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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 209/01 OLG Hamm

Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Wiederaufnahmeverfahren

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Wiederaufnahmeverfahren, Voraussetzungen, Erfolgsaussicht des Wiederaufnahmeantrags,

Normen: StPO 364 a. StPO 364 b

Beschluss: Strafsache gegen K.C.,
wegen Betruges u.a. (hier: Beschwerde des Verurteilten und seines Verteidigers gegen die Ablehnung der Beiordnung des Verteidigers zum Pflichtverteidiger).

Auf die Beschwerde des Verurteilten sowie seines Verteidigers Rechtsanwalt B. vom 14.03.2001 gegen den Beschluss der XXI. Strafkammer des Landgerichts Essen vom 06.03.2001 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.07.2001 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.

Gründe:
Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12.03.1999 (KLs 73 Js 1036/94 14 (XIII) L 1/98) wegen Betruges in sieben Fällen, wegen Untreue in zwei Fällen sowie wegen vorsätzlicher verspäteter Konkursanmeldung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Auf seinen Antrag wurde ihm durch Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 06.11.2000 bis zum 15.01.2001 Strafaufschub gewährt. Gleichzeitig wurde der weitergehende Antrag des Verurteilten, die Strafvollstreckung für unzulässig zu erklären, zurückgewiesen, da die Strafkammer auf der Grundlage des von ihr eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. D. vom 11.08.2000 zu der Überzeugung gelangt war, dass der Verurteilte entgegen seinen Angaben als haftfähig anzusehen ist. Zur Zeit verbüßt der Verurteilte die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten in der Justizvollzugsanstalt Batenhorst.

Mit Schriftsatz vom 11.12.2000 hat der Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie eine Unterbrechung der Strafvollstreckung über den 15.01.2001 hinaus beantragt. Nachdem das Landgericht Essen auf die Formerfordernisse eines Wiederaufnahmeantrages gem. § 366 Abs. 2 StPO hingewiesen hatte, hat der Verurteilte unter dem 12.01.2001 zur Protokoll der Rechtsantragsstelle des Landgerichts Essen sowie ergänzend zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück am 24.01.2001 seine Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Aussetzung der Strafvollstreckung gem. § 360 Abs. 2 StPO wiederholt.

Mit einem undatierten Schreiben, das am 05.02.2001 beim Landgericht Essen eingegangen ist, hat der Verurteilte die Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. Ulrich B. aus Ratingen-Tiefenbroich für das Wiederaufnahmeverfahren beantragt. Rechtsanwalt Dr. B. hat mit Schriftsatz vom 16.02.2001 unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Verurteilten angezeigt, dass er diesen verteidige und beantragt, ihn als Pflichtverteidiger gem. §§ 364 a und b StPO zur Vorbereitung und Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens beizuordnen. Er beabsichtige, das bisherige Vorbringen des Verurteilten noch zu ergänzen und zu vertiefen.

Das Landgericht Essen hat mit Beschluss vom 06.03.2001 die Anträge auf Pflichtverteidigerbeiordnung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verurteilte habe bereits einen Verteidiger, da er Rechtsanwalt Dr. B. unter dem 16.02.2001 entsprechend bevollmächtigt habe. Darüber hinaus gelte die im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren durch Beschluss vom 12.04.1998 erfolgte Bestellung des Rechtsanwalts Heide zum Pflichtverteidiger auch für das Wiederaufnahmeverfahren, und zwar bis zur Rechtskraft des Beschlusses nach § 370 Abs. 2 StPO. Angesichts dessen komme die Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. B. zum Pflichtverteidiger weder nach § 364 a StPO noch gem. 364 b StPO in Betracht. Abgesehen davon seien auch die Voraussetzungen des § 364 b Abs. 1 Nr. 1 - 3 StPO nicht vorgetragen worden.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden des Verurteilten und des Rechtsanwalts Dr. B. vom 14.03.2001. Rechtsanwalt Dr. B. hat außerdem mit Schriftsatz vom 20.03.2001 die Mandatsniederlegung angezeigt.

Die Strafkammer hat der Beschwerde unter Bezugnahme auf den Abhilfevermerk vom 17.04.2001 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegt.

