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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 270/01 OLG Hamm

Leitsatz: Eine zunächst verweigerte Einwilligung in die bedingte Entlassung nach § 57 StGB kann auch noch im Beschwerdeverfahren erklärt werden. Hat der Verurteilte die Einwilligung zunächst verweigert, ist er durch den auf die fehlende Einwilligung gestützten Ablehnungsbeschluss beschwert. Eine dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: bedingte Entlassung, nachträgliche Einwilligung des Verurteilten, Zulässigkeit der Beschwerde, Nachholung der Einwilligungserklärung

Normen: StGB 57, StPO

Beschluss: Strafsache gegen H.K.
wegen schweren räuberischen Diebstahls (hier: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung und Aussetzung der Reststrafe nach Verbüßung von 2/3 der erkannten Strafe).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 4. Oktober 2001 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 29. September 2001 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15. 11. 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten und Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. Juni 1998 wegen schweren räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Diese Strafe verbüßt er zur Zeit. 2/3 der Strafe waren am 29. September 2001 verbüßt, Strafende ist am 29. November 2002.

Nachdem im Mai 2001 ein Halbstrafenantrag des Verurteilten abgelehnt worden war, beantragte der Verurteilte unter dem 24. August 2001 seine bedingte Entlassung nach Verbüßung von 2/3 der erkannten Strafe. Die Justizvollzugsanstalt nahm dazu ablehnend Stellung. Bei der mündlichen Anhörung erklärte der Verurteilte am 28. September 2001, dass er an sich wegen seiner Drogenabhängigkeit eine Therapie anstrebe, aber noch keine Kostenzusage für einen Therapieplatz erhalten habe. Da ihm vom zuständigen Richter erklärt worden sei, dass er eine Chance auf Reststrafenaussetzung nur habe, wenn sich die Therapie nahtlos an seine bedingte Entlassung anschließe, sei er zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit einer Strafrestaussetzung nicht einverstanden.

Die Strafvollstreckungskammer hat daraufhin durch den angefochtenen Beschluss die Reststrafenaussetzung und die bedingte Entlassung des Verurteilten abgelehnt. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2001 erklärte der Verurteilte, dass er sich gegen diesen Beschluss beschwere und er seine Unterschrift unter die im Termin abgegebene Erklärung zurückziehe. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Beschluss vom 28. September 2001 aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

II.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag wie folgt begründet:

"Die gem. § 57 StGB, 454 Abs. 3 StPO statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Die Strafvollstreckungskammer hat eine Reststrafenaussetzung allein mit der Begründung abgelehnt, der Beschwerdeführer habe die gem. § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB erforderliche Einwilligung nicht erteilt. Eine zunächst verweigerte Einwilligung kann jedoch auch noch im Beschwerdeverfahren erklärt und damit die Voraussetzung des § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB herbeigeführt werden (OLG Karlsruhe, MDR 1977, 333 f.; OLG Stuttgart, MDR 1990, 845). Nachdem der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er jetzt mit der Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafe einverstanden ist, kann die Versagung seiner bedingten Entlassung nicht mit der im angefochtenen Beschluss gegebenen Begründung aufrechterhalten bleiben. Zwar ist der Verurteilte hier von der Strafvollstreckungskammer bereits angehört worden (Bl. 172 VH). Die Anhörung bezog sich allerdings ausschließlich auf eine von dem Verurteilten in Aussicht genommene Therapie. Weitere Einzelheiten über eine mögliche Entlassung sind nicht zur Sprache gekommen. Die Anhörung vom 28.09.2001 entspricht nach diesseitigem Dafürhalten nicht der nach § 454 Abs. 1 S. 3 StPO zwingend erforderlichen mündlichen Anhörung des Verurteilten durch die Strafvollstreckungskammer. Das Fehlen dieser Anhörung nötigt indes zur Aufhebung der ablehnenden Aussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer und zur Zurückverweisung der Sache an diese."

Dieser Auffassung, die der ständigen Rechtsprechung aller Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm entspricht (vgl. nur Beschluss des 1. Strafsenats vom 19. Januar 1999 in 1 Ws 14/99), tritt der Senat bei.

