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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 BL 195/01 OLG Hamm

Leitsatz: § 112 a StPO ist auch im Jugendrecht anwendbar. Das aufgrund der gesetzlichen Regelungen des JGG bestehende Konkurrenzverhältnis zu § 71 Abs. 2 JGG ist jedoch dadurch aufzulösen, dass anstelle der Untersuchungshaft die weniger einschneidende Reaktion der einstweiligen Unterbringung nach § 71 Abs. 2 JGG zu wählen ist, wenn dadurch der Wiederholungsgefahr ausreichend begegnet werden kann.

Senat: 2

Gegenstand: Haftprüfung durch das OLG, BL 6

Stichworte: Haftprüfung, Jugendrecht, Wiederholungsgefahr, Verhältnismäßigkeit, Fluchtgefahr

Normen: StPO 112 a, StPO 121

Beschluss: Strafsache

gegen 1. B.S., und 2. U.R. Justizvollzugsanstalt Wuppertal,
wegen Vergewaltigung u.a. (hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht)

Auf die Vorlage der (Zweit-)Akten zur Haftprüfung gemäß den §§ 121, 122 StPO hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 10. 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, der Angeklagten und ihrer Verteidiger beschlossen:

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.

Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:

I.
Die Angeklagten befinden sich nach ihrer vorläufigen Festnahme am 3. April 2001 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hagen vom 4. April 2001 (67 Gs 438/01), der ihnen an diesem Tag verkündet worden ist, seit diesem Tag in Untersuchungshaft.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts legt den Angeklagten zur Last, sich am 30. März der Zeugin P.B. bemächtigt und diese bis zum 3. April 2001 in der Wohnung des Angeklagten zu 2) festgehalten zu haben. Während dieser Zeit sollen die Angeklagten die Zeugin gequält haben, in dem sie sie u.a. in der Badewanne mit kaltem Wasser, Gewürzen, Ketchup und Reinigungsmitteln überschütteten und ihr mit einem erhitzten Nagel Brandverletzungen zufügten. Am 2. April 2001 soll der Angeklagte zu 1) im Beisein und mit Billigung des Angeklagten zu 2) dann schließlich unter Gewaltanwendung den Oral- und Vaginalverkehr mit der Zeugin vollzogen haben. Die Zeugin konnte dann am 3. April 2001 aus der Wohnung des Angeklagten zu 1) fliehen. Dem entspricht im Wesentlichen die Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen vom 14. August 2001. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des den Angeklagten zur Last gelegten Tatgeschehens, wird auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen vom 4. April 2001 sowie auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 14. August 2001 Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat, nachdem das Landgericht Hagen in seinem ausführlich begründeten Beschluss vom 18. September 2001 die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich angesehen hat, die Akten dem Senat zur Entscheidung über die Haftfortdauer gemäß den §§ 121, 122 StPO vorgelegt. Die Akten sind am 2. Oktober 2001 beim Senat eingegangen. Die Entscheidung über die Haftfortdauer hat sich danach verzögert, weil zunächst einem zwischenzeitlich beigeordneten neuen Pflichtverteidiger Akteneinsicht zu gewähren war.

II.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft der Angeklagten über sechs Monate hinaus war, entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, anzuordnen.

1.
Es besteht gegen den Angeklagten dringender Tatverdacht hinsichtlich der ihnen im Haftbefehl vom 4. April 2001 zur Last gelegten Taten, die auch Gegenstand der Anklage vom 14. August 2001 sind. Der Tatverdacht gegen die Angeklagten ergibt sich im Wesentlichen aus den geständigen Angaben des Angeklagten zu 1), der die Taten eingeräumt hat. Durch diese Angaben wird die Einlassung des Angeklagten zu 2), der das Tatgeschehen teilweise bestritten hat, widerlegt. Der dringende Tatverdacht ergibt sich darüber hinaus aus den von der Polizei und der Staatsanwaltschaft durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aus der Vernehmung der Geschädigten, die das Tatgeschehen so geschildert hat, wie es dem Haftbefehl und der Anklage zugrunde gelegt worden ist. Die durchgeführten Ermittlungen sind von der Staatsanwaltschaft im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklage vom 14. August 2001 dann zutreffend gewürdigt worden. Dieser Würdigung tritt der Senat ergänzend bei und nimmt auf sie, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, Bezug.

2. Als Haftgrund ist der des § 112 a Abs. 1 Nr. 1 StPO gegeben. Zutreffend ist das Landgericht in seinem Vorlagebeschluss davon ausgegangen, dass die vom Amtsgericht im Haftbefehl auch angenommene Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht gegeben ist. Dies hat das Landgericht wie folgt begründet:

"Der vom Amtsgericht bei beiden Angeschuldigten angenommene Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht begründen.

