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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 VAs 64/2000 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Frage, ob § 62 OWiG auch auf Maßnahmen der Verwaltungsbehörde nach Abschluss des Bußgeldverfahrens anzuwenden ist.

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungssache

Stichworte: Akteneinsicht, zuständiges Gericht nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahren,

Normen: OWiG 62, OWiG 68, EGGVG 23

Beschluss: Justizverwaltungssache betreffend P.O.,
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden.

Auf die nach der Verweisung durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG anzusehende Klageschrift des Betroffenen vom 20. September 2000 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12.07.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Zuständigkeit des Senats ist nicht gegeben.

G r ü n d e :
Gegen den Betroffenen war bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal unter dem Aktenzeichen 211 Js 694/99 ein Ermittlungsverfahren wegen Bestechung und anderer Straftatbestände anhängig. Das Verfahren wurde sodann gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt und zur Verfolgung möglicher Ordnungswidrigkeiten an die Kartellbehörde abgegeben.

Bereits mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 hatte der Betroffene über seinen Verfahrensbevollmächtigten um Akteneinsicht gebeten. Hierauf teilte die Kartellbehörde dem Betroffenen unter dem 17. Dezember 1999 mit, dass dem „zur Zeit“ nicht entsprochen werden könne, zur gegebener Zeit werde man auf den Antrag unaufgefordert zurückkommen. Nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens durch die Kartellbehörde gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO hat der Betroffene erneut um Akteneinsicht gebeten. Mit Entschließung vom 18. August 2000 hat das betroffene Ministerium dem Betroffenen mitgeteilt, dass seinem Antrag auf Akteneinsicht nicht entsprochen werden könne, weil das gemäß § 29 VwVfG erforderliche berechtigte Interesse an der Akteneinsicht nicht dargelegt worden sei. Dem Betroffenen wurde zugleich die Rechtsbehelfsbelehrung erteilt, dass er gegen diese Entschließung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erheben könne.

Entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung hat der Betroffene daraufhin am 20. September 2000 fristgerecht Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben. Das Gericht hat sodann mit Beschluss vom 15. November 2000 das Verfahren im Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit im Übrigen an das Oberlandesgericht Hamm verwiesen. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass nach Abschluss eines Bußgeldverfahrens eine Anfechtung der Entscheidung über die Akteneinsicht nach § 23 ff. EGGVG zu überprüfen sei.

Die Verweisung an den Senat ist gemäß § 17 a Abs. 2 GVG insoweit bindend, als die erhobene Klage jetzt als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG zu behandeln ist.

Die Zuständigkeit des Senats nach § 23 ff. EGGVG ist gem. § 23 Abs. 2 EGGVG indes nicht gegeben, da schon das Amtsgericht Düsseldorf als anderes ordentliches Gericht nach § 62 OWiG zur Entscheidung berufen ist.

Nach dieser Bestimmung kann ein Betroffener gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 68 OWiG zuständigen Gericht - hier also das Amtsgericht Düsseldorf - beantragen. Bei der Ablehnung von Akteneinsicht handelt es sich um eine solche Maßnahme.

Zwar ist § 62 OWiG seiner systematischen Stellung nach rechtstechnisch dem Vorverfahren vor der Verwaltungsbehörde zugeordnet und bezieht sich auf Maßnahmen, die im Bußgeldverfahren ergehen. Daher ist zweifelhaft, ob - wie allerdings wohl vom Oberlandesgericht Stuttgart (NStZ-RR 2001, 179) vertreten wird - § 62 OWiG auch auf Maßnahmen der Verwaltungsbehörde nach Abschluss des Bußgeldverfahrens anzuwenden ist. Deshalb könnten gegen eine Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 62 OWiG auch Bedenken bestehen, wenn der Antrag auf Akteneinsicht erstmals nach rechtskräftigem Abschluss des Bußgeldverfahrens gestellt und von der Verwaltungsbehörde abgelehnt worden wäre. Dies kann jedoch im vorliegenden Fall unentschieden bleiben. Denn der Betroffene hatte schon während des Bußgeldverfahrens vor der Kartellbehörde um Akteneinsicht nachgesucht. Die Behörde hatte damals eine abschließende Entscheidung aber noch nicht getroffen, sondern lediglich mitgeteilt, dass dem Begehren „zur Zeit“ nicht entsprochen werden könne und dass sie „zu gegebener Zeit unaufgefordert darauf zurückkommen“ werde.

Die dann erst nach Einstellung des Verfahrens erfolgte abschließende Versagung der Akteneinsicht steht daher unter den gegebenen Umständen mit dem eigentlichen Bußgeldverfahren in einem untrennbaren Sachzusammenhang, so dass auf diesen Fall § 62 OWiG erweiternd anzuwenden ist. Bei Anbringung des ersten Akteneinsichtsgesuchs wäre unzweifelhaft das Amtsgericht nach § 62 OWiG zur Entscheidung gegen eine Ablehnung durch die Verwaltungsbehörde berufen gewesen. In diesem Fall kann allein der Umstand, dass das Verfahren bei weiter begehrter Akteneinsicht vor einer diesbezüglichen abschließenden Entscheidung eingestellt worden ist, nicht zu einer Verlagerung der Zuständigkeit führen. Anderenfalls hätte es die Verwaltungsbehörde in der Hand, allein durch den Zeitpunkt ihrer Entscheidung Einfluss auf die gerichtliche Zuständigkeit zu nehmen.

Nach allem ist vorliegend die vorrangige Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf gegeben.

Einer Weiterverweisung der Sache an dieses Gericht bedurfte es nicht, da das Verfahren bereits beim Amtsgericht Düsseldorf anhängig ist und dieses das Verfahren nur bis zur Entscheidung des Senats ausgesetzt hat.


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