In dem Abhilfevermerk vom 17.04.2001 wird ausgeführt, die Beschwerde des Verurteilten führe zu keiner positiven Abhilfeentscheidung, da die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung nach den §§ 364 a, b StPO nicht vorlägen. Zwar habe der Verurteilte keinen Verteidiger, da zum einen der Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. B. sein Mandat niedergelegt habe und der Pflichtverteidiger des Ausgangsverfahrens, Rechtsanwalt Heide, nicht mehr als Rechtsanwalt tätig sei, wie die Ermittlungen der Kammer ergeben hätten. Es fehle aber an der nach
§ 364 a StPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht hinsichtlich des bereits gestellten Wiederaufnahmeantrags und gem. § 364 b Abs. 1 Nr. 1 StPO an dem Vortrag hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln führten, die die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründen könnten. Die folgenden näheren Ausführungen in dem Nichtabhilfevermerk vom 17.04.2001 sind identisch mit den Ausführungen der Strafkammer ab dem Gliederungspunkt II. 1. (S. 5, 2. Absatz bis S. 13 einschließlich) in ihrem Beschluss vom 17.04.2001, mit dem der Antrag des Verurteilten auf Unterbrechung der Strafvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12.03.1999 gem. § 360 Abs. 2 StPO zurückgewiesen worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf diesen Beschluss, der dem Verurteilten am 07.05.2001 zugestellt worden ist, wegen der weiteren Begründung des Nichtabhilfevermerkes Bezug genommen werden.

II.
Die Beschwerden vom 14.03.2001 sind zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg.

1.
Die Beschwerden sind allerdings nicht schon deshalb unbegründet, weil Rechtsanwalt Dr. B. mit Schriftsatz vom 15.05.2001 unter Vorlage einer schriftlichen Strafprozessvollmacht angezeigt hat, dass er den Verurteilten erneut vertrete. Zwar kommt nach den §§ 364 a und b StPO eine Pflichtverteidigerbestellung nur dann in Betracht, wenn der Verurteilte noch keinen Verteidiger hat. Der Antrag des Rechtsanwalts Dr. B., ihn als Pflichtverteidiger dem Verurteilten beizuordnen, beinhal-
tet aber bei zutreffender Auslegung die Erklärung, dass im Falle seiner Beiordnung das Wahlmandat enden soll (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 142 Randziffer 7 m.w.N.). Die erneute Bestellung des Rechtsanwalts Dr. B. zum Wahlverteidiger steht daher der beantragten Pflichtverteidigerbeiordnung nicht entgegen.

2.
Soweit Rechtsanwalt Dr. B. mit Schriftsatz vom 07.06.2001 ausgeführt hat, soweit ersichtlich, seien ihm die Akten nicht vollständig zur Einsicht vorgelegt worden, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. Der Verteidiger nimmt insoweit offensichtlich Bezug auf die Aktenauflistung in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 14.05.2001. Sämtliche darin aufgeführten Akten, nämlich 16 Bände Strafakten 73 Js 1036/54 StA Dortmund (Band I bis XI) in Leitzordnern sowie die Aktenbände XII, XII a, XIII bis XV), ein Protokollsonderband, ein Urteilssonderband, ein Leitzordner (von dem Verurteilten überreichter Anlagenband), 2 Bände Beiakten 170 Js 639/00 StA Dortmund (ein Aktenband sowie ein Leitzordner mit von dem Verurteilten eingereichten Anlagen) und 2 Bände Beiakten 8 O 569/97 LG Dortmund, sind dem Verteidiger des Verurteilten zur
Akteneinsicht übersandt worden, wie eine Überprüfung der zurückgesandten Akten ergeben hat. Der Senat geht daher von einer umfassenden Akteneinsicht durch den Verteidiger aus, zumal dieser nicht konkret dargelegt hat, welche in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 14.05.2001 aufgeführten Akten ihm nicht zur Einsicht vorgelegen haben sollen.

3.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gem. § 364 a StPO setzt neben der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage voraus, dass das Wiederaufnahmegesuch oder der beabsichtigte Wiederaufnahmeantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, a.a.O., § 364 a Randziffer 5).

Hinreichende Erfolgsaussichten waren hier nicht schon deshalb zu verneinen, weil es an einem formwirksamen Wiederaufnahme-
antrag mangelt. Der Verurteilte hat zwar am 12.01. und 24.01.2001 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Essen sowie zur Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück einen Wiederaufnahmeantrag gestellt. Dieser Antrag stimmt aber inhaltlich bis auf einige Ergänzungen, die ersichtlich ebenfalls von dem Verurteilten formuliert worden sind, nahezu wörtlich mit dem von dem Verurteilten selbst verfassten Antrag vom 11.12.2000 überein, was den Rückschluss nahelegt, dass die den Antrag aufnehmenden Rechtspflegerinnnen lediglich den von dem Verurteilten vorformulierten Antrag unverändert und ungeprüft übernommen und nur mit den üblichen Eingangs- und Schlussformeln eines Protokolls versehen haben. Bei einer solchen Vorgehensweise ist das Protokoll aber unzulässig und genügt nicht den Formvorschriften des § 366 Abs. 2 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, a.a.O., § 366 Randziffer 4 i.V.m. § 345 Randziffer 21 m.w.N.).

