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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 59/01 OLG Hamm

Leitsatz: Haben sowohl der Angeklagte als auch der Nebenkläger ihre wechselseitigen Rechtsmittel (hier Berufungen) zurückgenommen, so ist eine einheitliche Auslagenentscheidung zu treffen. Eine gegenseitige Auslagenerstattung von Angeklagten und Nebenkläger findet nicht statt.

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Auslagenentscheidung, Kostenentscheidung, Nebenklage, Nebenkläger, Berufung durch Angeklagten und Nebenkläger, keine gegenseitige Auslagenerstattung, wechselseitige Rechtsmittelrücknahme

Normen: StPO 473

Beschluss: Strafsache gegen T. u.a.,
hier: T.T.,
Nebenkläger: A.F.,
wegen Körperverletzung.

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 31. Januar 2001 gegen den Beschluß der 3. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Münster 25. Januar 2001 vom hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Nebenklägers bzw. dessen Vertreters beschlossen:

Unter Verwerfung der Beschwerde im übrigen wird der angefochtene Beschluss aufgehoben soweit er die im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers betrifft.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die 3. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Münster zurückgegeben.

Gründe:
Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Jugendschöffengerichts Münster vom 27. Oktober 2000 wegen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 DM verurteilt worden. Durch das selbe Urteil sind die Mitangeklagten K., L. und Ke. freigesprochen worden. Gegen dieses Urteil haben der verurteilte Angeklagte durch seine Verteidigerin "Rechtsmittel" und der Nebenkläger durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2000 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Nebenklägers dessen Berufung, deren Umfang und Ziel bis dahin nicht näher konkretisiert worden war, zurückgenommen. Die Verteidigerin hat mit Schriftsatz vom 24. Januar 2001 die "Berufung" des Angeklagten zurückgenommen.
Durch Beschluss vom 25. Januar 2001 hat die Jugendkammer "die durch das Rechtsmittel des Angeklagten verursachten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die dem Nebenkläger insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten auferlegt, nachdem dieser das Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster - Jugendschöffengericht - vom 27. Oktober 2000 wirksam zurückgenommen hat (§ 473 StPO)".
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten. Er vertritt die Auffassung, die Kosten des Berufungsverfahrens hätten hälftig zwischen ihm und dem Nebenkläger geteilt werden müssen und jeder habe seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Rückgabe der Sache an die Jugendkammer soweit er die Auslagen des Nebenklägers betrifft. Im übrigen hat es keinen Erfolg.
Zu Recht hat die Jugendkammer nach § 473 Abs.1 StPO dem früheren Angeklagten die Kosten seiner Berufung auferlegt, nachdem er sein Rechtsmittel zurückgenommen hat.
Nachdem sowohl der frühere Angeklagte als auch der Nebenkläger die gegen das Urteil des Jugendschöffengerichts Münster eingelegten Rechtsmittel zurückgenommen haben, musste die Strafkammer aber bezüglich beider Rechtsmittel eine einheitliche Auslagenentscheidung treffen, wenn die Berufung des Nebenklägers sich gegen das erstinstanzliche Urteil auch insoweit richtete, als es den jetzigen Berufungsführer betrifft. Denn der Umstand beiderseitiger Rechtsmittelrücknahmen hat im Verhältnis der davon betroffenen Verfahrensbeteiligten Auswirkung auf den Inhalt der Auslagenentscheidung. Eine Überbürdung der durch das Rechtsmittel des Angeklagten dem Nebenkläger und der durch die Berufung des Nebenklägers dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fände dann nicht (mehr) statt. Vielmehr hat im Falle wechselseitiger Rechtsmittelrücknahmen - wie im Falle beiderseitig erfolglos gebliebener Rechtsmittel - sowohl des Angeklagte als auch des Nebenklägers ein jeder seine notwendigen Auslagen zu tragen (vergl. für den Fall beiderseits erfolgloser Revisionen BGH, Beschluss vom 15. November 1993 in 5 StR 628/93 bei Kusch in NStZ 1994, 229 m.w.N. und Beschluss vom 20. August 1992 in 4 StR 302/92, bei Kusch in NStZ 1993, 230; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 473 Rdn.11 ).
Bei der nunmehr u.U. einheitlich zu treffenden Auslagenentscheidung wird die Strafkammer zunächst darüber zu befinden haben, gegen welche der durch das Urteil des Jugendschöffengerichts betroffenen Angeklagten sich die Berufung des Nebenklägers mit welchem Ziel gerichtet hat.
Da der Senat keine abschließende Entscheidung in der Sache selbst getroffen hat, war auch noch keine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu treffen.


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