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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6-149/01 OLG Hamm

Leitsatz: Zum erforderlichen Umfang der Begründung des Pauschvergütungsantrags, der u.a. auch auf Erörterungen mit dem Mandanten und der Polizei gestützt wird.

Senat: 2

Gegenstand: Pauschvergütung

Stichworte: Pauschvergütung, Antragsbegründung, Umfang der Begründung. besonderer Umfang, besondere Schwierigkeit

Normen: BRAGO 99

Beschluss: Strafsache
gegen J.S.
wegen Vergewaltigung (hier: Pauschvergütung für den als Beistand der Nebenklägerin bestellten Rechtsanwalt).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts Heinrich aus Bielefeld vom 4. Mai 2000 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vertretung der Nebenklägerin hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 10. 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Dem früheren Angeklagten wurde im vorliegenden Verfahren u.a. eine zum Nachteil der Nebenklägerin begangene Vergewaltigung zur Last gelegt. Der Antragsteller ist der Nebenklägerin aufgrund seines Antrags als Nebenklägerinvertreter am 10. August 1998 beigeordnet worden. Zuvor hatte er bereits den Strafantrag verfasst und einmal Akteneinsicht genommen. Der Antragsteller hat an den insgesamt vier Hauptverhandlungsterminen teilgenommen, von denen der vom 6. Januar 2000 von 9.00 bis 10.25 Uhr, der vom 24. Februar 2000 von 9.00 bis 15.20 Uhr, der vom 28. Februar 2000 von 12.00 bis 12.30 Uhr und der vom 19. Januar 2001 von 9.00 bis 13.30 Uhr gedauert hat. Zu diesen Terminen ist der Antragsteller von Bielefeld, dem Sitz seiner Kanzlei, nach Münster, dem Gerichtsort angereist. Der Antragsteller hat im Revisionsverfahren für die Nebenklägerin zur Revision des ehemaligen Angeklagten in einem kurzen Schreiben Stellung genommen. Der Antragsteller hat sich außerdem mit einem den ehemaligen Angeklagten betreffenden 23-seitigen Sachverständigengutachten auseinandergesetzt und mehrere Besprechungen mit der Nebenklägerin und der Polizei geführt. Deren zeitlicher Umfang ist vom Antragsteller nicht dargetan worden.

Wegen des weiteren Umfangs des Verfahrens und der von dem Antragsteller für seine Mandantin darüber hinaus erbrachten Tätigkeiten wird auf die dem Antragsteller bekannt gemachte Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 21. September 2001 Bezug genommen.

II.
Die gesetzlichen Gebühren des Antragstellers betragen 2.740 DM (240 DM + 480 DM + 480 DM + 380 DM + 340 DM + 480 DM + 340 DM)). Mit seinem Pauschvergütungsantrag hat er eine Pauschvergütung von 5.000 DM beantragt. Der Vertreter der Staatskasse hat zum Antrag ablehnend Stellung genommen.

III.
Der Antrag auf Gewährung einer Pauschvergütung war zurückzuweisen, da der Antragsteller weder in einem im Sinn der §§ 102, 99 Abs. 1 BRAGO "besonders schwierigen" noch in einem "besonders umfangreichen" Verfahren tätig geworden ist.

1.
Das Verfahren war nicht "besonders schwierig". Dies entspricht der Stellungnahme des Vorsitzenden der Strafkammer vom 16. Mai 2000, der sich der Vertreter der Staatskasse in seiner Stellungnahme angeschlossen hat. Dem schließt sich der Senat an (zur Maßgeblichkeit der Einschätzung des Vorsitzenden des Gerichts siehe Senat in AnwBl. 1998, 416 = ZAP EN-Nr. 609/98 = AGS 1998, 104). Es sind auch keine Gründe ersichtlich, um von dieser Einschätzung abzuweichen (vgl. dazu Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56). Dazu reicht allein der Umstand, dass dem ehemaligen Angeklagten eine Vergewaltigung vorgeworfen wurde, nicht aus. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller - wie er in seiner Erwiderung auf die Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse vorgetragen hat - während des ganzen Verfahrens beruhigend auf seine Mandantin einwirken musste. Dies ist kein Umstand, der es erlaubt, das Verfahren als "besonders schwierig" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO anzusehen. Allenfalls kann der insoweit erbrachte Zeitaufwand zum "besonderen Umfang" des Verfahrens führen.

2.
Das Verfahren war auch nicht "besonders umfangreich" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO. Das folgt einmal schon aus der für ein Verfahren vor der Strafkammer allenfalls durchschnittlichen Dauer der Hauptverhandlungstermine, die weniger als 4 Stunden betragen hat. Die Termine waren zudem auch locker terminiert. Unberücksichtigt bleiben müssen insoweit die vom Antragsteller aufgewendeten Fahrtzeiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats finden diese im Pauschvergütungsverfahren nur Berücksichtigung, wenn schon aus anderen Gründen eine Pauschvergütung zu gewähren ist, nicht hingegen bei der Frage, ob überhaupt eine Pauschvergütung zu bewilligen ist (vgl. die Zusammenstellung der ständigen Rechtsprechung des Senats bei Burhoff StraFo 1999, 261, 270 bzw. in ZAP F. 24, 624 ff.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

Soweit der Antragsteller seinen Pauschvergütungsantrag auch mit mehreren Erörterungen mit der Nebenklägerin und der Polizei begründet, führt dies - auch in Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Hauptverhandlung - nicht zur Gewährung einer Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO. Der Senat hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es gerade bei vom Pflichtverteidiger für seinen Mandanten erbrachten Tätigkeiten, die sich nicht aus der Verfahrensakte ergeben, wie insbesondere Besuche in der Justizvollzugsanstalt, Teilnahme an Besprechungen mit dem Mandanten und/oder der Staatsanwaltschaft und/oder den Ermittlungsbehörden, dem Pflichtverteidiger obliegt, dazu zu Art, Umfang und Dauer der Gespräche und Besuche vorzutragen (vgl. dazu u.a. Beschluss in 2 (s) Sbd. 6-213/2000 = ZAP EN-Nr. 806/2000 = Rpfleger 2001, 146; Beschluss in 2 (s) Sbd. 6-205/2000 = ZAP EN-Nr. 160/2001 = NStZ-RR 2001, 158 = AGS 2001, 154). Es ist nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, im Pauschvergütungsverfahren diese Angaben, etwa durch Rückfrage beim Pflichtverteidiger, zu ermitteln. Diese muß der Pflichtverteidiger, der einen über seinen gesetzlichen Gebührenanspruch hinausgehenden Anspruch geltend macht, vortragen. Dazu ist er auch, da er die von ihm erbrachten Tätigkeiten kennt, unschwer in der Lage (vgl. auch dazu Burhoff StraFo 1999 265, 266). Vorliegend hat der Antragsteller außer der Tatsache, dass diese Besprechungen geführt worden sind, keine weiteren, insbesondere zeitliche, Angaben gemacht. Damit müssen diese - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass an die Begründung des Pauschvergütungsantrags keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Beschluss des Senats in 2 (s) Sbd. 6-100/01 = ZAP EN-Nr. 520/01 = AGS 2001, 202), vorliegend außer Betracht bleiben.

Nach allem kam damit die Bewilligung einer Pauschvergütung nicht in Betracht.


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