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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 525/01 OLG Hamm

Leitsatz: Erschöpft sich die Begründung der Rechtsbeschwerde lediglich in Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, ist die Rechtsbeschwerde nicht in zulässiger Weise begründet.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Begründung des Zulassungsantrags, Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, Angriffe gegen die Beweiswürdigung

Normen: OWiG 80, StPO 344

Beschluss: Bußgeldsache gegen T.M.,
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf den Antrag der Betroffenen vom 11. April 2001 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 4. April 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 12.07.2001 durch die Richterin am Landgericht (als Einzelrichterin gem. § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen als unzulässig verworfen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat die Betroffene im angefochtenen Urteil „wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,- DM verurteilt“. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich bereits aus den Ausführungen zu seiner Begründung. Diese erschöpfen sich nämlich in unzulässigen Angriffen gegen die Urteilsfeststellungen vor dem Bereich der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung auf der Dahlstraße in Datteln habe sich angeblich kein 30km-Schild befunden - und insbesondere die Beweiswürdigung, die beide grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten sind. Gem. § 337 Abs. 1 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG kann die Rechtsbeschwerde aber nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Rügen solcher Art sind auch als Sachrüge nicht ordnungsgemäß erhoben, da auch diese, sofern sie nicht Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze aufzeigt, nicht lediglich auf Angriffe gegen Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung gegründet werden kann (vgl. BGH AnwBl. 1994, 92, 93; VRS 53, 264; OLG Düsseldorf, VRS 84, 45; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 344 Rdnr. 19 m.w.N.). Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zeigen, dass nicht die mit der Sachrüge allein geltend zu machende fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts oder eine ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme erkennbare Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung beanstandet werden. Es werden vielmehr ausschließlich die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung und die daraus folgenden Urteilsfeststellungen angegriffen.

Die Rechtsbeschwerde ist somit nicht gem. § 344 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG zulässig begründet worden. Ist aber die Rechtsbeschwerde selbst unzulässig, ist auch der Zulassungsantrag unzulässig.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.


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