschwerdeführers im Hauptverhandlungstermin vom 20. November 2000 ist genügend entschuldigt.

Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2001, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt, u.a. Folgendes ausgeführt:

"Mit dem angefochtenen Beschluss verkennt die Strafkammer, dass es für die Aufrechterhaltung des Ordnungsgeldbeschlusses nur darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer entschuldigt ist. Darauf, ob er bei Wegfall des objektiv vorhandenen Hinderungsgrundes aus Gründen, die zu seiner Disposition stehen, nicht zum Termin erschienen wäre, kommt es nicht an. Im Übrigen ist die Schlussfolgerung der Kammer, der Beschwerdeführer habe den Termin wegen der weiten Anreise aus München ohnehin nicht mehr rechtzeitig wahrnehmen können, nicht nachvollziehbar. Bei Anreise mit dem Flugzeug von München nach Düsseldorf oder von München nach Dortmund wäre ein Aufbruch in den frühen Morgenstunden des Sitzungstages völlig ausreichend gewesen."

Diesen zutreffenden Ausführungen, die der obergerichtlichen Rechtsprechung zu der gleich gelagerten Problematik der genügenden Entschuldigung im Rahmen des § 329 StPO entsprechen
( vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 329 Rdnr. 18 ff. ), tritt der Senat nach eigener Prüfung bei.

Damit waren der angefochtene Beschluss sowie der Ordnungsgeldbeschluss vom 20. November 2000, soweit er den Zeugen S. betrifft, aufzuheben.

Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen folgt aus entsprechender Anwendung des §§ 467 und 473 StPO.


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