Aktenzeichen: 3 Ws 98/01 OLG Hamm
Leitsatz: 1. Kündigt der Beschwerdeführer bei der Beschwerdeeinlegung eine nachträgliche Begründung an, so muss das Beschwerdegericht im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG für deren Einreichung entweder eine Frist setzen oder aber eine angemessene Zeit mit der Entscheidung warten.
2. Zur Bemessung der angemessenen Frist, wenn eine kurzfristige Stellungnahme angekündigt wird.
Senat: 3
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Gewährung nachträglichen Gehörs, Akteneinsicht, Ankündigung einer Stellungnahme, rechtliches Gehör
Normen: StPO 33 a]
Beschluss: Strafsache gegen E.O.,
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a., (hier: Antrag gemäß § 33 a StPO).
Auf den Antrag des Verurteilten vom 17.04.2001 auf nachträgliche Anhörung gemäß § 33 a StPO im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 13.03.2001 - 3 Ws 98/01 OLG Hamm - hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 31.05.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Durch Beschluss vom 22.12.2000 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld den Antrag des Verurteilten auf vorzeitige Aufhebung der gegen ihn durch Urteil des Landgerichts Münster vom 07.03.1997 für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verhängten Sperre zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 08.01.2001 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Die gleichzeitig von dem Verteidiger des Verurteilten beantragte Akteneinsicht wurde diesem durch die Staatsanwaltschaft Münster gewährt. Unter dem 29.01.2001 sandte der Verteidiger des Verurteilten die Akte an die Staatsanwaltschaft Münster zurück und teilte gleichzeitig mit, dass den ihm übersandten Akten das Bewährungsheft nicht beigelegen habe und er deshalb nunmehr auch die Gewährung von Akteneinsicht in das Bewährungsheft beantrage. Nach erfolgter vollständiger Akteneinsicht werde die Beschwerde sodann kurzfristig begründet werden. Das Bewährungsheft wurde daraufhin durch die Staatsanwaltschaft Münster angefordert und dem Verteidiger des Verurteilten durch Verfügung vom 07.02.2001 mit dem Zusatz übersandt, es werde um eine Mitteilung gebeten, bis wann eine Begründung erfolgen werde. Unter dem 19.02.2001 wurde das Bewährungsheft durch den Verteidiger des Verurteilten an die Staatsanwaltschaft Münster zurückgesandt. Eine Beschwerdebegründung ist in der Folgezeit nicht eingegangen. Durch Beschluss vom 13.03.2001 hat der Senat die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 22.10.2000 aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses verworfen. Am 28.03.2001 ging beim Oberlandesgericht in Hamm die vom selben Tag datierende Beschwerdebegründung des Verteidigers des Verurteilten ein. Nachdem dem Verteidiger des Verurteilten unter dem 03.04.2001 mitgeteilt worden war, dass die Beschwerdebegründung vom 28.03.2001 bei der Beschlussfassung des Senates am 13.03.2001 nicht habe berücksichtigt werden können, beantragte der Verteidiger des Verurteilten unter dem 17.04.2001, die Beschwerdebegründung vom 28.03.2001 nach § 33 a StPO nachträglich zu berücksichtigen und über die sofortige Beschwerde erneut zu entscheiden.
Der Antrag war als unzulässig zu verwerfen.
Dass der Senat bei seiner Beschlussfassung am 13.03.2001 Tatsachen oder Beweisergebnisse zum Nachteil des Verurteilten verwertet hat, zu denen dieser bzw. sein Verteidiger noch nicht gehört worden ist, hat der Verurteilte selbst nicht geltend gemacht, so dass unter diesem Gesichtspunkt die Durchführung des Verfahrens gemäß § 33 a StPO nicht in Betracht kam.
Das Verfahren gemäß § 33 a StPO ist hier auch nicht deshalb zulässig, weil die Beschwerdeentscheidung des Senates ergangen ist, bevor bei dem Verteidiger Rückfrage hinsichtlich der angekündigten Beschwerdebegründung gehalten worden war.
Kündigt der Beschwerdeführer bei der Beschwerdeeinlegung eine nachträgliche Begründung an, so muss das Beschwerdegericht im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG für deren Einreichung entweder eine Frist setzen oder aber eine angemessene Zeit mit der
Entscheidung warten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 306 Randziffer 5 m.w.N.; Maul in KK-StPO,
4. Aufl., § 33 Randziffer 10).
Im vorliegenden Fall hat der Senat eine angemessene Zeit mit seiner Beschwerdeentscheidung abgewartet. Der Verteidiger hatte mit Schriftsatz vom 29.01.2001 angekündigt, nach vollständiger Akteneinsicht die Beschwerde kurzfristig zu begründen. Das Bewährungsheft, das nachträglich zur Akteneinsicht übersandt worden war, ist von dem Verteidiger des Verurteilten am 19.02.2001 zurückgesandt worden. Erst mehr als einen Monat nach diesem
Zeitpunkt hat der Senat über die sofortige Beschwerde des Verurteilten entschieden, so dass für den Verteidiger ausreichend Zeitraum für eine Begründung der Beschwerde zur Verfügung gestanden hat.
Hat das Beschwerdegericht auf eine angekündigte Begründung angemessen gewartet, so kann es anschließend nicht nach § 33 a StPO verfahren, um die nachträglich eingegangene Begründung zu berücksichtigen (vgl. Maul, a.a.O., § 33 a Randziffer 6; OLG Bamberg MDR 1991, 665).
Der Verurteilte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm sei nicht mitgeteilt, dass die Akten zwischenzeitlich an das Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde weitergeleitet worden sind. Ausweislich des Aktenvermerkes der Staatsanwaltschaft Münster vom 31.01.2001 in dem Vollstreckungsheft 41 VRs 390/97/41 Js 708/96 hatte der Verteidiger des Verurteilten gebeten, ihm zuvor Akteneinsicht in das Bewährungsheft zu gewähren, bevor die Akten weitergeleitet werden würden. Nachdem der Verteidiger die erbetene Akteneinsicht erlangt hatte und die mit der Übersendung des Bewährungsheftes durch die Staatsanwaltschaft Münster erbetene Mitteilung, bis wann eine Begründung der Beschwerde erfolgen werde, bei der Rücksendung des Bewährungsheftes nicht erfolgt war, musste der Verteidiger des Verurteilten davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft Münster nunmehr die Akten an das Beschwerdegericht entsprechend der Verfügung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 12. Januar 2001 veranlassen würde.
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