Aktenzeichen: 2 Ws 284/01 OLG Hamm
Leitsatz: 1. Zur formgemäßen Begründung eines Wiederaufnahmeantrags durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle reicht es nicht aus, wenn der Urkundsbeamte als bloße Schreibkraft des Antragstellers tätig wird, indem er z.B. lediglich ein Diktat aufnimmt und dieses als Protokoll kennzeichnet.
2. Der Widerruf eines Geständnisses eröffnet nur in Ausnahmefällen eine Wiederaufnahme des Verfahrens.
Senat: 2
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Wiederaufnahme
Normen: StPO 366
Beschluss: Strafsache gegen B.S.,
wegen gefährlicher Körperverletzung
(hier: Wiederaufnahme des Verfahrens)
Auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten vom 19. September 2001 gegen den Beschluss der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 31. August 2001 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 11. 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Verurteilten verworfen.
Gründe:
Die Antragstellerin ist durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. November 1996 (6 KLs 50 Js 1664/94), rechtskräftig seit dem selben Tage, wegen versuchter Nötigung in drei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr verurteilt worden. Hinsichtlich der weiteren der Antragstellerin vorgeworfenen vollendeten und versuchten gefährlichen Körperverletzung sowie einer Beihilfehandlung zu einer gefährlichen Körperverletzung ist sie freigesprochen worden, da sie insoweit schuldunfähig war. Die Strafkammer ordnete überdies ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, da infolge ihres krankhaften Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Antragstellerin befindet sich seit dem 22. Juli 1996 ununterbrochen im Westfälischen Zentrum für Forensische Psychiatrie in Lippstadt.
Nach den Feststellungen des Urteils kam es am Vormittag des 11. Oktober 1994 zwischen dem früheren Ehemann und jetzigen Lebensgefährten der Antragstellerin, dem Zeugen Josef B., und einem Nachbarn, dem Zeugen Volker S., wegen der Ablage eines Müllsacks zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in dessen Verlauf Josef B. Tränengas versprühte. Die Antragstellerin, die diesen Streit von ihrer Wohnung aus beobachtet hatte, leistete folgende Tatbeiträge:
Nr. 1. Zum einen reichte sie ihrem Lebensgefährten eine weitere Flasche Reizgas, die dieser auch einsetzte, so dass der Nachbar Verletzungen erlitt.
Nr. 2. Zum anderen versprühte auch sie Reizgas und verletzte dadurch die Zeugin Elke S. im Mund und Rachenraum.
Nr. 3. Schließlich ergriff sie ein mitgebrachtes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 13 cm, stach damit nach der Zeugin S., die jedoch bei einer Ausweichbewegung nur leicht im Bauchbereich getroffen wurde.
Die erkennende Strafkammer des Landgerichts Bochum hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass sich die Antragstellerin bei der Begehung vorgeschilderter Taten in einem Zustand fehlender Steuerungsfähigkeit befunden hat, so dass sie infolge Schuldunfähigkeit freigesprochen worden ist. Nach den rechtskräftigen Urteilsfeststellungen hatte sich die Antragstellerin dahin eingelassen, ihrem Lebensgefährten zwar Reizgas zur Verfügung gestellt, dieses aber nicht selbst versprüht zu haben. Auch habe sie keineswegs mit einem Messer nach der Zeugin S. gestochen.
In der Folgezeit beging die Antragstellerin folgende weitere Straftaten:
Nr. 4. Am 7. Juni 1995 bedrohte sie fernmündlich einen Richter beim Amtsgericht Bochum, der einen sie betreffenden Zivilrechtsstreit bearbeitete, mit den Worten, sie werde einen Richter erschießen oder erschießen lassen, wenn sie kein Recht bekomme.
Nrn. 5. und 6. Am 2. und 19. Juni 1996 rief sie erneut beim Amtsgericht Bochum an und drohte damit, "einen Richter abzuknallen" bzw. "ein Richter bekäme eine Kugel in den Kopf", falls nicht in ihrem Sinne entschieden werde.
Nr.7. Am 13. März 1996 verletzte sie eine Nachbarin, die Zeugin Sabine B., indem sie dieser unversehens ein Glas gegen die Stirn warf, so dass diese eine Platzwunde erlitt, die genäht werden musste.