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 364 a StPO erfordert nicht, dass bereits ein (formwirksamer) Wiederaufnahmeantrag gestellt und das Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet worden ist. Vielmehr kann nach dieser Vorschrift bereits
für den Antrag auf Wiederaufnahme eine Verteidigerbestellung erfolgen (vgl. Gössel in LR, StPO, 25. Aufl., § 364 a Randzif-
fer 4). Dieses Ziel verfolgt der Verurteilte offensichtlich mit seinem am 05.02.2001 beim Landgericht Essen eingegangenen Antrag, mit dem er die Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. B. u.a. zum Zwecke der Vorbereitung des Wiederaufnahmeantrags beantragt hat, nachdem er durch das Landgericht Essen mit Schreiben vom 29.01.2001 darauf hingewiesen worden war, dass Verweisungen und Bezugnahmen in einem Wiederaufnahmeantrag unzulässig seien und dass ohne eine Berichtigung oder Ergänzung seiner bisherigen Anträge in Bezug auf diesen Punkt diese als unzulässig zurückgewiesen werden könnten.

Das von dem Verurteilten beabsichtigte erneute Wiederaufnahmegesuch bietet aber unter Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens des Verurteilten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass die Strafkammer im Ergebnis zu Recht eine Pflichtverteidigerbestellung gem. § 364 a StPO abgelehnt hat.

a)
Nach den Gründen des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 12.03.1999 hat der Verurteilte ein umfassendes Geständnis abgelegt. Nunmehr macht der Verurteilte geltend, allein aufgrund der ihm offerierten kurzfristigen Entlassung aus der U-Haft und des ihm zugesagten offenen Strafvollzuges im Falle seiner Verurteilung habe er "die vom Gericht von ihm geforderten und erwarteten Aussagen getätigt". Er habe damals unter einer schwerwiegenden Haftphobie gelitten, die erst später diagnostiziert worden sei. In seiner Not und Verzweiflung habe er all das ausgesagt und allem zugestimmt, was das Gericht als "sinngebend" von ihm "erwartet" habe, nur um die Untersuchungshaft zu beenden und eine weitere Haft auszuschließen.

Wie die Landgericht Essen in seinem Nichtabhilfevermerk vom 17.04.2001 zutreffend ausgeführt hat, will der Verurteilte mit diesem Vorbringen offensichtlich geltend machen, seine damaligen geständigen Einlassungen in der Hauptverhandlung seien falsch gewesen.

Widerruft der Verurteilte sein früheres Geständnis, so sind nicht nur die damit behaupteten neuen Tatsachen (Unwahrheit des alten Geständnisses, Tatsachen über den zutreffenden Tathergang) exakt darzulegen. Vielmehr muss auch ein einleuchtender Beweggrund für das angeblich falsche Geständnis vorgebracht und insbesondere dargelegt werden, weshalb der Antragsteller die Tat in der Hauptverhandlung der Wahrheit zuwider zugegeben hat, sowie, aus welchen Gründen er sein Geständnis erst jetzt widerruft (vgl. BGH NJW 1977, 59; BGHR, § 359 StPO "neue Tatsache 5" (widerrufenes Geständnis); Gössel, a.a.O., § 359 Randziffer 181 m.w.N.).

Diese Anforderungen gelten nicht nur für den Wiederaufnahmeantrag selbst, sondern auch für einen Antrag gem. § 364 a StPO. Denn der Antragsteller muss in diesem Antrag die Wiederaufnahmegründe so genau bezeichnen, dass die Erfolgsaussicht des Antrags beurteilt werden kann (vgl. Gössel, a.a.O., § 364 a Randziffer 11).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Verurteilten nicht.

