Aktenzeichen: 2 Ws 11/02 OLG Hamm
Leitsatz: Zur Berechnung der Frist des § 121 StPO, wenn wegen eines Teils der den Gegenstand von zwei Haftbefehlen bildenden Taten bereits ein Urteil ergangen ist.
Senat: 2
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Haftprüfung durch das OLG; Berechnung der Frist für die Vorlage der Akten beim OLG, Begriff derselben Tat; Fluchtgefahr
Normen: StPO 121, StPO 112
Beschluss: Strafsache
gegen J.D.
wegen schweren Raubes
Auf die weitere (Haft-)Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Dezember 2001 gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 11. September 2001 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21. 01. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten verworfen.
Gründe:
I.
Der Beschuldigte wurde am 13. März 2001 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 11. Dezember 2000 (AZ: 11 Ls 40 Js 792/00) festgenommen und befand sich zunächst für jenes Verfahren in Untersuchungshaft. Gegen den Beschuldigten wurde insofern der Vorwurf der räuberischen Erpressung erhoben. Das Amtsgericht Wuppertal - Schöffengericht - verurteilte ihn sodann am 7. Mai 2001 wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Am 3. Dezember 2001 ist der Haftbefehl in jenem Verfahren aufgehoben worden.
Seit dem 4. Dezember 2001 befindet sich der Beschuldigte in dem vorliegenden Verfahren aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 14. März 2001 (AZ: 8 Gs 492/01) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bochum .
In diesem Haftbefehl wird ihm zur Last gelegt, gemeinschaftlich mit zwei weiteren bislang nicht ermittelten Beschuldigten am 5. Februar 2001 in Recklinghausen versucht zu haben, einen Raub zu begehen, wobei der Beschuldigte zur Tatausführung eine Waffe mit sich geführt haben soll (§§ 249, 250 Abs. 1 Ziffer 1 a, 25 Abs. 2, 22, 23 StGB).
Im Einzelnen wird ihm Folgendes vorgeworfen:
Am 05.02.2001 gegen 19.00 Uhr begab sich der Beschuldigte gemeinsam mit zwei bislang nicht ermittelten Mittätern zur Wohnung der Geschädigten Frau G.. Durch Klingeln verschafften sich die Beschuldigten Zutritt zur Wohnung. Nachdem die Geschädigte die Haustür geöffnet hatte, drang einer der Beschuldigten in die Wohnung ein und verlangte von der Geschädigten, dass sie ihm den Safe des Hauses zeigen sollte und dass er ihr Geld wolle. Um dem Ganzen Nachdruck zu verleihen, zog der Beschuldigte oder einer der bislang nicht bekannten Mittäter eine Schusswaffe, die er aber nicht direkt gegen die Geschädigte richtete. Zwischenzeitlich gelangten die beiden anderen Beschuldigten ins Haus. Die Beschuldigten durchsuchten die Räume im Erd-, Ober- und Dachgeschoss, ohne etwas an sich zu nehmen. Zum Abschluss wurde die Geschädigte mittels eines mitgeführten Paketklebebandes an das Ehebett im Obergeschoss gefesselt. Anschließend flüchtete der Beschuldigte mit den beiden Mittätern mit dem Pkw Chrysler Jeep Cherokee, Kennzeichen XX.
Das Amtsgericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO bejaht.
Gegen den Haftbefehl hat der Beschuldigte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. Juli 2001 mit näherer Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, Beschwerde eingelegt . Diese ist nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht Bochum, dem durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 23. April 2001 für die weiteren richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft oder auf die Aussetzung des Haftvollzuges beziehen, die Zuständigkeit übertragen worden ist von der 1. Strafkammer des Landgerichts Bochum durch den angefochtenen Beschluss vom 11. September 2001 verworfen worden. Mit der weiteren Beschwerde vom 10. Dezember 2001 begehrt der Beschuldigte die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung. Insbesondere macht er mit näherer und in Bezug genommener Begründung geltend, ein dringender Tatverdacht liege ebenso wenig wie der Haftgrund der Fluchtgefahr vor. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 310 Abs. 1 StPO zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der Senat ist zur Entscheidung in der Sache berufen.
