Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 VAs 64/2001 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Änderung der Vollstreckungsreihenfolge

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungssache

Stichworte: Änderung der Vollstreckungsreihenfolge, Halbstrafenunterbrechung

Normen: StGB 57

Beschluss: Justizverwaltungssache
betreffend I.V.
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden, (hier: Änderung der Vollstreckungsreihenfolge).

Auf den Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gemäß den §§ 23 ff. EGGVG vom 06.09.2001 und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung dieses Verfahrens hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04. 12. 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm beschlossen:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird kostenpflichtig verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:
Das Landgericht - Schwurgericht - Münster hat die Betroffene am 12.07.1997 wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit dem 15.10.1997 rechtskräftig.

Die Verurteilte befindet sich seit dem 18.07.1996 in Haft, und zwar befand sie sich zunächst in Untersuchungshaft und seit dem 15.10.1997 in Strafhaft. Ferner ist gegen sie eine Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 21.01.1993 wegen Betruges und anderer Straftaten in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten zu vollstrecken. Es ist derzeit vorgesehen, die Strafverbüßung der wegen des Mordes verhängten Strafe am 07.03.2003 zu unterbrechen und im Anschluss daran die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren zu vollstrecken.

Die Verteidigerin der Verurteilten hat mit Schreiben vom 21.06.2001 beantragt, die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 12.06.1997 zum Halbstrafenzeitpunkt (17.07.2001) zu unterbrechen. Hierdurch erstrebt die Verurteilte eine Entscheidung gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zum gemeinsamen Halbstrafenzeitpunkt.

Die Staatsanwaltschaft Münster hat diesen Antrag mit Verfügung vom 04.07.2001 abgelehnt, da nach ihrer Beurteilung die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 StGB nicht vorlägen. Hiergegen wandte sich die Verurteilte mit einer Beschwerde vom 24.07.2001. Durch Bescheid vom 28.08.2001 hat der Generalstaatsanwalt in Hamm die Beschwerde zurückgewiesen. Er hat im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Verurteilten und ihrer Entwicklung während des Strafvollzuges keine Umstände erkennbar seien, die eine positive Halbstrafenentscheidung zumindest als möglich erscheinen ließen. Hierbei hat er im Wesentlichen auf die strafrechtlichen Vorbelastungen der Betroffenen abgestellt. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Betroffene mit ihrem rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Ferner sucht sie um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens nach. In der Sache hat sie im Wesentlichen auf die bereits im Urteil festgestellten besonderen Umstände der Tat verwiesen, die u.a. auch zur Anwendung des § 21 StGB geführt haben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Für das vorliegende Verfahren ist allein von Bedeutung, ob die Vollstreckungsbehörde zu Recht davon abgesehen hat, die 10-jährige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 12.06.1997 bereits zum Halbstrafenzeitpunkt zu unterbrechen. Diese Frage ist von der Strafvollstreckungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens selbständig zu prüfen. Dabei hat sie sich bei ihrer Entscheidung davon leiten zu lassen, ob zu erwarten ist, dass die Strafvollstreckungskammer eine Aussetzung hinsichtlich der Hälfte der Strafe gewähren wird.

Dies hat sie vorliegend im Ergebnis zu Recht verneint. Zwar sind die Begründungen sehr knapp geraten. Ihnen lässt sich jedoch entnehmen, dass sich die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Ermessens im Wesentlichen auf die im Urteil aufgeführten strafmildernden und straferschwerenden Umstände gestützt hat. Ausgehend von den dort angestellten Erwägungen lassen sich letztlich die gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB erforderlichen besonderen Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit der Verurteilten nicht feststellen. Zwar liegen gewichtige Strafmilderungsgründe aufgrund des Lebensweges der Betroffenen, der Lebensverhältnisse in ihrer Ehe und der Beziehung zu ihrem Ehemann vor. Auf diese ist von der Verteidigerin in ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung und im Schriftsatz vom 29.11.2001 zutreffend hingewiesen worden. Doch stehen diesen schwerwiegenden straferschwerenden Umständen gegenüber. So ist zu berücksichtigen, dass, wie das Schwurgericht festgestellt hat, es für die Verurteilte durchaus Möglichkeiten gab, aus der familiären Konfliktsituation zu entkommen. Ferner war Ziel der Tötung nicht nur, sich vor weiteren Nachstellungen ihres Ehemannes zu schützen. Vielmehr lag die Ursache für ihren Tatentschluss auch darin, dass sie sich einem anderen Mann zuwenden wollte und die Existenz ihres Ehemannes für diese Verbindung als hinderlich ansah. Ferner entsprang die Tat nicht spontan einer konkreten Konfliktsituation. Vielmehr hatte die Verurteilte schon über längere Zeit den Tod ihres Mannes geplant.

Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft auch auf die nicht unerheblichen Vorstrafen der Verurteilten hingewiesen. Immerhin handelte es sich auch um Verurteilungen wegen versuchten Raubes und gemeinschaftlichen Raubes. Zwar sind auch diese Taten im Zusammenhang mit der Beziehung zu ihrem Ehemann zu sehen. Der Verurteilten ist jedoch insoweit der Vorwurf zu machen, dass sie trotz des immer weiteren Abgleitens in straffälliges Verhalten nicht von sich aus die Beziehung beendet hat. Dies war ihr, wie das Schwurgericht festgestellt hat, durchaus möglich. So hatte sie bereits einmal den ehelichen Haushalt verlassen, ohne dass ihr Mann den Versuch gemacht hatte, sie gewaltsam zurückzuholen. Sie ist vielmehr aus freien Stücken und eigenem Antrieb wieder zurückgekehrt. Besondere Umstände in der Tat und in der Person der Angeklagten lassen sich daher nicht feststellen. Diese ergeben sich auch nicht aus der Entwicklung der Betroffenen im Strafvollzug. Eine solch besondere Entwicklung lässt sich weder den Akten entnehmen noch ist sie von der Betroffenen vorgetragen worden. Dass sie zwischenzeitlich nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der Strafe in den offenen Vollzug verlegt wurde, reicht insoweit nicht aus.

Da somit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keinen Erfolg hat, war auch das Prozesskostenhilfegesuch zurückzuweisen, § 114 ZPO.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".