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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 488/01 OLG Hamm

Leitsatz: Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Beweiswürdigung, Anforderungen, Ausführungen im Urteil, Lücken

Normen: StPO 267, StPO 261

Beschluss: Strafsache
gegen B.M.
wegen Diebstahls

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 1. Februar 2001 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in der Sitzung vom 29.08.2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzender,

  1. am Oberlandesgericht,
  2. am Oberlandesgericht,
  3. beisitzende Richter,
  4. Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft
  5. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Angeklagten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen sowie wegen gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet verworfen. Gegen dieses Verwerfungsurteil richtet sich nunmehr noch die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Zur Begründung der Sachrüge macht der Angeklagte insbesondere geltend, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung fehlerhaft sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben soweit die Berufung des Angeklagten wegen des am 5. Dezember 1999 begangenen schweren Diebstahls verworfen worden ist und insoweit die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine Berufungskammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen, im Übrigen aber die Revision als unbegründet zu verwerfen.

II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, sondern war insgesamt zu verwerfen.
1.
Die Rüge der Verletzung des formellen Rechts ist nicht näher ausgeführt und entspricht daher nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
2.
Auch die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sowohl der Schuldspruch wegen Diebstahls geringwertiger Sachen als auch der wegen gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die dazu von der Strafkammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind entgegen der Ansicht der Revision und der Generalstaatsanwaltschaft rechtsfehlerfrei. Erörterungswürdig sind lediglich die vorgetragenen Bedenken gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

a) Über das Beweisergebnis entscheidet der Tatrichter nach seiner freien richterlichen Überzeugung (§ 261 StPO). Voraussetzung dafür, dass er sich vom Vorliegen bestimmter (äußerer oder innerer) Tatsachen überzeugt, ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und damit von niemandem anzweifelbare Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (vgl. nur BGH NStZ 1990, 28, LR-Gollwitzer, StPO, 25. Aufl., § 261 Rn. 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. 2001, § 261 Rn. 2; KK-Engelhardt, StPO, 4. Aufl., 2000, § 261 Rn. 2, jeweils m.w.N.). Rechtsfehlerhaft ist die Überzeugungsbildung dann, wenn die zugrunde liegende Beweiswürdigung unklar oder lückenhaft ist, ihr wissenschaftliche Erkenntnisse, Gesetze der Logik oder Erfahrungssätze entgegenstehen. Grenzen findet die freie richterliche Beweiswürdigung weiter in dem allgemeinen Willkürverbot. Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Insoweit rechtsfehlerfrei ist die Beweiswürdigung, wenn die Urteilsgründe erkennen lassen, dass sie auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH NStZ 1997, 377; KK-Engelhardt, a.a.0., Rn. 45; Kleinknecht/Meyer-Goßner,a.a.0., jeweils m.w.N.). Nur in diesem Umfang unterliegt die Überzeugungsbildung des Tatrichters der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

b) Diese Überprüfung ergibt vorliegend, dass die Strafkammer sich ihre Überzeugung von der (Mit)Täterschaft des Angeklagten, der die Taten bestritten hat, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gebildet hat.

aa) Die Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten bei dem Einbruchdiebstahl am 5. Dezember 1999 hat die Strafkammer auf die Aussagen der Zeugen Sch. und Sp. gestützt. Diese haben den Angeklagten zusammen mit einer unbekannt gebliebenen Person an einem Pappkarton hantierend beobachtet. Sie haben dann den Angeklagten kurze Zeit darauf 20 bis 30 Meter entfernt von dem Ort festgenommen, an dem später der Pappkarton, der die Diebesbeute enthielt, gefunden worden ist. Auf der Grundlage dieser Zeugenangaben ergeben sich gegen die Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten keine rechtlichen Bedenken. Die von der Generalstaatsanwaltschaft als naheliegend angesehene weitere Möglichkeit - Alleintäterschaft des Unbekannten und zufälliges Zusammentreffen mit diesem - ist für den Senat so fernliegend, dass es dazu näherer Ausführungen nicht bedurfte. Insoweit wird nämlich übersehen, dass es sich bei dem Tattag um einen Sonntag handelte und der Angeklagte eine nachvollziehbare Erklärung, warum er sich zu diesem Zeitpunkt in einem Gewerbegebiet aufgehalten, schuldig geblieben ist. Seine Anwesenheit am Tatort um 16.30 Uhr lässt sich jedenfalls durch das angeführte (angebliche) Mittagessen bei seiner in der Nähe wohnenden Mutter nicht erklären. Der von der Strafkammer gezogene Schluss wird im Übrigen aus der Feststellung von Alkoholgeruch beim Angeklagten und von Alkoholkonsum in dem aufgebrochenen Wohnwagen gestützt. Nach allem bleibt damit - entgegen den Ausführungen des Verteidigers - für eine Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo kein Raum. Zweifel des Gerichts an der Täterschaft des Angeklagten sind nämlich nicht erkennbar. Dass ggf. der Verteidiger noch Zweifel hat, ist unerheblich.

bb) Auch hinsichtlich des Diebstahls geringwertiger Sachen lässt die tatrichterliche Beweiswürdigung Rechtsfehler nicht erkennen. Insoweit hat die Strafkammer die entscheidungserheblichen Umstände ebenfalls zutreffend und widerspruchsfrei gewürdigt. Die von der Revision dagegen vorgetragenen Angriffe sind unerheblich, da sie lediglich eine andere - eigene - Beweiswürdigung des Verteidigers an die des Tatrichters setzen. Auch insoweit ist für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo kein Raum, da - dafür allein maßgebliche - Zweifel des Tatrichters nicht erkennbar sind.

3.
Schließlich hat die auf die Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs des angefochtenen Urteils keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten erkennen lassen. Dieser weist keine Mängel auf. Das Landgericht hat alle wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt. Dass die gegen diesen vielfach vorbestraften Angeklagten festgesetzte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, liegt auf der Hand.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO


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