Wegen der Taten Nrn. 4, 5, 6 und 7 hat die Strafkammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr erkannt. Die Strafkammer ist insoweit von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Antragstellerin ausgegangen. Nach den Ausführungen des beauftragten Sachverständigen war die Einsichtsfähigkeit der Antragstellerin wegen anhaltender Wahnvorstellung erheblich vermindert, aber nicht gänzlich ausgeschlossen.
Nach den Urteilsfeststellungen hat die Antragstellerin die unter Nrn. 4 - 6 aufgeführten Taten in der Hauptverhandlung eingeräumt; die unter Nrn. 7 geschilderte Tat zum Nachteil der Zeugin B. hat sie in Abrede gestellt.
Bereits im Jahre 1997 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, den das Landgericht Hagen als unzulässig verwarf. Nunmehr hat sie erneut die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Am 10. Mai 2001 erschien ihr Lebensgefährte Josef B. auf der Geschäftsstelle des Landgerichts Hagen und erklärte unter Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht, seine geschiedene Ehefrau wolle beim Amtsgericht Lippstadt zu Protokoll der Geschäftsstelle einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 50 Js 1668/94 StA Bochum stellen. Zur weiteren Erklärung nahm er auf Unterlagen Bezug, die er der Rechtspflegerin überreichte und die einen schriftlich formulierten Wiederaufnahmeantrag der Antragstellerin beinhalteten.
Am 22. Mai 2001 erschien Herr B. erneut auf der Geschäftsstelle des Landgerichts Hagen und erklärte als bevollmächtigter Vertreter der Antragstellerin, er nehme den am 10. Mai 2001 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Antrag zurück. Gleichzeitig beantragte er jedoch erneut die Wiederaufnahme des Verfahrens und nahm auf beigefügte Unterlagen Bezug. Nachdem die Rechtspflegerin ihn darauf hingewiesen hatte, dass er in dem Wiederaufnahmeantrag den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme sowie die Beweismittel angeben müsse, nannte er als gesetzlichen Grund, dass nach den Ermittlungen der Detektei T. & Partner die Geschädigte Sabine B. keine Narbe über dem rechten Auge auf der Stirn habe. Weitere Angaben machte er nicht, sondern bezog sich zur näheren Begründung auf Unterlagen, die er überreichte.
Die Urkundsbeamtin vermerkte daraufhin Folgendes in der Akte:
"Die Entgegennahme der Unterlagen und die Weiterleitung an das Amtsgericht Lippstadt erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch von Herrn B.. Nach eingehender Erörterung der Sachlage wollte Herr B. am 10.05.01 keinen Wiederaufnahmeantrag zu Protokoll der hiesigen Geschäftsstelle erklären, sondern hatte sich dafür entschieden, dass Frau S.-B. den Antrag unmittelbar beim Amtsgericht Lippstadt selbst stellen werde. Herr B. bestand auf Aufnahme des Antrages, obwohl die Strafakten hier nicht vorlagen, so dass von hieraus keinerlei inhaltliche Prüfung erfolgen konnte, ob es sich bei dem im Antrag genannten Vorgang tatsächlich um denjenigen aus der Strafakte 50 Js 1668/94 handelt."
Am 28. Mai 2001 erschien Herr B. wiederum auf der Geschäftsstelle und erklärte, den Wiederaufnahmeantrag vom 22. Mai 2001 ergänzen zu wollen. Diese Ergänzung erschöpfte sich abermals in der Bezugnahme auf Anlagen, so dass die Rechtspflegerin daraufhin folgenden Vermerk niederlegte:
" Herr B. bestand wiederum auf Aufnahme des Antrags, obwohl weiterhin eine inhaltliche Überprüfung des Aufgenommenen nicht erfolgen konnte. Weiterhin bestand er auch auf Protokollierung der Beweise, obwohl die Anlagen sich noch beim Amtsgericht Lippstadt befanden. Eine Überprüfung war somit in keiner Weise möglich."
