Aktenzeichen: 3 Ws 458/01 OLG Hamm
Leitsatz: Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, mit der die Aufhebung von Hauptverhandlungsterminen abgelehnt worden ist.
Senat: 3
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Zulässigkeit der Beschwerde gegen Terminsbestimmung, Abstimmung der Hauptverhandlungstermine, Verhinderung des Verteidigers
Normen: StPO 213, StPO 226
Beschluss: Strafsache
gegen D.M.
wegen gemeinschaftlichem schweren bandenmäßigen Raubes u.a. (hier: Ablehnung der Aufhebung von Hauptverhandlungsterminen).
Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 24.09.2001 gegen die Verfügung des Vorsitzenden der VII. Strafkammer des Landgerichts Essen vom 17.09.2001 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 10. 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Vorsitzende der Strafkammer hat mit Verfügung vom 10.09.2001 Termin zur Hauptverhandlung in dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer und die Mitangeklagten M., Tk. und Tr. auf den 09.10.2001 mit 15 Fortsetzungsterminen bis zum 22.03.2002 bestimmt. Zuvor hatte der Kammervorsitzende seit dem 29.08.2001 versucht, die Hauptverhandlungstermine mit den 6 Verteidigern dieser 4 Angeklagten abzustimmen, und zwar in der Weise, dass den Verteidigern mit Verfügung vom 29.08.2001 insgesamt 7 Terminstage für den Beginn der Hauptverhandlung und für die Fortsetzung der Hauptverhandlung weitere 12 Terminstage im September/Oktober sowie beliebige Terminstage - bis auf den 05.11., 09.11. und 16.11.2001 - für die Monate November 2001 bis März 2002 angeboten wurden. Den Verteidigern wurde weiter mitgeteilt, dass die Kammer beabsichtige, nach Beginn der Verhandlung einmal wöchentlich bzw. einmal innerhalb der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO zu verhandeln. Die Verteidiger wurden gebeten, umgehend mitzuteilen, welche der oben genannten Tage aus ihrer Sicht in Betracht kommen würden.
Der Verteidiger des Beschwerdeführers teilte der Kammer mit am 30.08.2001 beim Landgericht Essen eingegangenem Telefax vom selben Tage die aus seiner Sicht in Frage kommenden Terminstage mit. Mit den weiteren Verteidigern erwies sich dagegen die Terminsabstimmung als schwierig, insbesondere führten auch die Bemühungen um telefonische Terminsabsprache zunächst zu keinem Erfolg. Der Kammervorsitzende hat daraufhin am 10.09.2001 die Hauptverhandlungstermine bestimmt und sie teilweise noch am selben Tage fernmündlich mit den Verteidigern, die sich bislang nicht geäußert hatten, abgestimmt. Zwischenzeitlich hatte der Verteidiger des Beschwerdeführers zwei der von ihm noch am 30.08.2001 als "frei" angekündigten Terminstage anderweitig belegt. Dies erfolgte nach den Angaben in der Beschwerdeschrift "zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes" und deshalb, weil "die Ladung schließlich mittlerweile fast zwei Wochen auf sich warten ließ".
Noch am 10.09.2001 hatte der Verteidiger des Beschwerdeführers gegenüber dem Kammervorsitzenden telefonisch erklärt, dass es ihm nicht möglich sei, weitere Termine als die bisher von ihm mitgeteilten "frei zu bekommen"; er habe zwischenzeitlich anderweitig Terminsabsprachen getroffen. Auf dringende Bitte des Vorsitzenden erklärte sich der Verteidiger des Beschwerdeführers dann im Rahmen dieses Telefonates bereits, sich für die Terminstage, die er selbst nicht wahrnehmen könne, um einen "Vertreter" zu bemühen, der gegebenenfalls als weiterer Pflichtverteidiger beigeordnet werden könne.
