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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 916/01 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Lässt sich der Betroffene gegenüber dem Vorwurf, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 40 km/h überschritten, dahin ein, er sei "höchstens mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gefahren, ist die Annahme einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu beanstanden.
2. Hat ein Betroffener auf eine Landstraße die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 60% überschritten, ist es nicht zu beanstanden, wenn im tatrichterlichen Urteil nicht ausdrücklich die Möglichkeit, vom Fahrverbot gegen eine Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, angesprochen worden, ist.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Einlassung, Maß der Überschreitung, Fahrverbot, Absehen, Möglichkeit bewusst sein, Ansprechen der Möglichkeit, Gesamtumstände, Erhöhung der Geldbuße

Normen: StVO 3, BKatV 2

Beschluss: Bußgeldsache
gegen D.L.
wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 4. Juli 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 10. 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 300 DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt:

"Am 05. November 2000 befuhr der Betroffene gegen 12.50 Uhr in Iserlohn-Kalthof die Kalthofer Straße in Fahrtrichtung Hennen. Er führte das Kraftrad der Marke Yamaha mit dem amtlichen Kennzeichen DO-L 315 und überschritt die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 43 km/h, wobei von der gemessenen Geschwindigkeit bereits ein Toleranzwert von 4 km/h in Abzug gebracht worden ist.

Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, dem Radarmessprotokoll des Verkehrsradargerätes des Typen LAVEG vom 05. November 2000 und der Aussage des Zeugen L.. Das Radarmessgerät war im Zeitpunkt der Messung geeicht. Ausweislich des Messprotokolls ist der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 117 km/h gemessen worden.

Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, dass er höchstens mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gefahren sei.

Diese Einlassung ist, soweit sie den getroffenen Feststellungen entgegensteht, widerlegt."

Mit seiner Rechtsbeschwerde erhebt der Betroffene die formelle und materielle Rüge. Zur Begründung der formellen Rüge macht er einen Verstoß gegen §§ 244 Abs. 2 StPO geltend, den er damit begründet, dass das Amtsgericht es unterlassen habe, einen Sachverständigen zur Beurteilung der Frage, ob die Geschwindigkeit ordnungsgemäß ermittelt worden sei, beizuziehen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 3, 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat keinen Erfolg. Die Ausführungen des Betroffenen in der Rechtsbeschwerde und die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft geben dem Senat Anlass zu folgenden Ausführungen:

1.
Die formelle Rüge ist unzulässig, da sie nicht den an eine Aufklärungsrüge zu stellenden Anforderungen entspricht (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 244 Rn. 80 ff. mit weiteren Nachweisen). Der Betroffene trägt weder eine bestimmte Beweisbehauptung vor, noch macht er Angaben zu dem im Fall der Beweiserhebung zu erwartenden Beweisergebnis.

2.
Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 41 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG. Die Geschwindigkeitsermittlung auf der Grundlage des vorliegend verwendeten Lasermessgeräts LAVEG ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung als sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 39, 291 = DAR 1993, 474; NJW 1998, 321 = DAR 1998, 110) anerkannt (vgl. dazu Beschluss des Senats in 2 Ss OWi 1111/94 = ZAP EN-Nr. 239/95; siehe auch Senat in ZAP EN-Nr. 241/98 = DAR 1998, 244 = MDR 1998, 836 = StraFo 1998, 273 = VRS 95, 141 mit weiteren Nachweisen). Demgemäss sind die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausreichend. Aufgrund der Höhe der vom Amtsgericht festgesetzten Geldbuße und der Verhängung des (nur) einmonatigen Fahrverbotes lässt sich auch noch hinreichend deutlich entnehmen, dass der Verkehrsverstoß außerorts begangen wurde.

Auch die Annahme von Vorsatz ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dazu hat das Amtsgericht ausgeführt:

"Er hat auch vorsätzlich gehandelt. Denn überschreitet der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einem massiven Ausmaß, drängt sich die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise auf. Wird auf einer Bundesstraße mit einer Richtungsfahrbahn die allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten, ist regelmäßig von Vorsatz auszugehen (OLG Koblenz DAR 1999 Seite 227). Der Betroffene hat die nur bei 70 km/h bestehende zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als die Hälfte überschritten. Angesichts der bestehenden Differenz zwischen erlaubter und tatsächlich gefahrener Geschwindigkeit hätte der Betroffene merken müssen, dass er nicht nur zu schnell, sondern erheblich zu schnell fuhr. Hinzukommend hat sich der Betroffene selber eingelassen, dass er mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h gefahren sei. Ihm war damit bewusst, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedenfalls erheblich überschritt. Wenn er es im Bewusstsein dieses zumindest stark überhöhten Tempos unterließ, seine Geschwindigkeit durch den ihm jederzeit problemlos möglichen Blick auf den Tachometer zu kontrollieren und herabzumindern, brachte er dadurch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch in dem tatsächlich realisierten Ausmaß von 43 km/h zumindest billigend in Kauf nahm. Vorsatz setzt somit nicht die positive Kenntnis von der exakten Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung im Zeitpunkt der Messung voraus (OLG Koblenz, DAR 1999, Seite 227)."