Der Angeschuldigte R. hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass gegen ihn Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur nach Maßgabe von § 72 Abs. 2 JGG angeordnet werden darf. Die in der zitierten Bestimmung genannten Voraussetzungen liegen bei diesem Angeschuldigten nicht vor. Er hat sich dem Verfahren weder entzogen noch ist festgestellt, dass er Anstalten zur Flucht getroffen hätte. Auch in Bezug auf den Angeschuldigten Seidler ist wegen des in § 72 Abs. 1 JGG normierten Subsidiaritätsprinzips eine restriktive Auslegung des Begriffs der Fluchtgefahr geboten. Dabei kommt besonderes Gewicht der bei Jugendlichen - jedenfalls im Regelfall - nur geringen Handlungskompetenz zu. Fehlende finanzielle Möglichkeiten lassen im Regelfall die Verwirklichung einer etwaigen Fluchtabsicht nicht zu. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Angeschuldigten Seidler von einer gegenüber anderen jugendlichen Straftätern seines Alters deutlich erhöhten Handlungskompetenz auszugehen wäre, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass Seidler am 28.5.2001 das 18. Lebensjahr vollendet hat und damit gegenwärtig Heranwachsender ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung."

Diesen überzeugenden Ausführungen tritt der Senat nach eigener Prüfung bei.

Es ist jedoch bei beiden Angeklagten der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112 a Abs. 1 Nr. 1 StPO, auf den auch schon das Amtsgericht den Haftbefehl gestützt hat, zu bejahen.

Die Vorschrift des § 112 a StPO ist auch im Jugendrecht anwendbar (so auch Eisenberg, JGG 8. Aufl., Rn. 7; Ostendorf, JGG, 5. Aufl., § 72 Rn. 3; Neree StV 1993, 212 ff.; OLG Hamm StV 1996, 275). Einschränkungen ergeben sich weder mittelbar noch unmittelbar aus dem JGG. Allerdings besteht aufgrund der gesetzlichen Regelungen des JGG, insbesondere des in § 72 Abs. 1 JGG ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens, nach Auffassung des Senats ein Konkurrenzverhältnis zu § 71 Abs. 2 JGG. Dieses ist wegen der Besonderheiten des Jugendrechts unter besonderer Berücksichtigung des gerade im Jugendrecht besonders geltenden Verhältnismäßigkeitsprinzips dahin aufzulösen, dass die weniger einschneidende Reaktion der einstweiligen Unterbringung nach § 71 Abs. 2 JGG zu wählen ist, wenn dadurch der Wiederholungsgefahr ausreichend begegnet werden kann (so auch Ostendorf, a.a.O.; siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen unter 3).

Die - allgemeinen - Voraussetzungen des § 112 a Abs. 1 Nr. 1 StPO sind vorliegend gegeben. Die Angeklagten sind u.a. dringend verdächtig, ein Verbrechen der Vergewaltigung bzw. der sexuellen Nötigung unter Verwirklichung eines Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall nach §§ 177 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Nr. 1 StGB begangen zu haben. Somit besteht der dringende Verdacht, eine Anlasstat begangen zu haben. Damit ist nach allgemeiner Meinung bei erwachsenen Tätern die Wiederholungsgefahr indiziert (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 112 a Rn. 6 mit weiteren Nachweisen; ablehnend SK-Paeffgen § 112 a Rn. 8).

Dahinstehen kann, ob diese Annahme, die schon für erwachsene Täter in der Literatur kritisch gesehen wird, erst recht für jugendliche Täter in dieser Allgemeinheit nicht angenommen werden kann (vgl. zur Kritik SK-Paeffgen, a.a.O.). Jedenfalls kann aufgrund der sonstigen persönlichen Umstände vorliegend bei beiden (jugendlichen) Angeklagten Wiederholungsgefahr bejaht werden. Beide Angeklagte sind in der Vergangenheit bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Angeklagte zu 1) ist seit 1998 insgesamt viermal wegen Diebstahls verurteilt worden. Beide Angeklagte sind dann am 29. März 2001, also nur einen Tag vor Beginn der diesem Verfahren zugrunde liegenden Tat, nach dem Inhalt der Anklageschrift vom 14. August 2001 wegen (gemeinschaftlicher) gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden - der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts geht von einer gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung aus -, und zwar der Angeklagte zu 1) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, während gegen den Angeklagten zu 2) 100 Stunden Sozialdienst verhängt worden sind. Das zeigt nach Überzeugung des Senats deutlich, dass, worauf auch das Landgericht abgestellt hat, die Angeklagten, die durch diese Verurteilung nicht von weiteren Gewaltdelikten abgehalten werden konnten, offenbar eine starke innere Neigung zu Gewaltdelikten haben. Damit ist vorliegend die Annahme gerechtfertigt, dass von ihnen gleich schwere Delikte zu erwarten sind. Der Haftgrund des § 112 a Abs. 1 Nr. 1 StPO ist damit auf jeden Fall gegeben. Ob ggf. auch noch der des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO vorliegt, kann demgemäss dahinstehen.