So fehlt es, wie die Strafkammer sowohl in ihrem Nichtabhilfevermerk vom 17.04.2001 als auch in ihrem Beschluss vom gleichen Tag zutreffend ausgeführt hat, an einer substantiierten Darlegung, welche konkreten, ihm angeblich von der erkennenden Strafkammer vorgegebenen Einlassungen er im Rahmen der Hauptverhandlung abgegeben hat sowie, aus welchen Gründen diese Einlassungen falsch gewesen sind. Darüber hinaus geben auch die Ausführungen des Verurteilten zu dem behaupteten Grund für seine geständige Einlassung in der Hauptverhandlung keinen ernsthaften Anlass für die Annahme, der Verurteilte habe ein unrichtiges Geständnis abgegeben. Der Verurteilte behauptet
zwar, er habe während der Untersuchungshaft in dem vorliegenden Verfahren während der Zeit vom 06.10.1998 bis zum 23.02.1999 unter schwerwiegenden klaustrophobischen Angst- und Panikstörungen gelitten. Der Sachverständige Dr. D. hat dagegen in seinem schriftlichen Gutachten vom 11.08.2000 in dem Verfahren 73 VRs 210/99 StA Dortmund ausgeführt, dass bei der Exploration deutlich geworden sei, dass bei dem Verurteilten ein reaktiver-depressiver Verstimmungszustand vorliege. Die Bewertung decke sich mit der überwiegenden Einschätzung der Nervenärzte und Psychotherapeuten, die der Verurteilte im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren aufgesucht habe. In Übereinstimmung mit dieser Einschätzung stehe, dass der Psychiater Schäfer, der den Verurteilten nach seinen Angaben während der Untersuchungshaftzeit behandelt habe und den der Verurteilte von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden habe, auf Nachfrage erklärt habe, dass es sich bei dem Verurteilten um reaktive Angstzustände gehandelt habe, dass er befürchtet habe, von der Familie verlassen zu werden. Klagen über einen bei einem im Januar 1999 erfolgten Gefangenentransport aufgetretenen Panikzustand des Verurteilten, den dieser ihm - dem Sachverständigen gegenüber - als den bislang massivsten Angstzustand geschildert habe, seien dem Psychiater Schäfer nicht erinnerlich gewesen. Auch in den schriftlichen Aufzeichnungen des Herrn Schäfer in der über den Verurteilten geführten Gesundheitsakte finde sich kein Hinweis auf phobische Ängste oder einen Panikzustand. Vielmehr sei darin als Diagnose vermerkt: "Depressives Syndrom, haft-
reaktiv verstärkt." Die zwischen dem Verurteilten und Herrn Schäfer geführten Gespräche hätten sich auf Sorgen des Ver-
urteilten über den Ausgang des Verfahrens und dessen eheliche Situation bezogen. Eine klaustrophobische Panikstörung sei während der gesamten Untersuchungshaft gegenüber Herrn Schäfer nicht zur Sprache gekommen.

Gegen die Behauptung des Verurteilten, er habe während der U-Haft unter schwerwiegenden klaustrophobischen Angst- und Panikstörungen, die mit übelsten Folterqualen zu vergleichen
seien, gelitten, sprechen auch die Schreiben des Verurteilten vom 16.11.1998 und 22.12.1998 an die Vorsitzende der XVIII. Großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Dortmund. Der Verurteilte bittet nämlich in seinem Schreiben vom 16.11.1998 um Streichung des Vermerkes in seinen Akten, dass er suizidgefährdet sei und führt zur Begründung aus, die angenommene Suizidgefahr führe dazu, dass er täglich während der vielfältigen Aktivitäten seines Zellengenossen mit diesem die gemeinsam bewohnte Zelle für mehrere Stunden verlassen müsse, wodurch ihm keine ausreichende Zeit für die Vorbereitung seiner Verteidigung verbleibe. Er habe auch keinesfalls vor, sich umzubringen, sondern beabsichtige, die physisch und psychisch stabilste Situation zu erreichen, um eine ordentliche und faire Verteidigungsmöglichkeit zu schaffen. Außerdem beantragt er mit diesem Schreiben, ihn an einem individuellen Gymnastik- und Aufbautraining teilnehmen zu lassen. Mit seinem Schreiben vom 22.11.1998 bat der Verurteilte um Genehmigung für die Aushändigung eines Lernprogramms, mit dessen Hilfe er die englische Sprache erlernen wollte.

Zu Recht hat die XXI. Strafkammer des Landgerichts Essen sowohl in ihrem Nichtabhilfevermerk vom 17.04.2001 als auch in ihrem Beschluss vom selben Tage außerdem darauf hingewiesen, dass die von dem Verurteilten im Rahmen seines letzten Wortes abgegebenen Erklärungungen sowie der von ihm erklärte Rechtsmittelverzicht sich mit dem von dem Verurteilten behaupteten unrichtigen Geständnis nicht in Einklang bringen ließen, da für die Abgabe dieser Erklärungen kein Anlass bestanden hätte, wenn das von dem Verurteilten abgelegte Geständnis falsch gewesen sein sollte und nur aus den von dem Verurteilten angegebenen Gründen abgegeben worden sein sollte. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Strafkammer auf Bl. 7 und 8 ihres Beschlusses vom 17.04.2001 verwiesen.
Schließlich hat der Verurteilte auch keinerlei Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen er sein Geständnis erst jetzt, nämlich fast zwei Jahre nach Erlass des angegriffenen Urteils, widerruft.

