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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 261/01 OLG Hamm

Leitsatz: Zum Eintritt von Führungsaufsicht bei Vorliegen einer in § 181 StGB Sexualstraftat

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Führungsaufsicht

Normen: StGB 68 f, StGB 181 b

Beschluss: Strafsache
gegen A.W.,
wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, hier: Eintritt der Führungsaufsicht gem. § 68 f StGB.

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 1. Oktober 2001 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 19. September 2001 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 10. 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht Lange nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Zusatz:
Der Beschluss des Senats steht nicht in Widerspruch zu seinen Entscheidungen vom 25. Juni 2001 in 2 Ws 146/01 und vom 2. Juli 2001 in 2 Ws 151 und 152/01. Diese Beschlüsse betrafen die Anordnung von Führungsaufsicht nach Vollverbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe, die nicht wie hier wegen der Begehung von Sexualstraftaten verhängt worden ist. Liegt der Verurteilung aber keine Sexualstraftat zugrunde, so sind nach inzwischen einheitlicher und gefestigter Rechtsprechung aller Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm die Voraussetzungen des § 68 f Abs. 1 StGB nur dann erfüllt, wenn eine der einbezogenen Einzelstrafen eine (beliebige) Vorsatztat betrifft, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren geahndet worden ist (vgl. Beschlüsse des erkennenden Strafsenats a.a.O.; ferner grundlegend 3. Strafsenat in NStZ-RR 1996, 31 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung).

Vorliegend ist der Beschwerdeführer jedoch wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB in 200 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden (150 Einzelstrafen in Höhe von jeweils acht Monaten und 50 Einzelstrafen in Höhe von jeweils einem Jahr ), die er am 17. November 2001 voll verbüßt haben wird. Hat der Verurteilte sich aber wegen einer der in § 181 b StGB aufgeführten Sexualstraftaten, auf den § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB verweist, strafbar gemacht, so genügt es, wenn eine der einbezogenen Einzelstrafen wie vorliegend - mindestens ein Jahr beträgt. Die Vorschrift des § 68 f StGB ist insoweit durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 160) im Hinblick auf die in § 181 b StGB genannten Straftaten, der unter anderem den hier einschlägigen § 174 StGB aufführt, erweitert worden.

Der Eintritt der Führungsaufsicht ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Verurteilte die Straftaten vor Inkrafttreten des erweiterten § 68 f StGB begangen hat. Zwar bestimmen sich die Strafe und ihre Nebenfolgen gemäß § 2 Abs. 1 StGB nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Nach § 2 Abs. 6 StGB ist über Maßregeln der Besserung und Sicherung aber grundsätzlich nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.


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