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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 909/01 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der geltend gemacht wird, der Tatrichter habe zu Unrecht einen Beweisantrag abgelehnt.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Zulassung der Rechtsbeschwerde, Ablehnung eines Beweisantrages als Verletzung des rechtlichen Gehörs, Fortbildung des materiellen Rechts

Normen: OWiG 79, OWiG 80

Beschluss: Bußgeldsache gegen R.M.,
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 20. Juni 2001 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 18. Juni 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 30. 10. 2001 durch die Richterin am Landgericht (als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Hagen hat gegen den Betroffenen in dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 6 km/h eine Geldbuße in Höhe von 30,00 DM verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, den er näher begründet hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag zu verwerfen.

II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.

Da die verhängte Geldbuße nicht mehr als 200,00 DM beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den sogenannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts
(§ 80 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 OWiG) oder, wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Soweit der Betroffene die Verletzung rechtlichen Gehörs mit der Begründung rügt, das Amtsgericht habe den von ihm in der Hauptverhandlung am 18. Juni 2001 gestellten Beweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt, kann er damit gemäß § 80 Abs. 2 OWiG im Zulassungsverfahren nicht gehört werden. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich, dass der Betroffene in Wirklichkeit die Verletzung formellen Rechts rügt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt aber wegen dieses geltend gemachten Verfahrensfehlers, selbst wenn er vorliegen würde, nicht in Betracht.

In der Ablehnung des Beweisantrages liegt aber auch keine Verkürzung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist nur dann gegeben, wenn die erlassene Entscheidung des Tatrichters auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei hat (vgl. BverfG NJW 1992, 2811 = DAR 1992, 298). Dies kann vorliegend nicht angenommen werden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2001 folgende zutreffenden Ausführungen gemacht:

"Selbst wenn das Amtsgericht den gestellten Beweisantrag entgegen den Grundsätzen des § 77 OWiG abgelehnt hätte, kommt die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs nur in solchen Fällen in Betracht, in denen es sich aufdrängt und nicht zweifelhaft erscheint, dass ein Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen und dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. So lässt § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG die Ablehnung eines Beweisantrages zu, wenn das erkennende Gericht aufgrund der Beweisaufnahme den Sachverhalt für so eindeutig geklärt hält, dass nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilt die beantragte Beweiserhebung die eigene Beurteilung der Sachlage nicht zu ändern vermöchte. Diese Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts ist vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu überprüfen (zu vgl. OLG Köln, VRS 83, 446 f.). Somit liegt in der Anwendung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG und des § 244 Abs. 3 S. 2 StPO (Wahrunterstellung) durch das erkennende Gericht noch nicht eine zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führende Versagung des rechtlichen Gehörs."

Diesen überzeugenden Ausführungen tritt der Senat nach eigenständiger Prüfung bei und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

Soweit der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts rügt, kann er auch damit keinen Erfolg haben. Denn zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (zu vgl. OLG Hamm, VRS 56, 42 f.).

Letztlich führt auch die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gebietet. Die Frage, ob den Urteilsgründen zu entnehmen sein muss, ob und wie sich der Betroffene zum Schuldvorwurf eingelassen hat, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 71 Rdnrn. 43, 43 a m.w.N.). Auch der Anwendungsbereich des § 47 OWiG, den der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nehmen will, sowie die an einen Kraftfahrzeugführer zu stellenden Anforderungen bei einer Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30km/h sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt.

Soweit der Betroffene aufgrund der "unterschiedlichen Praxis durch divergierende Polizeirichtlinien (für Geschwindigkeitsüberschreitungen) in den einzelnen Bundesländern" sowie durch die nach seiner Auffassung eklatante Fehlentscheidung der Tatrichterin die Einheitlichkeit der Rechtssprechung gefährdet sieht, unterliegen diese Beanstandungen gemäß § 80 Abs. 2 OWiG in den sog. weniger bedeutsamen Fällen nicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG ergebenden Kostenfolge als zu verwerfen.


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