Mit Verfügung vom 20. Juli 2001 ist Herr B. sodann von der 4. Strafkammer des Landgerichts Hagen darauf hingewiesen worden, dass der Wiederaufnahmeantrag bislang nicht den gesetzlichen Formerfordernissen des § 366 StPO entspreche. Daraufhin suchte er am 2. August 2001 erneut die Geschäftsstelle des Landgerichts Hagen auf und ergänzte namens der Antragstellerin den Wiederaufnahmeantrag vom 22. Mai 2001, in dem er als gesetzlichen Wiederaufnahmegrund die Beibringung neuer Tatsachen und Beweismittel nannte und den er im Wesentlichen auf drei Punkte stützte:
Erstens habe die Antragstellerin die Tat zum Nachteil der Zeugin B. nicht begangen. Als Beweismittel nannte er insoweit die eidesstattliche Versicherung und die Versicherung an Eides Statt der Detektivin Irmgard L., die bezeugen könne, dass sich keine Narbe über dem Auge der Sabine B. befinde. Nach Aussage namentlich von ihm benannter Chirurgen müsse jedoch bei einer Platzwunde eine sichtbare Narbe zurückbleiben;
zweitens habe die Antragstellerin anlässlich des Vorfalls am 11. November 1994 kein Reizgas versprüht und die Zeugin S. nicht mit einem Messer verletzt;
drittens handle es sich bei den Telefonanrufen beim Amtsgericht nicht um Bedrohungen, sondern lediglich um erklärbare Reaktionen, die aus der jeweiligen Situation heraus entstanden seien.
Des weiteren beantragte er, der Antragstellerin für dieses Verfahren Rechtsanwältin Sauerland aus Unna als Pflichtverteidigerin beizuordnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Wiederaufnahmeantrags wird auf das Protokoll der Rechtspflegerin vom 2. August 2001 verwiesen. Nach einem Vermerk der Rechtspflegerin hat Herr B. darauf bestanden, einen von ihm gefertigten Schriftsatz als Anlage zum Protokoll zu nehmen..
Am 16. August 2001 erschien er nochmals bei der zuständigen Rechtspflegerin des Landgerichts Hagen und bestand darauf, dass die Rechtspflegerin einen von seiner geschiedenen Ehefrau verfassten Schriftsatz wörtlich zu Protokoll nehme. Die Rechtspflegerin entsprach dieser Bitte, wies ihn aber gleichzeitig darauf hin, dass keine Gewähr für die Formwirksamkeit dieses ergänzenden Antrags übernommen werden könne.
Mit Beschluss vom 31. August 2001, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat die 4. Strafkammer des Landgerichts Hagen die Wiederaufnahmeanträge als unzulässig verworfen und den Antrag der Verurteilten, ihr Rechtsanwältin Sauerland aus Unna als Verteidigerin für das Wiederaufnahmeverfahren beizuordnen, abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte und näher begründete sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die gemäß § 372 Abs. 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 306, 311 Abs. 2 StPO; sie ist aber nicht begründet.
Mit Ausnahme des am 2. August 2001 gestellten Wiederaufnahmeantrags entsprechen die Anträge bereits nicht dem Formerfordernis des § 366 Abs. 2 StPO.
Nach dieser gesetzlichen Bestimmung kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. Diese Regelung soll dem Gericht die Prüfung grundloser und unverständlicher Anträge ersparen und sachgerechte und ordnungsgemäß begründete Anträge bewirken. Im Falle der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle soll der Urkundsbeamte den Antragsteller beraten und gestaltend darauf hinwirken, dass sachgerecht und geeignet vorgetragen wird. Dieser Aufgabe wird er nicht gerecht, wenn er als bloße Schreibkraft des Antragstellers tätig wird. Ebenso wie es zur Wahrung der Formvorschrift des § 366 Abs. 2 StPO nicht genügt, wenn der Urkundsbeamte ein von dem Antragsteller verfasstes Schriftstück entgegen nimmt und mit den Eingangs- und Schlussworten eines Protokolls versieht ( vgl. Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 366 Rdnr. 16; OLG Düsseldorf VRS 84, 299), reicht es nicht aus, lediglich ein Diktat aufzunehmen und dieses als Protokoll zu kennzeichnen. Er muss das Antragsvorbringen regelmäßig selbst in die rechte Form bringen und die Erklärungen selbst formulieren. Bezugnahmen auf Anlagen sind nicht gestattet (vgl. Gössel in Löwe-Rosenberg, a.a.O.).
Um derart unzulässige Protokollaufnahmen handelt es sich aber bei den am 22. Mai 2001, 28. Mai 2001 und 16. August 2001 erklärten Wiederaufnahmeanträgen. Denn die Urkundsbeamtin hat vorliegend lediglich ein Schriftstück der Antragstellerin abgeschrieben. So hat sie am 16. August 2001 vermerkt, dass in dem von ihr aufgenommenen Protokoll das von Herrn B. vorgelegte Schriftstück einschließlich der darin enthaltenen Satzzeichen, Unterstreichungen und roten Markierungen wörtlich wieder gegeben worden sei. Die Urkundsbeamtin hat deshalb nicht beratend und gestaltend mitgewirkt und die Erklärungen nicht selbst formuliert. Denn ihr sind nicht - wie sie am 22. Mai 2001 und am 28. Mai 2001 vermerkt hat Unterlagen über die Verurteilung und den zugrunde liegenden Sachverhalt vorgelegt worden. Deshalb hat sie es als problematisch angesehen, einen begründeten Wiederaufnahmeantrag zu stellen ( vgl. hierzu auch Gössel in Löwe-Rosenberg, a.a.O.; OLG Schleswig SchlHA 1984, 109).