Dem tritt der Senat bei. Das Amtsgericht hat nicht, was nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere auch der des Senats, nicht zulässig gewesen wäre, allein aus dem Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung auf vorsätzliche Begehungsweise geschlossen (vgl. dazu u.a. Senat in DAR 1998, 281 = MDR 1998, 901 = VRS 95, 293 =VM 1998, 84 (Nr. 104); DAR 1999, 178 = ZAP EN-Nr. 172/99 = MDR 1999, 419 = DAR 1999, 178 = VRS 96, 291 = NZV 1999, 301; NZV 1998, 124, zur weiteren Rechtsprechung der Bußgeldsenate des OLG Hamm siehe die Nachweise bei Burhoff DAR 2001, 433, 434; siehe u.a. auch OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Düsseldorf DAR 1998, 402; 1999, 130). Vielmehr hat das Amtsgericht im Wesentlichen auf das Geständnis des Betroffenen abgestellt, der eingeräumt hat, "höchstens mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gefahren zu sein". Diese Angabe ist zwar knapp, aber noch ausreichend, um damit den Vorsatz begründen zu können. Ihr lässt sich nämlich nicht nur entnehmen, dass dem Betroffenen grundsätzlich bewusst gewesen ist, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten hat, sondern auch, dass er zumindest eine Überschreitung im Maß von 20 km/h bemerkt hat. Das genaue Maß der Überschreitung, was hier 43 km/h beträgt, muss der Betroffene hingegen nicht erfassen (OLG Hamm DAR 1999, 178; OLG Koblenz, a.a.O.). Dieses stützt allerdings mit einer Überschreitung von mehr als 60 % zusätzlich die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise (vgl. dazu auch BGHSt 43, 214).

3.
Auch die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt - im Ergebnis - Rechtsfehler, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit führen würden, nicht erkennen.

Umstände, die das Amtsgericht hätten veranlassen müssen, sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zum sogenannten "Augenblicksversagen" (vgl. u.a. BGHSt 43, 214), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. zuletzt u.a. Senat in NZV 2001, 90 = DAR 2001, 85; siehe auch NZV 1999, 215 = VRS 96, 382 = zfs 1999, 311 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Senats) sind nicht dargetan.

Zutreffend ist das Amtsgericht auch im Übrigen davon ausgegangen, dass ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Verhängung des nach der lfd. Nr. 5.3.5 der Tabelle 1 a "Geschwindigkeitsüberschreitungen" der BußgeldkatalogVO vorgesehenen Regelfahrverbots rechtfertigen würde (vgl. dazu Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 25 StVG Rn. 15 ff. m.w.N.; sowie insbesondere BGHSt 38, 231 = NZV 1992, 286), nicht vorliegt. Dazu reichen die Tatumstände und die sich aus der Person des Betroffenen ergebenden Umstände weder allein noch gemeinsam aus. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Umstände, die die Tat aus der Mehrzahl der sonstigen Fälle, die dem Regelfall unterliegen, mildernd herausheben könnten, nicht erkennbar sind. Vielmehr hat der Betroffene die Tat vorsätzlich begangen, während die BußgeldkatalogVO in § 1 Abs. 2 StVO nur von fahrlässiger Begehungsweise ausgeht.

Auch die Ausführungen und die Feststellungen des Amtsgerichts zu der Frage, ob nicht in der Persönlichkeit des Betroffenen Umstände gegeben sind, die ausnahmsweise das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots rechtfertigen würden, halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Betroffene kann sich nicht darauf berufen, dass er bislang straßenverkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die Regelahndung nach der BußgeldkatalogVO geht nämlich in § 1 Abs. 2 gerade davon aus, dass Voreintragungen nicht vorliegen. Das Amtsgericht hat zudem mit zutreffenden Erwägungen verneint, dass für den Betroffenen durch die Verhängung des Fahrverbots eine besondere Härte eintritt. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass ein Fahrverbot bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen, der beruflich als Schlosser auf verschiedenen Baustellen eingesetzt wird, möglicherweise vorübergehend zu Schwierigkeiten führen wird. Diese hat der Betroffene aber als die mit einem Fahrverbot üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten als selbstverschuldet hinzunehmen, zumal er die Möglichkeit hat, die Einsatzstellen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Dass der Betroffene durch das vorübergehende Fahrverbot seine Existenz verlieren oder diese gefährdet würde, was ggf. zu einer anderen Beurteilung führen würde, hat er noch nicht einmal mit der Rechtsbeschwerde behauptet; dafür bieten die für den Senat maßgeblichen tatsächlichen tatrichterlichen Feststellungen zudem auch keine Anhaltspunkte.

