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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 502/01 OLG Hamm

Leitsatz: Der Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO unterliegt im Hinblick auf das Übermaßverbot zeitlichen Beschränkungen.

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Haftbefehl, Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, Übermaßverbot, Anberaumung des Hauptverhandlungstermins

Normen: StPO 230

Beschluss: Strafsache
gegen S.C.,
wegen Vortäuschens eines Straftat (hier Haftbeschwerde

Auf die weitere Beschwerde des Angeklagten vom 12. Oktober 2001 gegen den Beschluss der 8. Strafkammer des Landgerichts Essen vom 9. Oktober 2001 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 11. 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 13. September 2001 (16 b 32 Js 238/01 - 391/01) wird aufgehoben.

Gründe:
I.
Der Angeklagte ist mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 6. Juni 2001 des Betruges, der Hehlerei, der Nötigung und des Vortäuschens einer Straftat angeklagt. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Amtsgericht Gelsenkirchen die Hauptverhandlung auf den 13. September 2001 anberaumt. Die Terminsladung ist dem Angeklagten am 16. August 2001 zugestellt worden. Als der Angeklagte zur Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschien, erließ das Amtsgericht Haftbefehl gemäß § 230 StPO, der dem Angeklagten nach seiner Festnahme am 5. Oktober 2001 verkündet worden ist. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Angeklagten half das Amtsgericht nicht ab. Das Landgericht Essen hat die Beschwerde des Angeklagten verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Angeklagten, mit der er u.a. geltend macht, die Aufrechterhaltung des Haftbefehls sei unverhältnismäßig.

II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig gemäß § 310 Abs. 1 StPO und hat in der Sache Erfolg.

Der Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO setzt zwar weder einen dringenden Tatverdacht noch einen Haftgrund nach §§ 112 ff. StPO voraus, er unterliegt jedoch im Hinblick auf das Übermaßverbot zeitlichen Beschränkungen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 230 Rdnr. 23 m.w.N.). So ist vom Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat, sicherzustellen, dass innerhalb der nächsten Wochen die Hauptverhandlung gegen den inhaftierten Angeklagten stattfindet. Diesen Anforderungen wird die Verfahrensweise des Amtsgerichts nicht gerecht. Obgleich sich der Angeklagte seit dem 5. Oktober 2001 in Untersuchungshaft befindet, ist bisher kein neuer Hauptverhandlungstermin anberaumt worden. Es ist daher wegen des bisherigen Zeitablaufs nicht mehr gewährleistet, dass die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten kurzfristig stattfindet und die Haft zur Sicherstellung der Durchführung der Hauptverhandlung auf einen mit dem Übermaßverbot im Einklang stehenden Zeitraum beschränkt bleibt. Mithin ist der Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot aufzuheben.


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