Zusätzlich weist der Senat auf folgendes hin:

Es bestehen insbesondere keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Soweit dazu das OLG Zweibrücken vor kurzem die Auffassung vertreten hat, dass der Verurteilte durch die Ablehnung seiner bedingten Entlassung wegen nicht vorliegender Einwilligung nicht beschwert und deshalb die sofortige Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss unzulässig sei (vgl. dazu OLG Zweibrücken NStZ-RR 2001, 311), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Dabei kann dahinstehen, ob sich, wenn der Verurteilte in eine bedingte Reststrafenaussetzung nicht einwilligt, ein Gerichtsbeschluss über die Nichtaussetzung der Restfreiheitsstrafe nach § 454 StPO, 57 StGB erübrigt (so u.a. OLG Zweibrücken, a.a.O., mit weiteren Nachweisen; OLG Düsseldorf NStZ 1994, 454; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 454 Rn. 39) oder ob auch in diesen Fällen durch Beschluss entschieden werden muss (so OLG Rostock NStZ 2001, 278 mit ablehnender Anmerkung Arnoldi NStZ 2001, 503; OLG Düsseldorf NJW 1993, 1665; OLG Hamm NJW 1973, 337; Gribbohm in LK-StGB, 11. Aufl., § 57 Rn. 80). Insoweit weist der Senat nur darauf hin, dass unter Fortentwicklung der Grundsätze des BGH-Beschlusses vom 8. 6. 1999 - 4 StR 595/97 - zur Einstellung des Rechtsbeschwerdeverfahrens bei Tod des Betroffenen (BGHSt 45, 108 = NJW 1999, 3644) und des Umstandes, dass die StPO als Entscheidungsformen nur den Beschluss und das Urteil, nicht aber eine "Entscheidung durch Aktenvermerk" kennt, viel für die letztere Auffassung spricht.

Diese Frage kann indes deshalb dahinstehen, weil sie unabhängig davon ist, ob dem Verurteilten im Falle eines Beschlusses, gegen diese Entscheidung das dafür in der StPO vorgesehene Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zusteht oder ob dieses mangels Beschwer nicht zulässig ist. Mit dem von der Strafvollstreckungskammer erlassenen Ablehnungsbeschluss ist nämlich eine den Verurteilten belastende Maßnahme getroffen worden, durch die er unmittelbar beeinträchtigt wird. Mit der Maßnahme wird die bedingte Entlassung abgelehnt und damit inzidenter festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB nicht gegeben sind. Der Grund für diese Ablehnung - die fehlende Einwilligung des Verurteilten - ist ohne Belang. Ausschlaggebend ist allein, dass es sich um eine für den Verurteilten nachteilige Entscheidung handelt. Die getroffene Feststellung hat auch nicht nur eine rein deklaratorische Natur, sondern es wird konstitutiv festgestellt, dass derzeit eine Entlassung des Verurteilten nicht in Betracht kommt, weil die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen, und zwar die materiellen und/oder die formellen, nicht gegeben sind. Der Verurteilte hat zudem auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Es sind Fälle denkbar, in denen die Strafvollstreckungskammer aufgrund eines Missverständnisses von einer nicht (mehr) gegebenen Einwilligung des Verurteilten ausgegangen ist und deshalb die bedingte Entlassung abgelehnt hat. Die damit zusammenhängenden Fragen könnte der Verurteilte, würde man eine Beschwer verneinen, jedoch nicht überprüfen lassen. Die Frage der Beschwer ist schließlich auch nicht davon abhängig, ob der Verurteilte sein Ziel, bedingt entlassen zu werden, auch anders, ggf. sogar schneller als mit der sofortigen Beschwerde, nämlich z.B. durch einen neuen Antrag auf bedingte Entlassung, erreichen kann. Denn dies ist unabhängig davon, dass der Ablehnungsbeschluss in seine Rechtsstellung eingegriffen und er einen Anspruch darauf hat, die Frage seiner bedingten Entlassung ggf. im Beschwerdeverfahren endgültig zu klären.


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