Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ws 218/2001 OLG Hamm

Leitsatz: Die Erben des durch ein Vermögensdelikt Geschädigten sind nicht Verletzte im Sinn des § 172 StPO.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Klageerzwingungsverfahren, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Begriff des Verletzten, Erbe als Verletzter, unmittelbar betroffen, Anforderungen an Klageerzwingungsantrag, Zulässigkeit

Normen: StPO 172

Beschluss: Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren)
gegen J.W. u.a.
Antragstellerin: M.B.
wegen Urkundenfälschung

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 7. September 2001 auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO gegen den Beschwerdebescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 31. Juli 2001 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08. 11. 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Gründe:
Die Antragstellerin ist neben ihrer Schwester Erbin des am 26. April 2001 verstorbenen A.L.

Sie hat am 17. Juli 2000 Strafanzeige erstattet und die Beschuldigten bezichtigt, im September 1999 - also noch zu Lebzeiten des Erblassers - vom Sparbuch des Erblassers 7.000,- DM mittels Fälschung der Unterschrift abgehoben zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren am 28. Mai 2001 eingestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Generalstaatsanwalt in Hamm mit Entschließung vom 31. Juli 2001 zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Klageerzwingungsantrag der Antragstellerin. Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unzulässig. Antragsberechtigt i.S.d. § 172 Abs. 2 StPO ist nur der Verletzte, d.h. derjenige, der durch die behauptete Tat, ihre tatsächliche Begehung unterstellt, unmittelbar in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlichen Interessen beeinträchtigt ist (vgl. OLG Karlsruhe NJW 86, 1276; OLG Koblenz NJW 85, 1409; OLG Hamm NStE Nr. 4 zu § 172 StPO). Dabei ist der Begriff des Verletzten zwar weit zu fassen, weil der Schutz des Legalitätsprinzips innerhalb des gesetzlichen Rahmens des § 172 StPO umfassend sein soll. Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch die Erben eines durch ein Vermögensdelikt Geschädigten nur mittelbar durch die Verringerung der Erbmasse geschädigt, so dass es im vorliegenden Fall an der erforderlichen unmittelbaren Rechtsgutbeeinträchtigung der Antragstellerin fehlt. An dieser fehlenden Verletzteneigenschaft der Antragstellerin ändert auch der Umstand nichts, dass der unmittelbar Geschädigte inzwischen verstorben ist (vgl. OLG Hamm NJW 77, 64; OLG Stuttgart NJW 86, 3153 m.w.N.).

Daraus folgt: Bei dem Antragsrecht handelt es sich um ein höchst persönliches Recht, das mit dem Tod des Verletzten erlischt und auch bei Vermögensdelikten nicht auf den Erben oder sonstige Forderungsberechtigte übergeht. Es entspräche zudem auch nicht dem Zweck des Gesetzes, wenn der Erbe noch eine Vermögensstraftat verfolgen könnte, nachdem der Erblasser möglicherweise noch zu Lebzeiten bewusst auf Maßnahmen der Strafverfolgung verzichtet haben könnte (OLG Stuttgart a.a.O.).

Der Antrag erweist sich im Übrigen aber auch deshalb als unzulässig, weil er den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO nicht genügt.

Diese Bestimmung ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchweg dahingehend ausgelegt worden, dass das Vorbringen in der Antragsschrift so vollständig sein muss, dass der Senat in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussicht des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 172 Rdnr. 27 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Bezugnahmen auf Akten und andere Schriftstücke sind nicht zulässig. Dazu ist zu bemerken, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zwar eine Darstellung des Sachverhaltes beinhaltet, jedoch wird nicht wiedergegeben, aufgrund welcher Erwägungen die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt und warum die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin erfolglos blieb. Die Beifügung der angegriffenen Bescheide als Anlage zur Antragsschrift heilt diesen Mangel nicht.

Der Antrag war deshalb als unzulässig zu verwerfen.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".