Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 163/01 OLG Hamm
Leitsatz: 1. Dem Rechtsanwalt steht, wenn sich seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren darauf beschränkt, einen Strafbefehl und die Frage zu prüfen, ob dagegen ggf. Einspruch eingelegt werden soll, zusätzlich zu einer sog. Vorverfahrensgebühr eine weitere Gebühr nach § 84 Abs. 1 BRAGO zu.
2. Zur Zuerkennung einer erheblich über die Wahlverteidigerhöchstgebühr hinausgehenden Pauschvergütung, wenn dem Pflichtverteidiger für seine Tätigkeiten nur unzulängliche gesetzliche Gebühren zustehen.
Senat: 2
Gegenstand: Pauschvergütung
Stichworte: Pauschvergütung, Wahlverteidigerhöchstgebühr, gesetzliche Gebühr, Erlass eines Strafbefehls, Einspruch gegen Strafbefehl, Prüfung
Normen: BRAGO 99, BRAGO 84, BRAGO 83
Beschluss: Strafsache gegen N.P.,
wegen Betruges und Steuerhinterziehung (hier: Pauschvergütung für den als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt).
Auf den Antrag des Rechtsanwalts P. aus D. vom 21. August 2001 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des ehemaligen Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 11. 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:
Rechtsanwalt P. wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 450 DM eine Pauschvergütung in Höhe von 4.000 DM (in Worten: viertausend Deutsche Mark) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Dem früheren Angeklagten wurde im vorliegenden Verfahren zunächst Steuerhinterziehung und Betrug in Millionenhöhe zur Last gelegt. Wegen dieses Vorwurfs hat er sich bis Ende September 2000 in Untersuchungshaft befunden. Am 26. September ist dann im Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO der Haftbefehl durch Beschluss des Senats aufgehoben (vgl. Beschluss des Senats in 2 BL 165/2000, inzwischen veröffentlicht in StV 2000, 631[ Ls.] = ZAP EN-Nr. 747/2000 = StraFo 2001, 32 = wistra 2001, 35) und der ehemalige Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Anfang April 2001 hat die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls gegen den ehemaligen Angeklagten beantragt, der am 5. April 2001 vom Amtsgericht Lünen - Strafrichter - erlassen worden ist. Gegen den ehemaligen Angeklagten wurde wegen Betruges eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, festgesetzt. Der Strafbefehl ist dem Antragsteller am 9. April 2001 zugestellt worden. Einspruch gegen den Strafbefehl haben weder der ehemalige Angeklagte noch der Antragsteller eingelegt. Der Antragsteller beantragt nunmehr eine Pauschvergütung für die von ihm als Pflichtverteidiger für seinen ehemaligen
- inzwischen verstorbenen - Mandanten erbrachten Tätigkeiten.
Der Antragsteller hat für den ehemaligen Angeklagten im Wesentlichen folgende Tätigkeiten erbracht: Er hat seinen Mandanten während der rund sechs Monate dauernden Untersuchungshaft insgesamt zwölfmal besucht. Dazu ist er von seiner Kanzlei, die sich in Dortmund befindet, entweder zum Justizvollzugskrankenhaus nach Fröndenberg oder zur Justizvollzugsanstalt Bochum gefahren. Außerdem hat er mit seinem Mandanten eine umfangreiche Korrespondenz geführt und hat auch im Verfahren, insbesondere im Rahmen der Haftprüfung durch den Senat, zum Teil umfangreiche Schreiben verfasst. Er hat außerdem am Termin zur Verkündung des Haftbefehls und an einem Haftprüfungstermin teilgenommen. Zudem hat er umfangreiche Bemühungen unternommen, um eine Vollmacht zu erlangen, mit der er die Geschäfte des ehemaligen Angeklagten in Liechtenstein abklären konnte. Im Lauf des Verfahrens hat er zudem auch zahlreiche "zeitaufwändige" Gespräche mit dem Dezernenten der Staatsanwaltschaft und dem dortigen Wirtschaftsreferenten geführt. Schließlich hat er sich noch mit einem 46-seitigen, seinen Mandanten betreffenden Sachverständigengutachten auseinandersetzen müssen. Wegen des weiteren Umfangs des Verfahrens und der von dem Antragsteller für seinen Mandanten über die angeführten Tätigkeiten hinaus erbrachten Tätigkeiten wird auf die dem Antragsteller bekannt gemachte Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 17. Oktober 2001 Bezug genommen.
II.