Soweit sich der Verurteilte auf das Zeugnis des Dr. B., des Dr. K. und des Dipl.-Psychologen F. berufen hat, ist nicht dargelegt, zu welchem konkreten Beweisthema diese gehört werden sollen.

Bezugnahmen auf Akten, frühere Eingaben, andere Schriftstücke oder Anlagen sind bei einem Wiederaufnahmeantrag nicht zulässig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, a.a.O., § 366 Randziffer 2). Die erforderliche aus sich heraus verständliche Sachdarstellung muss vielmehr in dem Antrag selbst enthalten sein (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.). Diese Anforderungen für den Wiederaufnahmeantrag gelten entsprechend für einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gem. § 364 a StPO, damit die erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten des Wiederaufnahmegesuchs ermöglicht wird. Anlagen, auf die der Antragsteller zur Begründung der behaupteten schwerwiegenden klaustrophobischen Angst- und Panikstörungen Bezug genommen hat, können daher nicht berücksichtigt werden.

b)
Auch soweit der Verurteilte Tatsachen und Beweismittel benennt, die belegen sollen, dass er die ihm mit dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12.03.1999 zur Last gelegten Straftaten nicht begangen hat, bietet sein beabsichtigtes Wiederaufnahmegesuch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, vernünftige Zweifel an der Wahrheit des Geständnisses des Verurteilten und den auf diesem Geständnis zumindest mitberuhenden Urteilsfeststellungen hervorzurufen.

Soweit der Verurteilte geltend macht, er sei bereits spätestens im März 1992 über einen Herrn G.B. in der Lage gewesen, am Handel mit Bankgarantien teilzunehmen, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die gegenteiligen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12.03.1999 zu erschüttern. Denn aus dem Vorbringen des Verurteilten ergibt sich lediglich, dass er Verhandlungen mit einem Herrn G.B. aufgenommen hatte, der dem Verurteilten einen Anlagevertrag neben einer Kurzbeschreibung eines Programms übersandt hat. Dass der Verurteilte auf der Suche nach einem Broker oder Trader gewesen ist, der ihm eine Teilnahme am Bankgarantiehandel ermöglichen sollte, hat die Strafkammer aber in dem angegriffenen Urteil vom 12.03.1999 festgestellt.

bb)
Das Vorbringen des Verurteilten, das Strafgericht habe ihn ohne Zeugenaussage des T.S. und des W.W. wegen Betruges zu vier Monaten Haft verurteilt, obwohl er - der Verurteilte - nicht anwesend gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Ausweislich Band V, Bl. 59 der Hauptakten ist der in dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12.03.1999 aufgeführte Vertrag vom 27.05.1992 zwischen T.S. und der VG-GmbH auf Seiten der VG-GmbH von Frau A.C. unterzeichnet worden und die Zahlung der Konzeptionsgebühr von 10.000,- DM durch T.S. von dem Verurteilten mit Schreiben vom 31.12.1992 bestätigt worden (Band V der Hauptakten, Bl. 63).

cc)
Soweit der Verurteilte geltend macht, durch Herrn Franke von der IFC-GmbH sei an die VG-GmbH keine Konzeptionsgebühr, sondern für erbrachte Beratungsleistungen ein Beratungshonorar gezahlt worden, beinhaltet diese Behauptung keine neue Tatsache i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO. Ebensowenig stellt der genannte Zeuge Franke ein neues Beweismittel dar. Denn ausweislich des Protokollsonderbandes (Bl. 120) hat die Strafkammer in der Hauptverhandlung am 05.03.1999 mit dem Einverständnis aller Prozessbeteiligten die Protokolle der polizeilichen Vernehmungen der Eheleute Franke vom 05.06. und 06.06.1997 gem. § 251 Abs. 2 S. 1 StPO i.V.m. § 249 Abs. 2 StPO im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt . Aus dem Protokoll über die Vernehmung des Zeugen Franke vom 06.06.1997 (Band IV Bl. 236 der Hauptakten) ergibt sich, dass der Zeuge Franke die Vereinbarung eines Beratungshonorars in Höhe von 35.000 US-Dollar bestätigt hat aber gleichzeitig ausgeführt hat, dass er dieses Beratungshonorar ohne Gegenleistung gezahlt habe und er sich deshalb von dem Verurteilten belogen und betrogen fühle.