Mit Schreiben vom 13.09.2001 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers dann jedoch, die anberaumten Hauptverhandlungstermine aufzuheben und vor Anberaumung neuer Termine diese mit ihm abzustimmen. Er begründete dies damit, dass er an den ersten 5 Hauptverhandlungstagen viermal verhindert sei. Zwei dieser vier Termine, an denen der Verteidiger nach seinen Angaben verhindert war, hatte er am 30.08.2001 der Kammer gegenüber noch als "frei" gemeldet, sie dann aber - wie oben bereits angesprochen - anderweitig vergeben.
Der Kammervorsitzende hat mit Verfügung vom 17.09.2001 den Antrag auf Terminsaufhebung zurückgewiesen. Daraufhin hat der Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 24.09.2001 - beim Landgericht Essen am selben Tage eingegangen - Beschwerde eingelegt, soweit der Vorsitzende der Kammer abgelehnt hatte, die Hauptverhandlungstermine von 19.10, 29.10., 06.11. und 15.11.2001 aufzuheben und neu zu terminieren.
Mit der Beschwerde rügt der Verteidiger zunächst, dass die Terminierung der Hauptverhandlung erst am 10.09.2001 erfolgt und ihm erst am 11.09.2001 zugegangen sei, obwohl er selbst bereits mit Telefax vom 30.08.2001 die aus seiner Sicht freien Termine der Kammer mitgeteilt habe. Hinsichtlich der Termine vom 19.10. und 06.11.2001 sei er von Anfang an verhindert gewesen, die Termine vom 29.10. und 15.11.2001 habe er nach der Mitteilung vom 30.08.2001 anderweitig vergeben. Der Verteidiger ist der Ansicht, die Vorgehensweise des Kammervorsitzenden bei der Terminsbestimmung verletze den Anspruch des Angeklagten M. auf ein faires Verfahren, insbesondere auch sein Recht, vom Anwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden. Er ist der Ansicht, den Verteidigungsinteressen sei in der Regel der Vorrang vor dem Beschleunigungsgebot einzuräumen und das Gericht sei verpflichtet, Terminskollisionen des Verteidigers zu überwinden. Die Kammer habe sich durch die Abtrennung des Verfahrens von dem Verfahren gegen frühere Mitangeklagte und die sich daraus ergebende Notwendigkeit der Neuterminierung der Hauptverhandlung selbst unter Zugzwang gesetzt; dies könne nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Soweit er - der Verteidiger - zugesagt habe, sich bei entsprechender Rücksichtnahme im Verfahrensstoff in den Terminen, die er selbst nicht wahrnehmen könne, vertreten zu lassen, sei eine derartige Zusage nur für den Fall gegeben worden, dass lediglich vereinzelt "unwichtige" Hauptverhandlungstage durch entsprechende Vertretung wahrgenommen werden könnten. Diese Zusage könne selbstverständlich nicht dafür gelten, dass vier aufeinanderfolgende Hauptverhandlungstage noch dazu gerade zu Beginn der Hauptverhandlung durch den Verteidiger nicht wahrgenommen werden könnten.
Der Kammervorsitzende hat mit Beschluß vom 25.09.2001 der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Bemühungen um Absprache der Terminierung mit den Verteidigern der vier Angeklagten seien dadurch verzögert worden, dass sich das Rückmeldungsverfahren betreffend die den Verteidigern zugesandten Terminslisten schleppend gestaltet habe und verschiedene Telefonate erforderlich gewesen seien, um die angesetzten Termine abzuklären. Die angesetzten Termine stellten gewissermaßen "den kleinsten gemeinsamen Nenner" für alle Beteiligten dar, wobei allerdings für die Kammer nahezu ausnahmslos jeder Termin bis 2002 möglich gewesen wäre, andere als die festgesetzten Termine jedoch mit Rücksicht auf die Verteidiger der Angeklagten nicht in Betracht gekommen seien. Auch mit dem Verteidiger des Beschwerdeführers seien die festgesetzten Termine am 10.09.2001 telefonisch abgesprochen worden, wobei er in diesem Telefongespräch die terminlichen Verhinderungen am 29.10.2001 und 15.11.2001 (nach dem 30.08.2001 vergebenen Termine) nicht erwähnt habe. Auf diesen Umstand sei der Verteidiger in einem weiteren Telefonat vom 17.09.2001 hingewiesen worden, doch habe er weder in diesem Telefonat noch sonstwo Einzelheiten dazu mitgeteilt, warum es ihm nicht möglich sei, die Terminskollisionen von seiner Seite aus zu beheben. Eine Verknüpfung der Terminsproblematik mit der Frage einer Strafmaßzusage habe der Kammervorsitzende gegenüber dem Verteidiger abgelehnt.