Die gesetzlichen Gebühren des Antragstellers betragen 450 DM (250 DM + 200 DM), die Wahlverteidigerhöchstgebühr beträgt 1.462,50 DM (812,50 DM + 650 DM). Mit seinem Pauschvergütungsantrag hat der Antragsteller eine Pauschvergütung von 5.000 DM beantragt. Der Vertreter der Staatskasse hat die Bewilligung einer angemessenen Pauschvergütung befürwortet.
1. Das Verfahren war "besonders schwierig". "Besonders schwierig" im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO ist ein Verfahren, das aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. dazu Burhoff StraFo 1999, 261, 264). Das ist vorliegend der Fall. Zwar hat der Strafrichter des Amtsgerichts eine Einschätzung nicht abgegeben (zu grundsätzlicher Maßgeblichkeit der Einschätzung des Vorsitzenden des mit der Sache befassten Gerichts vgl. Senat in AnwBl. 1998, 416 = ZAP EN-Nr. 609/98 = AGS 1998, 104 und Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56), der Senat schließt sich jedoch der Einschätzung des Vertreters der Staatskasse, der das Verfahren als "besonders schwierig" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO angesehen hat, an. Die "besondere Schwierigkeit" folgt vorliegend einmal aus der schwierigen Persönlichkeit des ehemaligen Angeklagten, worauf auch der Sachverständige in seinem Gutachten hingewiesen hat, und zudem daraus, dass es sich um mehrere, tatsächlich schwierige Taten des Betruges bzw. der Steuerhinterziehung gehandelt hat, die dem ehemaligen Angeklagten zunächst vorgeworfen worden sind.
2. Das Verfahren war für den Antragsteller auch "besonders umfangreich" im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO. Insoweit schließt sich der Senat ebenfalls der Einschätzung des Vertreters der Staatskasse an. Der "besondere Umfang" folgt aus den zahlreichen Besuchen des ehemaligen Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt, der Teilnahme des Antragstellers an der Haftbefehlsverkündung, am Haftprüfungstermin und zudem aus den - teilweise umfangreichen - schriftlichen Stellungnahmen des Antragstellers. Berücksichtigt hat der Senat auch die von ihm geführten Gespräche mit dem Dezernenten der Staatsanwaltschaft und dem Wirtschaftsreferenten. Wenn der Antragsteller auch keine konkreten zeitlichen Angaben gemacht hat - er spricht nur von "zeitaufwändigen" Gesprächen - (vgl. zum Erfordernis der konkreten Begründung des Pauschvergütungsantrags Senat in ZAP EN-Nr. 160/2001 = NStZ-RR 2001, 158 = AGS 2001, 154), so lässt sich den zur Begründungen angeführten Tätigkeiten doch entnehmen, dass diese insgesamt einen so großen zeitlichen Umfang erreicht haben, dass das Verfahren im Vergleich mit anderen Verfahren als "besonders umfangreich" angesehen werden kann. Dabei kann dahinstehen, ob insoweit der für ein Strafkammerverfahren oder der für ein amtsgerichtliches Verfahren geltende Vergleichsmaßstab zugrundegelegt werden muss (zum Vergleichsmaßstab Burhoff StraFo 1999, 261 ff; ZAP F. 24, S. 625 ff.). Denn auch bei Zugrundelegung des Maßstabs für ein Strafkammerverfahren ist das Verfahren als "besonders umfangreich" anzusehen.
Der Senat hat allerdings - entgegen dem Antrag des Antragstellers - nur 12 Besuche in der Justizvollzugsanstalt Bochum oder im Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg zugrunde gelegt. Nur für so viele Besuche hat der Antragsteller auch Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld geltend gemacht. Der Senat hat aber bei allen Besuchen auch die vom Antragsteller aufgewendeten Fahrtzeiten berücksichtigt (zur Berücksichtigung von Fahrzeiten bei Besuchen des inhaftierten Mandanten in der Justizvollzugsanstalt siehe Senat in ZAP EN-Nr.806/2000 = Rpfleger 2001, 146 = NStZ-RR 2001, 95 und in ZAP EN-Nr. 63/2001 = JurBüro 2001, 194; siehe auch Burhoff in StraFo 2001, 230 ff. und in AGS 2001, 219 ff. ).
3. Bei der Bemessung der nach allem damit dem Antragsteller sowohl wegen der "besonderen Schwierigkeit" als auch wegen des "besonderen Umfangs" zu gewährenden Pauschvergütung ist der Senat von folgenden gesetzlichen Gebühren ausgegangen:
Dem Antragsteller steht zunächst für die Vertretung des ehemaligen Angeklagten im vorbereitenden Verfahren bis zum Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls beim Amtsgericht nach §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 84 Abs. 1 Halbsatz 1 Fall 1 und Halbsatz 2, 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BRAGO eine gesetzliche Gebühr in Höhe von 250 DM zu.