3. Ebenso wie die Strafkammer in ihrem Vorlagebeschluss ist der Senat der Auffassung, dass die von den beiden Angeklagten ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen, insbesondere nicht durch Erteilung von Weisungen (§ 116 Abs. 3 StPO) oder durch eine Anordnung der Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§§ 71 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 4 JGG) beseitigt werden können. Dies hat das Landgericht wie folgt begründet:

" Der bisherige Werdegang beider Angeschuldigter verdeutlicht, dass sie durch die in einem Kinder- bzw. Jugendheim zur Verfügung stehenden erzieherischen und freiheitsbeschränkenden Maßnahmen nicht beeindruckt und von der Begehung von Straftaten abgehalten werden können. Der Angeschuldigte R. hat die jetzige Straftat während einer Heimunterbringung begangen, der Angeschuldigte Seidler ist seit seinem 7. Lebensjahr wiederholt in verschiedenen Kinder- und Jugendheimen untergebracht gewesen, wobei ihm jeweils eine heilpädagogische bzw. kinder- und jugendpsychiatrische Betreuung zuteil wurde. Vor diesem Hintergrund gibt es aus derzeitiger Sicht keine Anhaltspunkte dafür, dass eine neuerliche Heimunterbringung ausreichen könnte, die von den Angeschuldigten ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit zu beseitigen.

Diese Einschätzung der Kammer wird geteilt von den jeweils für die Angeschuldigten zuständigen Jugendgerichtshilfestellen, die die Kammer aufgrund des sich aus § 72 a JGG ergebenden Rechtsgedankens vor Erlass dieser Haftfortdauerentscheidung um Stellungnahmen gebeten hatte.

Auch unter besonderer Beachtung des in § 72 Abs. 1 JGG für Jugendliche betonten Grundsatzes der Subsidiarität der Verhängung von Untersuchungshaft ist vorliegend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip gebührend Rechnung getragen. Vor dem Hintergrund des außerordentlich hohen Unrechtsgehalts der den Angeschuldigten zur Last gelegten verschiedenen Gewaltdelikte ist die Untersuchungshaft auch unter Berücksichtigung der besonderen Belastungen, die der Vollzug der Untersuchungshaft für die jugendlichen bzw. als solche zu behandelnden Angeschuldigten mit sich bringt, noch verhältnismäßig."

Diesen ebenfalls überzeugenden Ausführungen tritt der Senat nach eigener Prüfung bei. Insbesondere die Berichte der Jugendgerichtshilfe machen deutlich, dass andere, mildere Maßnahmen als Untersuchungshaft keine Möglichkeit bieten, die von den Angeklagten ausgehenden Gefahren zu beseitigen oder zumindest abzuschwächen. Es steht im Übrigen die bisher gegen die Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des Tatvorwurfs und der im Fall der Verurteilung ggf. zu erwartenden Jugendstrafe.

4. Die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO, unter denen die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fortdauern darf, sind ebenfalls gegeben, da wichtige Gründe ein Urteil bislang noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Nach der vorläufigen Festnahme der Angeklagten sind die polizeilichen Ermittlungen durch die Vernehmung von Zeugen, insbesondere der Geschädigten, zügig geführt worden. Zudem sind mehrere Untersuchungen der Geschädigten veranlasst worden. Bereits Anfang Mai 2001 hat die Staatsanwaltschaft die jugendpsychiatrische Untersuchung der Angeklagten in Auftrag gegeben. Diese sind Anfang Juli 2001 exploriert worden. Die schriftlichen Gutachten liegen noch nicht vor. Die Staatsanwaltschaft hat aber dennoch schon unter dem 14. August 2001 Anklage erhoben. Die Zustellung der Anklage an die Angeklagten ist vom Vorsitzenden der Strafkammer noch am Tage des Eingangs beim Landgericht verfügt worden. Das Landgericht hat - wie eine Anfrage des Senats ergeben hat - inzwischen das Hauptverfahren eröffnet. Der Beginn der Hauptverhandlung ist auf den 6. Dezember 2001 terminiert.

Nach allem sind vermeidbare Fehler und Versäumnisse der Justizbehörden nicht festzustellen, vielmehr haben wichtige Gründe i.S. des § 121 Abs. 1 StPO den Erlass eines Urteils bisher noch nicht zugelassen, so dass der sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebende Beschleunigungsgrundsatz ausreichend berücksichtigt ist. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren zügig abgeschlossen und dem für Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatz dadurch besondere Rechnung getragen, dass bereits vor Eingang der in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten Anklage erhoben worden ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass dann das Landgericht vor der Eröffnung des Hauptverfahrens und der Terminierung des Beginns der Hauptverhandlung den Eingang der Sachverständigengutachten abgewartet hat. Allerdings wird die Strafkammer, bei der das Verfahren anhängig ist, im weiteren Verfahrensablauf darauf zu achten haben, dass Verzögerungen bis zur Urteilsfällung nun vermieden werden. Denn angesichts der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft würden nämlich (vermeidbare) Verzögerungen das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung zugunsten des Freiheitsanspruchs des noch nicht verurteilten Angeklagten im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG möglicherweise zurücktreten lassen.

III.
Die Nebenentscheidung beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.


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