Dahinstehen kann schließlich, ob die Ausführungen des Amtsgerichts genügend deutlich zu erkennen geben, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit bewusst gewesen ist, ob nicht allein deshalb von der Verhängung des Fahrverbots - bei gleichzeitiger Erhöhung der festgesetzten Geldbuße - abgesehen werden konnte, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf diese Weise erreicht werden kann. Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu u.a. Senat in ZAP EN-Nr. 12/2000 = DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269 = VRS 98, 305 = NZV 2000, 264 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats), die der wohl herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht (ständige Rechtsprechung seit BGHSt 38, 125 = NZV 1992, 117; siehe dazu insbesondere auch den eingehend begründeten Beschluss des OLG Köln NZV 2001, 391 mit zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie OLG Naumburg zfs 2001, 382 = Verkehrsrecht Aktuell 2001, 167[ Ls.] und OLG Rostock zfs 2001, 383 = Verkehrsrecht Aktuell 2001, 167[ Ls.]) und an der der Senat festhält, entsprechende Ausführungen im tatrichterlichen Urteil erforderlich. Der Senat hat jedoch bereits in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass es eines ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot dann nicht bedarf, wenn der Begründung des amtsrichterlichen Urteils im Übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht erreicht werden kann (vgl. u.a. Senat in NZV 2000, 136 = MDR 2000, 269 = DAR 2000, 177 = VRS 98, 222; in ZAP EN-Nr. 135/99 = VRS 96, 458 = NZV 1999, 391; in ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217; in NZV 95, 83[ Ls.] = VRS 88, 301). Dabei haben zwar in den bisher entschiedenen Fällen in der Regel bei den Betroffenen Voreintragungen vorgelegen, aufgrund derer bereits meist einmal eine erhöhte Geldbuße verhängt worden war, so dass deshalb die Annahme gerechtfertigt war, dass bei solchen Betroffenen eine (nochmalige) bloße Erhöhung der Geldbuße als Denkzettelmaßnahme nicht ausreichend sein würde. Diese Rechtsprechung lässt sich nach Auffassung des Senats aber auch auf die vorliegende Fallkonstellation anwenden. Der Betroffene hat hier vorsätzlich auf einer Landstraße die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 60% überschritten. Dies ist ein so schwerwiegender Verkehrsverstoß, dass nach der Rechtsprechung des BGH in diesen Fällen die Annahme eines "Augenblicksversagens" in der Regel ausscheidet (vgl. dazu BGHSt 43, 214). Das rechtfertigt dann aber auch die Auffassung, dass bei einem solchen Betroffenen allein die Erhöhung der Geldbuße nicht mehr ausreichend ist, um ihn für die Zukunft vor ähnlichen Verkehrverstößen zu warnen und zu verkehrsgerechtem Verhalten anzuhalten, sondern dass vielmehr eine solche Rechtsfolge fernliegend ist und von dem von der BußgeldkatalogVO für fahrlässige Verkehrsverstöße (siehe § 1 Abs. 2 BußgeldkatalogVO) vorgesehenen Fahrverbot nicht abgesehen werden kann. Dabei kommt hier dem Umstand, dass der Betroffene zudem auch die ohne die Geschwindigkeitsbeschränkung außerorts grundsätzlich maßgebliche Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten hat, zusätzlich besondere Bedeutung zu (vgl. auch dazu BGH, a.a.O.; KG, Beschluss vom 6. Oktober 2000, 3 Ws (B) 437/00 = http://www.strafverteidiger-berlin.de für die Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h; Senat in Verkehrsrecht Aktuell 2001, 73 (Ls.) = ZAP EN-Nr. 296/2001 = VRS 101, 43 = VM 2001, 70 = NZV 2001, 438). Ist aber ein Absehen vom Fahrverbot gegen eine Erhöhung der Geldbuße fernliegend, dann ist es nicht zu beanstanden, wenn sich dem tatrichterlichen Urteil nicht auch noch (ausdrücklich) entnehmen lässt, dass der Tatrichter sich der ausnahmsweise gegebenen Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen eine Erhöhung der Geldbuße (§ 2 Abs. 4 BußgeldkatalogVO) bewusst war.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG.


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