dd)
Soweit der Verurteilte behauptet, der Geschädigte H. habe den gleichen Kenntnisstand gehabt wie er, hat das Landgericht Essen sowohl im Nichtabhilfevermerk vom 17.04.2001 als auch im Beschluss vom gleichen Tag zutreffend ausgeführt, dass diese Behauptung nicht durch ein geeignetes Beweismittel belegt worden ist.

ee)
Auch soweit sich der Verurteilte gegen seine Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil der Stiftung "S.B.B.I." richtet, hat das beabsichtigte Wiederaufnahmegesuch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht Essen in seinem Beschluss vom 17.04.2001 dazu ausgeführt, dass der Vortrag des Verurteilten, das Geld sei satzungsgemäß verwendet worden, inhaltlich nicht nachzuvollziehen sei. Soweit der Verurteilte sich hinsichtlich dieses Komplexes auf die Vernehmung mehrerer Zeugen beruft, ist sein Vorbringen unsubstantiiert, da sich daraus nicht entnehmen lässt, für welche konkreten Tatsachen diese Zeugen benannt worden sind. Zur weiteren Begründung seines Vorbringens nimmt der Verurteilte außerdem auf Anlagen Bezug. Dies ist auch im Rahmen eines Antrages gem. § 364 a StPO unzulässig, wie bereits oben ausgeführt worden ist. Soweit der Verurteilte sich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob das Geld der S.B.B.I.-Stiftung satzungsgemäß verwendet worden ist, beruft, ist dieses Beweismittel ungeeignet. Denn bei der Frage, ob Stiftungsgelder satzungsgemäß verwendet worden sind, handelt es sich um eine Rechtsfrage und nicht um eine Tatsachenfeststellung, die besondere Sachkunde erfordert.

ff)
Es bestehen auch keine hinreichenden Erfolgsaussichten des Wiederaufnahmebegehrens hinsichtlich der Verurteilung des Antragstellers wegen verspäteter Konkursanmeldung.

Er behauptet zwar, das erkennende Gericht sei fälschlicherweise von der Zahlungsunfähigkeit der VG-GmbH am 01.08.1993 ausgegangen. Beweis für diese Behauptung wird aber nicht angetreten. Soweit der Verurteilte umfangreiche Ausführungen u. a. zu der Erstellung der Buchhaltung, der Lagerung von Originalbilanzen und Buchhaltungsunterlagen, zu seiner Tätigkeit bei der Konkursabwicklung sowie zu der Erstellung von Bilanzen der VG-GmbH tätigt, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit diese Ausführungen für die Frage der Konkursreife der VG-GmbH zu dem oben genannten Stichtag von Bedeutung sein sollen.

Weder die Ausführungen des Verurteilten noch die dafür benannten Beweismittel sind daher geeignet, die Feststellungen des Landgerichts Dortmund in seinem Urteil vom 12.03.1999 zu er-schüttern, die VG-GmbH sei am 01.08.1993 zahlungsunfähig gewesen. Soweit der Verurteilte vorträgt, die Frage des Konkurses sei von dem Wirtschaftsprüfer W. bis zum August 1994 ver-neint worden, anderenfalls hätte er weder die Buchhaltung 1992, 1993 noch die Bilanzen erstellt, handelt es sich nicht um einen Tatsachenvortrag, sondern um eine Schlussfolgerung, die jeden-falls nicht geeignet ist, die Feststellungen des erkennenden Gerichtes zu erschüttern. Außerdem sind die Ausführungen des Verurteilten, die Erstellung der Bilanzen und der Buchhaltung für die Jahre 1992 und 1993 sei durch den Steuerberater Wendel erfolgt, was bei Konkursreife der Gesellschaft aber nicht geschehen wäre, dieser habe aber als Wirtschaftsprüfer in einer Konkurssache nicht mit seinem Briefbogen erscheinen wollen und sich deshalb geweigert, die Bilanzen auf einem Briefbogen mit seinem Namen anzufertigen, in sich widersprüchlich. Denn bei Zugrundelegung dieses Vorbringens sind die Bilanzen für die Jahre 1992 und 1993 erst nach Konkursreife der Gesellschaft erstellt worden. Dann ist die Schlussfolgerung des Verurteilten aber nicht einmal mehr nachvollziehbar. Die Bezugnahme des Verurteilten auf eine Vielzahl schriftlicher Unterlagen ist
- wie bereits oben dargelegt - unzulässig.