Allein der Wiederaufnahmeantrag vom 2. August 2001genügt den gesetzlichen Formerfordernissen des § 366 Abs. 2 StPO. Er entspricht auch inhaltlich den Anforderungen des § 366 Abs. 1 StPO.
Zum einen bezeichnet er das angegriffene Urteil, indem er sowohl das Verkündungsdatum als auch das Aktenzeichen der Entscheidung des Landgerichts Bochum angibt. Zum anderen wird das Begehren der Antragstellerin, die Aufhebung des Urteils insgesamt und dementsprechend ein vollumfänglicher Freispruch, mitgeteilt. Schließlich sind in dem Antrag der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben worden. Insoweit wird eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Darstellung verlangt, bei der Bezugnahmen und Verweisungen auf andere Schriftstücke unzulässig sind (vgl. OLG Hamm NJW 198o, 717; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 366 Rdnr. 1; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 366 Rdnr. 2; KK-Schmidt, StPO, 4. Aufl., § 366 Rdnr. 1). Auch diesem Erfordernis wird der Antrag noch gerecht, wenngleich sich aus ihm nicht ergibt, ob und wie die Antragstellerin sich seinerzeit zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen eingelassen hat, insbesondere ob sie diese - zumindest teilweise - eingeräumt hat.
Ergänzend merkt der Senat noch Folgendes an:
Die unter Nrn. 4 6 des angegriffenen Urteils aufgeführten Straftaten (Bedrohungen gegenüber mehreren Richtern) hat die Angeklagte seinerzeit in der Hauptverhandlung eingeräumt. Soweit sie nunmehr in ihrem Wiederaufnahmeantrag zu Protokoll erklärt hat, ihre Äußerungen stellten keine Bedrohung dar, sondern seien erklärbare, aus der Situation heraus entstandene Reaktionen, kann dies entweder als Widerruf des damaligen Geständnisses ausgelegt werden oder als ihre Wertung, die Äußerungen bedeuteten noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten.
Im Falle des Widerrufs eröffnet ein solcher Widerruf nur in Ausnahmefällen eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Geständnis eines Verurteilten bzw. einer Verurteilten steht nicht mehr zu seiner / ihrer willkürlichen Verfügungsgewalt. Anderenfalls stünden selbst seit Jahren rechtskräftige Urteile unter der Bedingung des fortdauernd aufrecht erhaltenen Geständnisses (vgl. OLG München NJW 1981, 594). Deshalb hat die Antragstellerin zunächst die Unwahrheit des Geständnisses und den zutreffenden Sachverhalt konkret darzulegen sowie darüber hinaus einen einleuchtenden Beweggrund für das falsche Geständnis und den späten Widerruf zu nennen (vgl. BGHR StPO § 359 neue Tatsache 5; OLG Köln NStZ 1991, 96, 97 m.w.Nachw.; OLG München, a.a.O.).
Diesen Anforderungen wird der Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin aber nicht gerecht.
Sollte sie hingegen der Auffassung sein, die damaligen Äußerungen erfüllten keinen Straftatbestand, so kann sie damit im Wiederaufnahmeverfahren nicht gehört werden, da nicht das rechtskräftige Urteil in rechtlicher Hinsicht überprüft wird, sondern ausschließlich neue Tatsachen beigebracht werden müssen.
Die Strafkammer hat zu Recht auch die Beiordnung der Rechtsanwältin Sauerland aus Unna als Verteidigerin abgelehnt. Voraussetzung für die Verteidigerbestellung nach § 364 a StPO ist unter anderem eine hinreichende Erfolgsaussicht des Wiederaufnahmeantrags. Da diese nicht bejaht werden kann, war die Bestellung einer Verteidigerin abzulehnen. Auch insoweit hat das Rechtsmittel der Antragstellerin - gegen Entscheidungen nach § 364 a StPO findet die einfache Beschwerde statt - keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
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