Aktenzeichen: 1 Ss 502/01 OLG Hamm
Senat: 1
Gegenstand: Revision
Stichworte: Begünstigung, Hehlerei, Bereicherungsabsicht
Normen: StGB 257, StGB 259
Beschluss: Strafsache gegen K.C.
wegen Begünstigung
Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Arnsberg vom 20.02.2001 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.06.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Verteidigers gem. §§ 349 Abs. 2 u. Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil und das Urteil des Strafrichters Arnsberg vom 03.11.2000 werden sowohl im Schuldspruch, soweit eine Verurteilung wegen Hehlerei erfolgt ist, als auch im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision als offensichtlich unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO, verworfen. Zur Neufestsetzung der Strafe wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen, welche auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat.
Gründe:
Der Strafrichter beim Amtsgericht Arnsberg hat am 31. Oktober 2000 die Angeklagte wegen Begünstigung in Tateinheit mit Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die rechtzeitig hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht Arnsberg mit der angefochtenen Entscheidung mit der Maßgabe verworfen, dass die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Zum Tatgeschehen hat es dabei folgende Feststellungen getroffen:
"Die Angeklagte war im Sommer 1999 mit dem anderweitig verfolgten A. gut bekannt. Beide verbrachten viel Zeit miteinander. Sie wusste, dass A. Kokain konsumierte und immer über erhebliche Geldmittel verfügte. Weiter wusste sie von A., dass von Leuten aus seinem Umfeld auch Banküberfälle durchgeführt worden waren. Am Morgen des 02. August 1999 überfiel A. die Sparkasse in Rüthen-Ostereiden und erbeutete über 40.000,00 DM. Die Angeklagte und A. verbrachten den Tag anschließend gemeinsam. Unter anderem gingen sie in das Sportgeschäft Filter, wo A. verschiedene Kleidungsstücke für insgesamt 300,00 DM kaufte. Die Angeklagte bezahlte die Sachen aus der Geldbörse des A. und stellte dabei fest, dass in der Brieftasche nur ein geringer Geldbetrag war. Im weiteren Verlauf des Tages fuhr A. mit der Angeklagten zu einem Waldstück, wo er allein ausstieg und ca. zehn bis fünfzehn Meter in den Wald hinein ging. Die Angeklagte, die im Wagen geblieben war, sah, dass A. etwas im Wald suchte. Nach ca. 20 Minuten kam dieser aus dem Wald zurück und hatte beide Unterarme mit roten Punkten übersät, die von Brennesselblattstichen kamen, und die Hände mit Erde beschmutzt. A. und die Angeklagte fuhren sodann weiter nach Geseke, wo sie bei der Pizzeria Apo anhielten. Während die Angeklagte im Auto wartete, ging A. zu seinem Landsmann Apo. Als A. wieder in das Auto einstieg, legte er seine Geldbörse sichtbar ab. Die Angeklagte stellte fest, dass sich nunmehr in der Geldbörse geschätzt 2.000,00 DM bis 4.000,00 DM befanden.
Am Abend dieses Tages übergab A. der Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von 2.530,00 DM in kleinen Scheinen, u. a. über 100 Scheine à 20,00 DM. A. forderte die Angeklagte auf, sie solle einen Anwalt für ihn besorgen. Er habe Probleme mit der Polizei. Der Anwalt solle 500,00 DM erhalten und herausfinden, warum er, A., von der Polizei gesucht werde. Die Angeklagte nahm einen Teilbetrag in Höhe von 2.030,00 DM und steckte ihn im Schlafzimmer unter eine Matratze. 500,00 DM steckte sie in ihre Hosentasche. Dabei handelte es sich um zwei 100,00 DM-Scheine und fünfzehn 20,00 DM-Scheine. In den Mittagsstunden des 03. August 1999 erschien der Zeuge H. mit einem weiteren Kripobeamten bei der Angeklagten, die zu dieser Zeit in der Wohnung der Mutter lebte. Herr H. hatte den Verdacht, dass die Angeklagte an A.'s Bankraub irgendwie beteiligt sein könnte, und zwar deshalb, weil A. nach seiner Verhaftung um einen Anruf bei der Angeklagten, seiner Freundin, gebeten hatte, weil Hinweise auf die Beteiligung einer Frau zumindest beim Ausbaldowern des Tatortes aus der Zivilbevölkerung vorlagen und weil die Angeklagte polizeibekannt ist.