gg)
Auch soweit sich der Antragsteller gegen seine Verurteilung wegen Untreue zu Lasten von Kapitalanlegern wendet, hat sein Wiederaufnahmebegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Soweit der Verurteilte behauptet, er habe die Anlagegelder in Höhe von ca. 1 Million US-Dollar auf ein seiner Verfügungsmacht unterstehendes Konto der Inter Maritime in Genf (im Folgenden: I.M.B.) überwiesen, ohne sein Willen und ohne seine Kenntnis sei dieser Betrag sodann auf ein eigenes Konto dieser Bank bei der Swiss American Bank in Antigua (im Folgenden: S.A.B.) und von dieser anschließend auf ihr Konto bei der I.M.B. zurück-
überwiesen worden, ist schon zweifelhaft, ob es sich insoweit um neue Tatsachen handelt, da das Landgericht Dortmund in seinem Urteil vom 12.03.1999 einen anderen Überweisungsweg der Anlagegelder in Höhe von ca. 1 Million US-Dollar feststellt und sich somit mit dem Überweisungsweg bis zu dem von ihm festgestellten Verschwinden dieses Geldes befasst haben muss. Auf jeden Fall sind aber die von dem Verurteilten als Beweismittel benannten Überweisungsbelege "Nr. 273 und 277 bis 280 (gemeint sind offensichtlich die in den Hauptakten Band IX befindlichen Überweisungsbelege auf Bl. 273, 277 bis 280) nicht geeignet, die Urteilsfeststellungen zu erschüttern, wonach der Verurteilte einen ihm von dem angeblichen Broker H. zugesandten Antrag auf Eröffnung eines auf seinen Namen lautenden Kontos bei der Capital Investment Bank in Antigua (im Folgenden: C.I.B.) unterschrieben zurückgesandt hat und sodann am 13.04.1993 das bei der Bank Austria liegende Guthaben in Höhe von 1 Million US-Dollar über die I.M.B. in Genf als Zahlstelle auf sein Konto bei der C.I.B. überwiesen hat, wo das Kapital am 16.04.1993 gutgeschrieben wurde. Bei der Prüfung der Geeignetheit von Beweismitteln ist das Antragsvorbringen zu dem gesamten Inhalt der Akten und zu dem früheren Beweisergebnis in Bezug zu setzen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, a.a.O., § 368 Randziffer 9 m.w.N.). Der Verurteilte hat mit Schreiben vom 13.04.1993 die Bank Austria angewiesen, den Betrag von rund 1 Million US-Dollar auf das auf seinen Namen lautende Konto.Nr. 10013901 zu überweisen, und zwar an die I.M.B. in Genf zur Gutschrift an die S.M.B. zur Kontonummer 3056-001, zur weiteren Gutschrift an die C.I.B. zur Kontonummer 1139821 sowie zur abschließenden Gutschrift an den Verurteilten selbst zur Kontonummer 10013901. Bei dem zuletzt genannten Konto handelte es sich um ein Konto bei der C.I.B. Der überwiesene Betrag wurde in Höhe von 999.987,50 US-Dollar bei der I.M.B. in Genf auf das von dem Verurteilten angegebene Konto der S.M.B. mit Sitz in Antigua gutgeschrieben. Dies lässt sich auch aus der Mitteilung der Genfer Bank vom 16.04.1993 an die S.A.B. in Antigua (Band IX der Hauptakten Bl. 279) entnehmen, wobei gleichzeitig der Hinweis auf die Überweisung des Verurteilten an sich selber bei der C.I.B. erfolgt ist. Eine Gutschrift zugunsten des Verurteilten - wie der Verteidiger des Verurteilten in seinem Schriftsatz vom 07.06.2001 mutmaßt - lässt sich aus dieser Mitteilung nicht entnehmen. Denn wie die I.M.B. in Genf im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens mit Schreiben vom 17.12.1997 (Band IX der Hauptakten Bl. 266) an den Schweizer Ermittlungsrichter mitgeteilt hat, hatte der Verurteilte bei dieser Bank kein Konto eröffnet und ist die I.M.B. in Genf lediglich in der Funktion eines Bankkorrespondenten für die S.A.B. in Antiguatätig geworden. Da der Verurteilte auch bei der S.A.B. in Antigua nicht über ein Konto verfügte, war der überwiesene Geldbetrag bereits zu diesem Zeitpunkt der Verfügung des Verurteilten entzogen. Der Auffassung des Verteidigers des Verurteilten, aus der Mitteilung der Genfer Bank vom 21.04.1993 an die Chase Manhattan Bank in New York lasse sich entnehmen, dass die I.M.B. entgegen dem von dem Verurteilten erteilten Überweisungsauftrag mit der Auftragsbestätigung durch die Bank Austria ausschließlich auf das Konto der C.I.B. Nr. 1139821 Bezug genommen und den Verurteilten als Begünstigten nur verkürzt mit "Karl" aufgeführt habe, und dadurch der C.I.B. einen ungehinderten Zugriff auf das überwiesene Kapital ermöglicht habe, kann dem nicht zugestimmt werden. Denn in dem in englischer Sprache abgefassten Originaltext dieser Mitteilung (Band IX der Hauptakten, Bl. 275) ist das von dem Verurteilten bei der C.I.B. eröffnete Konto durchaus genannt worden. Denn darin heißt es "Regarding your credit to our account DD 15.03.93 USd 999'987,50 favour AC 1013901 Karl L. Christian ..." Bei der Übersetzung der Mitteilung in die deutsche Sprache ist offensichtlich der in dem obigen Text unterstrichene Teil übersehen worden.
Soweit der Verteidiger des Verurteilten in seinem Schriftsatz vom 07.06.2001 auf die weitere Mitteilung der I.M.B. in Genf vom 16.04.1993 (Band IX der Hauptakten, Bl. 277) hinweist,
ist dieses Schreiben entgegen der Verteidigung an die Chase Manhattan Bank gerichtet und nicht, wie die Verteidigung meint, an die S.A.B. in Antigua. In dieser Mitteilung bittet die Genfer Bank die Bank in New York, den Überweisungsbetrag ihrem Konto bei der Bank in New York gutzuschreiben unter Hinweis auf die Überweisung an die S.A.B. in Antigua. Infolgedessen lässt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung in der Mitteilung der Genfer Bank vom 16.04.1993 an die S.A.B. in Antigua, dass sie den überwiesenen Betrag deren Konto bei ihnen gutgeschrieben hat unter gleichzeitigem Hinweis auf die Überweisung des Verurteilten an ihn selber bei der C.I.B. in Antigua ein Widerspruch zu dem vorgenannten Schreiben vom 16.04.1993 nicht feststellen. Dass der von dem Verurteilten überwiesene Betrag von rund 1 Million US-Dollar letztlich nicht auf dem Konto 10013901 der C.I.B. in Antigua gutgeschrieben worden ist, lässt sich aus den von dem Verteidiger und dem Verurteilten benannten Überweisungsbelegen nicht entnehmen. Für eine Gutschrift sprechen dagegen in den Akten befindliche Kopien von Kontoauszügen der C.I.B. vom 31. Juli 1993 (Band III der Hauptakten, Bl. 228) und vom 18. Mai 1993 (Band XI der Hauptakten, Bl. 185), nach denen jeweils 999.980,50 US-Dollar am 16.04.1993 dem Konto VG-GmbH/Karl Christian Nr. 10013901 gutgeschrieben worden sind.