Nach Auffassung des Senats - der Vertreter der Staatskasse scheint insoweit anderer Auffassung zu sein - steht dem Antragsteller zudem für seine weitere Tätigkeit im dann anhängigen gerichtlichen Verfahren eine (weitere) Gebühr nach §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 84 Abs. 1 Halbsatz 1 Fall 2 bzw. 3, 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO eine gesetzliche Gebühr in Höhe von nochmals 200 DM zu. Die Frage, ob der Rechtsanwalt, der wie vorliegend der Antragsteller sowohl im vorbereitenden Verfahren, das hier mit dem Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls endet, als auch anschließend außerhalb der Hauptverhandlung im gerichtlichen Verfahren tätig wird, für diese Tätigkeit eine oder zwei Gebühren aus § 84 Abs. 1 BRAGO erhält, wenn sich seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren darauf beschränkt, den Strafbefehl und die Frage zu prüfen, ob dagegen ggf. Einspruch eingelegt werden soll, ist umstritten (für zwei Gebühren vgl. Gerold/Schmidt/van Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 84 BRAGO Rn. 16 mit weiteren Nachweisen auch zur a.A. in der amtsgerichtlichen Rechtsprechung; bejahend auch Enders JurBüro 2000, 281 gegen AG Frankfurt JurBüro 2000, 304 und Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 84 BRAGO Rn. 13). Der Senat schließt sich insoweit der wohl überwiegenden Literaturmeinung an. Sinn und Zweck der Neufassung des § 84 BRAGO durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 war eine Verselbständigung des vorbereitenden Verfahrens mit dem Ziel, dem Verteidiger eine zusätzliche Gebühr zu gewähren, wenn er nicht nur im gerichtlichen Verfahren, sondern auch bereits im vorbereitenden Verfahren tätig geworden ist (vgl. BT-Drucksache 7/3243 Nr. 44; Gerold/Schmidt/van Eicken/Madert, a.a.O.; Enders JurBüro 2000, 282 ). Dem würde es widersprechen, wenn in den der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbaren Fällen der Verteidiger nur eine Gebühr aus § 84 Abs. 1 BRAGO erhalten würde. Widersprechen würde es zudem der allgemein im Strafverfahren erkennbaren Tendenz, die Stellung des Verteidigers im Ermittlungsverfahren zu stärken, und zwar auch gebührenrechtlich (vgl. dazu nur Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zu dem Entwurf, der von der vom Bundesministerium der Justiz eingesetzten Expertenkommission am 29. August 2001 vorgelegt worden ist; siehe dazu www.bmj.bund.de unter "Gesetzesvorhaben" oder www.burhoff.de unter "BRAGO-Strukturreform"). Das gilt auch, wenn sich die Tätigkeit des Verteidigers (nur) auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden soll (so auch Enders, a.a.O.; Gerold/Schmidt/van Eicken/Madert, a.a.O.). Das vorbereitende Verfahren ist nach § 84 Abs. 1 Halbsatz 1 BRAGO mit dem Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls beendet. Durch die insoweit angefallene Gebühr können nachträglich erbrachte Tätigkeiten nicht mit abgegolten werden. § 87 Satz 2 BRAGO bezieht sich auf einen anderen Fall. Es ist auch nicht zutreffend, dass erst nach Einlegung des Einspruchs von gerichtlicher Tätigkeit des Verteidigers gesprochen werden könne (so aber AG Frankfurt JurBüro 2000, 304, 305). Dabei wird nämlich übersehen, dass es für den Übergang des vorbereitenden Verfahrens in das gerichtliche Verfahren nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BRAGO im Strafbefehlsverfahren allein auf den Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls beim Amtsgericht ankommt und nicht auf den Einspruch gegen den erlassenen Strafbefehl. Dies entspricht der gesetzlichen Abgrenzung von vorbereitendem und gerichtlichen Verfahren bei Anklageerhebung.
Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren auch tätig geworden ist. Der Antragsteller hat dazu zwar keine Angaben gemacht, er hat als sorgfältiger Verteidiger jedoch zumindest prüfen müssen, ob der erlassene Strafbefehl der offenbar im Ermittlungsverfahren getroffenen Absprache entsprach oder davon ggf. abwich, so dass deswegen hätte Einspruch eingelegt werden müssen. Damit kann die Frage dahinstehen, ob nicht ggf. schon allein die Zustellung des Strafbefehls an den Antragsteller die zweite Gebühr aus § 84 Abs. 1 Halbsatz 1 BRAGO ausgelöst hat.