Herr H. erklärte der Angeklagten, dass sie in Verdacht stehe, an einem Bankraub des A. beteiligt gewesen zu sein. Er belehrte die Angeklagte und kündigte an, dass die Wohnung durchsucht werden solle, um das erbeutete Geld bzw. Teile des Geldes aufzufinden. Die Angeklagte begab sich unmittelbar nach dieser polizeilichen Erklärung in ihr Schlafzimmer und holte dort unter der Matratze den Geldbetrag in Höhe von 2.030,00 DM hervor. Sie übergab dem Zeugen H. das Geld mit dem Bemerken, dass sie es am Vortag von A. erhalten habe. Der Angeklagten war ab diesem Zeitpunkt definitiv klar, dass das Geld, das sie von A. erhalten hatte, aus dem Bankraub vom Vortage stammte. Die Beamten durchsuchten die Wohnung anschließend nur noch grob, ohne weitere Teile der Beute zu finden. Herr H. erklärte der Angeklagten, dass sie zur Wache zur Vernehmung mitkommen müsse. Die Angeklagte beschrieb dem Zeugen H. daraufhin das Waldstück, in dem A. am Vortag gewesen war, und zeigte später noch andere "Bunker" des A.. Der Zeuge H. veranlasste eine Durchsuchung des Waldstückes, die jedoch zu keinem Ergebnis führte. Auf der Wache vernahm der Zeuge die Angeklagte, was etwa ein bis zwei Stunden dauerte. Nachdem die Angeklagte das Vernehmungsprotokoll unterschrieben hatte, eröffnete ihr der Zeuge H. nunmehr, dass sie die Nacht im Polizeigewahrsam verbringen müsse, dass sie dem Haftrichter vorgeführt werde und dass sie noch von einer Beamtin durchsucht werde müsse, bevor sie in den Gewahrsam käme. Die Beamtin müsse herangeholt werden. Spontan holte die Angeklagte das weitere Bündel Geldscheine aus ihrer Hosentasche, dass sie hatte behalten wollen, um einen Rechtsanwalt für A. zu beauftragen und zu bezahlen. Bei der Herausgabe des Geldes erklärte sie, an dieses Geld nicht mehr gedacht und es soeben zufällig bemerkt zu haben. Somit konnten insgesamt 2.530,00 DM aus A.s Beute sichergestellt werden."
Dieses Verhalten hat die Kammer sodann - ohne hierzu nähere rechtliche Ausführungen zu machen - ebenso wie das Amtsgericht als Begünstigung und Hehlerei gewertet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision der Angeklagten, mit der sowohl die Verletzung formellen als auch materiellen Rechts gerügt wird.
Mit der Aufklärungsrüge wird die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der in der Hosentasche der Betroffenen befindlichen 500,- DM angegriffen. Unabhängig von den Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft kann diese Rüge schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die "verspätete" Herausgabe dieser 500,- DM auf die Strafbarkeit der Angeklagten wegen Begünstigung keine Auswirkungen haben kann. Der Straftatbestand des § 257 StGB war bereits zu dem Zeitpunkt erfüllt, als die Angeklagte den gesamten Geldbetrag vom Vortäter entgegen nahm, um ihn für diesen zu verwahren bzw. zu verwenden.
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gebotene Überprüfung des Urteils führt jedoch zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Verurteilung wegen Hehlerei. Dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt kann eine Hehlerei nicht entnommen werden. Die Angeklagte hat das aus einer Straftat stammende Geld allein zu dem Zwecke entgegen genommen, um es für ihren Lebensgefährten, den Vortäter, zu verwahren bzw. in seinem Interesse zu verwenden. Damit ist zwar der Tatbestand des § 257 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Tatbestand des § 259 Abs. 1 StGB liegt jedoch ersichtlich nicht vor. Dieser verlangt zwingend, dass der Täter den aus einer Vortat stammenden Gegenstand sich oder einem Dritten verschafft, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Eine Bereicherungsabsicht der Verurteilten ist jedoch in keiner Weise dargelegt. Sie sollte vielmehr allein im Interesse des Vortäters mit dem Geld verfahren. Dies stellt lediglich eine Begünstigung dar.
Die Aufhebung des Schuldspruches in diesem Punkte führt zwangsläufig auch zur Aufhebung des Strafausspruches, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die tateinheitliche Begehung zweier Straftatbestände bei der Bemessung der Strafe eine Rolle gespielt hat.
Die weitere Nachprüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen lassen. Insoweit war die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Bei der notwendigen Neubemessung der Strafe kann somit das Landgericht von dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen Begünstigung und den hierzu getroffenen Feststellungen im angefochtenen Urteil ausgehen.
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