II.
Die Beschwerde erweist sich bereits als unzulässig. Sie ist gemäß § 305 Satz 1 StPO unstatthaft, da sie eine Entscheidung des erkennenden Gerichts betrifft, die der Urteilsfällung vorausgeht, ohne dass einer der Ausnahmefälle des § 305 Satz 2 StPO vorliegt. Gegenstand der Beschwerde ist nämlich die Terminsbestimmung durch den Vorsitzenden der Strafkammer. Die Anberaumung der Termine für die Hauptverhandlung bzw. die Ablehnung der Aufhebung einzelner Verhandlungstermine ist eine Entscheidung, die im inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung steht, ausschließlich der Vorbereitung der Urteilsfällung dient und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußert. Solche Entscheidungen sind aber gemäß § 305 Satz 1 StPO der Anfechtung entzogen, um Verfahrensverzögerungen zu verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen der erkennenden Gerichte sowohl auf eine Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müßten (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 305 Rn. 1 StPO m.w.N.). Für die Entscheidung, mit der die Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung angeordnet wird (§ 228 Abs. 1 StPO) ist dies unstrittig (vgl. die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 228 Rn. 14 ff.; KK-Tolksdorf, StPO, 4. Auflage, § 228 Rn. 13 Buchstabe f). Dagegen wird die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Terminsverfügungen mit der Beschwerde angefochten werden können, in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet (vgl. die Nachweise bei LR-Gollwitzer, § 213 StPO Rn. 16; KK-Tolksdorf, a.a.O., § 213 Rn. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 213 Rn. 8). Jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, dass mit der Beschwerde eine Verhinderung des Verteidigers an der Wahrnehmung der anberaumten Hauptverhandlungstermine geltend gemacht wird, hält der Senat an der Rechtsprechung des erkennenden Oberlandesgerichts (OLG Hamm, NStZ 1989, 133 - 4. Senat) fest (überholt ist insoweit die Entscheidung des 5. Senates vom 18.10.1974, MDR 1975, 245), wonach Terminsverfügungen des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind. Dies folgt nach Ansicht des Senats bereits aus der in § 228 Abs. 2 StPO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung, wonach eine Verhinderung des Verteidigers dem Angeklagten kein Recht gibt, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, es sei denn - was hier auf Grund der Bestellung von Pflichtverteidigern nicht gegeben ist - der Angeklagte ist im Falle der notwendigen Verteidigung nach § 145 StPO infolge der Verhinderung seines Verteidigers nicht verteidigt. Der Senat sieht keinerlei Veranlassung, den Fall der Aussetzung der Hauptverhandlung anders zu behandeln als den der - zeitlich vorangehenden - Terminsbestimmung durch den Vorsitzenden. In beiden Fällen ist der Angeklagte dadurch hinreichend geschützt, dass ihm in den Fällen, in denen der die Aussetzung der Hauptverhandlung bzw. - wie hier - die Änderung der Terminsbestimmung ablehnende Beschluß zu einer Verletzung des Rechts des Angeklagten auf ein faires Verfahren bzw. auf Verteidigung durch den Verteidiger seines Vertrauens führt, die Rüge des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 8 StPO verbleibt (OLG Hamm, NStZ 1989, 133; vgl. auch LR-Gollwitzer, a.a.O., § 213 Rn. 16).
