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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 688/01 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Einhaltung des Schriftformerfordernisses bei der Begründung der formellen Rüge.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Revisionsbegründung, Schriftform, Lesbarkeit von Ablichtungen, schwer lesbare Handschrift

Normen: StPO 344

Beschluss: Strafsache gegen F.D.,
wegen Diebstahls.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 28. März 2001 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.08.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe:
I.
Durch das angefochtene Urteil ist die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Strafrichters in Hagen vom 24. November 2000, der den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt hatte, mit der Maßgabe verworfen worden, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden ist. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die formelle und materielle Rüge erhoben worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass die formelle Rüge des Angeklagten nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Weise ausgeführt worden ist.

II.
Die Revision ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1.
Die formelle Rüge des Angeklagten führt nicht zum Erfolg der Revision.

a) Soweit der Angeklagte mit seiner formellen Rüge die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend gemacht hat, entspricht die Rüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Insoweit weist die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass diese Rüge nur ausreichend begründet und damit zulässig ist, wenn die Revision die Tatsachen angibt, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, das Beweismittel bezeichnet, dessen es sich hätte bedienen müssen und darlegt, welche Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 244 Rn. 81 mit weiteren Nachweisen). Dazu enthält die Revision keinerlei Ausführungen.

b) Auch die Rüge der unzulässigen Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens greift nicht durch.

aa) Allerdings ist diese Rüge - entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft - in zulässiger, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechender Form ausgeführt worden. Der Verteidiger hat den von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag, der als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen worden ist, und den darauf ergangenen Ablehnungsbeschluss der Strafkammer in Fotokopie in die Revisionsbegründung eingefügt. Damit kann der Senat allein aufgrund der Revisionsbegründung prüfen, ob die Ablehnung des Beweisantrages zu Recht erfolgt ist oder ob das Landgericht dem Beweisbegehren hätte nachgehen müssen (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 244 Rn. 85 mit weiteren Nachweisen).

Diese formelle Rüge ist auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil, wie die Generalstaatsanwaltschaft meint, der Inhalt der in die Revisionsbegründung einkopierten Schriftstücke nicht vollständig lesbar sei, und zwar teils auf Grund der Handschriften, teils weil die Schriftstücke nur unvollständig, nämlich nicht bis zum rechten Rand, abgelichtet worden seien. Unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 3. Oktober 1984 (2 StR 166/84 = BGHSt 33, 44 = NJW 1985, 443 = StV 1985, 136 mit Anm. R.Hamm StV 1985, 137) ist die Generalstaatsanwaltschaft deshalb u.a. der Auffassung, die Revisionsbegründung verstoße gegen das Schriftformerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO.

Der Senat vermag sich dem nicht anzuschließen. Formvorschriften sind nicht Selbstzweck. Entscheidend ist, welcher Grad von Formenstrenge nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll erscheint (BGH, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfGE 15, 288 = NJW 1963, 755). Dabei sind nach Auffassung des Senats die Gerichte verpflichtet, sich zu bemühen, den Inhalt von Schriftstücken zur Kenntnis zu nehmen. Auf dieser Grundlage ist der Ansatz, die Revisionsbegründung sei aufgrund der Handschriften und des unvollständigen Kopierens nicht vollständig lesbar, nicht zutreffend, wobei dahinstehen kann, wann überhaupt eine Handschrift nicht lesbar ist. Zwar handelt es sich bei der Handschrift des Verteidigers, der den Beweisantrag verfasst hat, ebenso wie bei der des Vorsitzenden als Verfasser des Ablehnungsbeschlusses um individuelle und an einigen Stellen schwer(er) lesbare Handschriften. Den erwähnten, zur Begründung der Revision eingefügten Ablichtungen lässt sich aber dennoch sowohl der Inhalt des Beweisantrags als auch der des Ablehnungsbeschlusses entnehmen, da sich an den schwer(er) lesbaren Stellen das nur schwerer lesbare Wort aus den vorausgehenden und nachgehenden Worten ohne weiteres erschließt. Damit ist zwar das Lesen der Ablichtungen an einigen Stellen mit Schwierigkeiten verbunden, das führt aber nicht dazu, dass die Schriftstücke insgesamt oder in weiten Teilen "unleserlich" wären und ihnen der Inhalt der abgegebenen Erklärung bzw. des erlassenen Beschlusses nicht entnommen werden könnte. Nur wenn das aber der Fall wäre, würde die Revisionsbegründung nicht mehr als zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung der formellen Rüge angesehen werden können (so BGH, a.a.O.). Etwas anderes folgt im Übrigen auch nicht aus einer angeblich schlechten Qualität der eingereichten Kopien, die darin liegen soll, dass die Schriftstücke nicht bis zum rechten Rand abgelichtet worden sind. Das trifft nämlich allenfalls auf den in Fotokopie eingereichten Beweisantrag des Verteidigers zu. Diese lässt an einer Stelle - nämlich bei dem Wort "Bewußtseins-eintrübung" - nicht das vollständige Wort erkennen. An zwei weiteren Stellen könnten zudem Zweifel hinsichtlich der Vollständigkeit bestehen, die jedoch unschwer durch die in der folgenden Zeile erscheinenden Worte bzw. Wortteile beseitigt werden. Damit handelt es sich insgesamt keinesfalls um eine Erklärung, die "in qualitativ unzulänglicher Weise abgelichtet worden ist. Eine solche hatte aber dem BGH in der o.a. Entscheidung zur Beurteilung vorgelegen.

bb) Die somit nach allem in zulässiger Form begründete Verfahrensrüge hat indes in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat nämlich den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Recht zurückgewiesen, weil der Sachverständige ein ungeeignetes Beweismittel ( 244 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist. Es entspricht allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass der Sachverständige dann ein ungeeignetes Beweismittel ist, wenn ihm Anknüpfungstatsachen für das von ihm zu erstellende Gutachten nicht bekannt sind (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 244 Rn. 59 a mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hat der Angeklagte mit seinem Beweisantrag behauptet, er habe zur Tatzeit einen Schwächeanfall erlitten, der ihm zielgerichtetes, vorsätzliches Handeln nicht ermöglicht habe. Anknüpfungstatsachen dafür, die dem Sachverständigen die Beurteilung ermöglicht hätten, ob der Angeklagte tatsächlich einen Schwächeanfall erlitten oder einen solchen nur vorgetäuscht hat, werden nicht genannt. Damit war das beantragte Sachverständigengutachten für die Aufklärung dieser Beweisfrage ungeeignet und ist der Beweisantrag des Angeklagten zu Recht zurückgewiesen worden.

2.
Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat ebenfalls Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die tatrichterlichen Feststellungen sind vollständig und frei von Widersprüchen und Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Sie tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Diebstahl. Auch der Rechtsfolgenausspruch ist eingehend und mit zutreffenden Erwägungen begründet und weist keine Ermessensfehler auf.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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