Der Verurteilte selbst hat mit Schreiben vom 30.08.1993 (Band XI, Bl. 204 der Hauptakten) an das Auswärtige Amt mitgeteilt, es sei ein Geldtransfer von einer Mio. US-Dollar an C.I.B. am 13.04.1993 erfolgt, die Bank habe unter dem 10.05., 19.05. und 01.04.1993 Kontoauszüge über ein Guthaben von zuletzt 1.034.341,71 US-Dollar übersandt.

hh)
Soweit der Verurteilte schließlich unter näheren Ausführungen behauptet, dass ein Bankgarantiehandel tatsächlich existiert habe, ist dies unerheblich. Denn die Feststellung der Strafkammer, dass es einen solchen Handel nicht gegeben habe, hat sich in dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12.03.1999 nicht zu Lasten des Verurteilten ausgewirkt, da die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass der Verurteilte subjektiv an die Möglichkeit eines solchen Handels geglaubt hat.

4.
Die Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. B. als Pflichtverteidiger gem. § 365 b StPO kam vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Denn der Verurteilte hat keine Tatsachen vorgebracht, die hinreichend begründen, dass sich bei bestimmten Nach-
forschungen eine konkrete Aussicht auf Gewinnung von Wiederaufnahmegrundlagen des § 359 Nr. 5 StPO ergibt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 364 b Randziffer 8). Darüber hinaus setzt auch eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 364 b StPO voraus, dass das Wiederaufnahmeverlangen des Verurteilten aussichtsreich erscheint (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Randziffer 1), was aber, wie oben ausgeführt, hier nicht der Fall ist.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


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