Der Senat sieht sich im übrigen mit seiner Rechtsansicht in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur. Dort wird nämlich im Grundsatz nicht bezweifelt, dass die eine Terminsverschiebung ablehnende Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO in der Regel unanfechtbar ist (so auch OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Frankfurt, StV 1997, 403; LG Hamburg StV 1996, 659; OLG Frankfurt, StV 1995, 9; OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Karlsruhe, StV 1991, 509; anders nur die mittlerweile überholte Entscheidung des 5. Senats des OLG Hamm MDR 1975, 245; vgl. aus der Kommentarliteratur KK-Tolksdorf, a.a.O., § 213 Rn. 6; LR-Gollwitzer, a.a.O., § 213 Rn. 16 und Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 213 Rn. 8). Auch dort wird die Beschwerde nur ausnahmsweise als zulässig erachtet. Die Voraussetzungen der dort diskutierten Ausnahmefälle liegen hier jedoch sämtlich nicht vor. Dies ist zunächst einmal der Fall einer durch Sachaufklärung nicht zu rechtfertigenden und damit das Beschleunigungsverbot verletzenden Verfahrensverzögerung (LR-Gollwitzer, a.a.O. § 213 Rn. 16) oder wenn sonstige nicht verfahrensbezogene Belange des Angeklagten berührt sind (OLG Karlsruhe, StV 1993, 509: Hochzeit des Bruders; LG Hamburg, StV 1966, 659: drohende wirtschaftliche Nachteile). Derartige Beeinträchtigungen sind hier jedoch nicht zu befürchten. Vielmehr verhält es sich so, dass durch die kurzfristige Terminierung die Beschleunigung des Verfahrens geradezu gefördert wird.
Allerdings läßt die obergerichtliche Rechtsprechung in Ausnahmefällen die Beschwerde auch dann zu, wenn das Recht des Angeklagten auf Vertretung durch den Verteidiger seines Vertrauens durch die Terminierung untergraben und dadurch letztlich sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt wird. Dies soll jedoch auch nach dieser Rechtsprechung nur dann gelten, wenn das Gericht sich von vornherein nicht bemüht hatte, eine Terminsabstimmung mit dem Wahlverteidiger herbeizuführen, wenn also die Beeinträchtigung der Möglichkeit der Verteidigung durch den Anwalt des Vertrauens "unschwer vermeidbar" (mithin ohne Bemühungen zur Vermeidung der Beeinträchtigung) beeinträchtigt worden ist (so OLG München, a.a.O.; OLG Frankfurt, StV 1995, 9, 10; OLG Frankfurt, StV 1997, 402, 403 (ausdrückliche Ablehnung jeder Rücksichtnahme auf die Terminslage des Verteidigers durch den Kammervorsitzenden); OLG Hamburg StV 1995, 11 (keinerlei Berücksichtigung des Rechts des Angeklagten, sich eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen, durch den Kammervorsitzenden).
Eine derartige Fallgestaltung ist hier indes nicht gegeben. Vielmehr hat ein umfangreiches Bemühen seitens des Kammervorsitzenden stattgefunden, die anzuberaumenden Hauptverhandlungstermine mit insgesamt 6 Verteidigern abzustimmen. Dieses Bemühen hat auch zum Erfolg geführt, die Terminierung ist erfolgt und hat weitgehend die Terminswünsche der Verteidiger berücksichtigt. Die Kammer war sich hier daher nicht nur des Rechts des Beschwerdeführers, sich durch einen Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, bewußt; sie hat sich auch intensiv bemüht, dieses Recht für jeden der einzelnen Verteidiger bzw. Angeklagten zu verwirklichen. In dem hier damit vorliegenden Fall, dass es trotz intensiven Bemühens um eine Terminsabsprache mit mehreren Verteidigern in einem umfangreichen Strafverfahren nicht gelungen ist, jeden Terminswunsch jedes Verteidigers zu berücksichtigen, sieht der Senat aber aus den genannten Gründen keinerlei Veranlassung, die Beschwerde gegen die Terminsbestimmung durch den Vorsitzenden zuzulassen. Der Beschwerdeführer ist hier durch die Möglichkeit der Rüge des § 338 Nr. 8 StPO hinreichend geschützt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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