Nach allem betragen die gesetzlichen Gebühren des Antragstellers vorliegend 450 DM, die so genannte Wahlverteidigerhöchstgebühr beträgt 1.462,50 DM. Auf dieser Grundlage hat der Senat auf die ihm angemessen erscheinende Pauschvergütung von 4.000 DM erkannt.
Dabei hat der Senat die bereits erwähnten Tätigkeiten, die der Antragsteller für den ehemaligen Angeklagten erbracht hat, berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Erhebliches Gewicht hatten neben den umfangreichen schriftlichen Stellungnahmen des Antragstellers die 12 Besuche des in Untersuchungshaft einsitzenden Mandanten und die Teilnahme an der Verkündung des Haftbefehls und am Haftprüfungstermin.
Bei der Bemessung dieser Pauschvergütung hat der Senat nicht übersehen, dass damit die Wahlverteidigerhöchstgebühr um mehr als das Zweieinhalbfache überschritten worden ist, obwohl, was an sich für das Überschreiten der Wahlverteidigerhöchstgebühr nach ständiger Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird, erforderlich ist, der Antragsteller durch die Verteidigung des ehemaligen Angeklagten nicht über einen längeren Zeitraum vollständig oder fast ausschließlich in Anspruch genommen war (vgl. zum Überschreiten der Wahlverteidigerhöchstgebühr aus der ständigen Rechtsprechung des Senats u.a. insbesondere Beschluss des Senats in 2 (s) Sbd. 6-48/2000 = ZAP EN-Nr. 461/2000 = StV 2000, 443 (Ls.) = StraFo 2000, 285 = NStZ 2000, 555 = wistra 2000, 398 = AGS 2001, 13 sowie Senat in StraFo 1998, 215 = AGS 1998, 87 = JurBüro 1998, 413; Senat in 1998, 431 = JurBüro 1999, 134 = AGS 1999, 104; Senat in StraFo 1999, 431; sowie aus neuerer Zeit Beschluss vom 26. Oktober 2001 in 2 (s) Sbd. 6-112 u.a./2001). Diese Rechtsprechung konnte vorliegend jedoch keine Anwendung finden. Der Senat ist in anderem Zusammenhang, nämlich insbesondere bei einem Pflichtverteidiger wegen seiner Tätigkeit im Strafvollstreckungsverfahren gewährten Pauschvergütungen, schon wiederholt davon ausgegangen (vgl. zuletzt Senat in ZAP EN-Nr. 417/2001 = AGS 2001, 201 mit weiteren Nachweisen), dass in den Fällen, in denen die gesetzliche Gebühr völlig unzulänglich und unbillig niedrig ist, diesem Mangel zur Vermeidung eines - ansonsten verfassungswidrigen - Sonderopfers des Pflichtverteidigers (vgl. dazu zuletzt BVerfG StV 2001, 241) nur dadurch begegnet werden kann, dass dann ggf. auch die Wahlverteidigerhöchstgebühr deutlich überschritten werden muß. Das dem Pflichtverteidiger ggf. von Verfassungs wegen auferlegte Sonderopfer darf nicht so groß werden, dass die finanziellen Einbußen des Rechtsanwalts unter Berücksichtigung der von ihm erbrachten Tätigkeiten unverhältnismäßig werden (vgl. grundlegend Senat in AGS 1998, 142 = Rpfleger 1998, 487 = StV 1998, 616 = AnwBl. 1998, 613; siehe auch Senat in wistra 2000, 319 = BRAGO professionell 2000, 129 = ZAP EN-Nr. 686/2000). Das wäre vorliegend aber bei einer gesetzlichen Gebühr von nur 450 DM und einer Wahlverteidigerhöchstgebühr von (nur) 1.462,50 DM unter Berücksichtigung des vom Antragsteller erbrachten Aufwandes der Fall. Demgemäss hat der Senat die Wahlverteidigerhöchstgebühr um das etwa 2-3-Fache überschritten. Dies entspricht im Übrigen der erkennbaren - zu begrüßenden - Tendenz in dem bereits erwähnten Entwurf der Expertenkommission vom 29. August 2001, insbesondere die Stellung des (Pflicht-)Verteidigers im Ermittlungsverfahren gebührenrechtlich stärker/besser zu honorieren.
Eine noch höhere als die bewilligte Pauschvergütung kam jedoch nicht in Betracht. Der weitergehende Antrag mit dem eine Pauschvergütung von 5.000 DM beantragt worden ist, war demgemäss abzulehnen. Eine Pauschvergütung in dieser Höhe hätte die Wahlverteidigerhöchstgebühr um fast das 3,5- Fache überschritten. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich aber eine derart hohe zeitliche Beanspruchung, die eine so hohe Pauschvergütung gerechtfertigt hätte, nicht entnehmen.
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