Gegenstand der weiteren Haftbeschwerde ist ein Haftbefehl des Amtsgerichts Wuppertal. Nach § 126 Abs. 1 Satz 3 StPO ist die Zuständigkeit gemäß § 125 Abs. 1 StPO durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 23. April 2001 auf das Amtsgericht Bochum übertragen worden. Dies hat zur Folge, dass nunmehr das Landgericht Bochum für Entscheidungen über Beschwerden und das Oberlandesgericht Hamm für Entscheidungen über die weitere Beschwerde zuständig ist (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 126 Rdnr. 3 m. w. Nachw.). Gegen die Übertragung der Haftkontrolle auf den Richter bei dem Amtsgericht Bochum bestehen auch keine Bedenken, da § 126 Abs. 1 S. 3 StPO nicht an die Gerichtsstände, sondern an den Ort, an dem das vorbereitende Verfahren geführt wird, hier Bochum, als Zuständigkeitskriterium anknüpft.
Der Senat hat auch in der Sache über die weitere Haftbeschwerde zu befinden. Denn vorliegend steht noch nicht das besondere Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121 Abs. 1, 122 StPO beim Oberlandesgericht an, das im Übrigen Vorrang vor der Haftbeschwerde hätte (vgl. hierzu Schnarr, MDR 1990, 89, 94; OLG Düsseldorf VRS 82, 193).
Zwar sind die Haftbefehle in dem Verfahren 40 Js 792/00 StA Wuppertal und in dem vorliegenden Verfahren 10 Js 214/01 StA Bochum als Einheit anzusehen, da sie dieselbe Tat im Sinne des § 121 StPO betreffen. Der Begriff dieselbe Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ist nämlich nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur so zu verstehen, dass ihr alle Straftaten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an zuzurechnen sind, in dem sie angesichts des zu bejahenden dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten bekannt gewesen sind und daher, einen Haftgrund unterstellt, in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 21. April 1998 in 2 BL 62/98, StV 1998, 555; OLG Celle NStZ 1987, 571; OLG Düsseldorf StV 1989, 256; OLG Hamburg StV 1989, 489; OLG Frankfurt NJW 1990, 2144; Brandenburgisches OLG StV 1997, 537; OLG Bremen StV 1998, 141; KK-Boujong, StPO, 4. Aufl., § 121 Rdnr. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 121 Rdnr. 12). Dies gilt auch dann, wenn wegen der Taten mehrere Ermittlungsverfahren anhängig sind, ohne dass es auf eine Verbindung der Verfahren oder eine solche Möglichkeit ankommt. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Festnahme des Beschuldigten am 13. März 2001 gegeben.
Die Frist des § 121 StPO ist vorliegend dennoch nicht verstrichen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2002 Folgendes ausgeführt:
Die Frist des § 121 StPO für die Haftprüfung des hier in Rede stehenden Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 14. März 2001 ist vorliegend aber noch nicht verstrichen, denn wegen der Taten, die Gegenstand des ersten Haftbefehls waren, ist gegen den Beschuldigten bereits am 7. Mai 2001 durch das Amtsgericht Wuppertal ein auf Freiheitsentziehung lautendes Urteil ergangen und der Haftbefehl wegen dieser abgeurteilten Tat ist bis zum 3. Dezember 2001 vollzogen worden.
Diese Verfahrenssituation bei zwei Haftbefehlen ist mit derjenigen der Teilabtrennung von Taten aus einem wegen mehrerer Straftaten erlassenen Haftbefehl vergleichbar, in dem das Verfahren gem. §§ 121, 122 StPO nicht veranlasst ist, wenn (und solange) der Vollzug des Haftbefehls auch die bereits abgeurteilte Tat betrifft (zu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflg., § 121 Rdziff. 10; Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflg., § 121 Rdziff. 22; OLG Koblenz NStZ 82, 343; OLG Hamm NStZ 85, 425; a.M. KK StPO, 4. Auflg., § 121, Rdziff. 25 m.w.N.). Liegt nämlich der Anordnung und dem Vollzug der Untersuchungshaft nur eine einzige Tat zugrunde, so beendet der Erlass eines Urteils die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Haftprüfung. Wird die Untersuchungshaft wegen mehrerer Taten angeordnet, muss dasselbe gelten. In derartigen Fällen ist es nicht möglich, das Haftprüfungsverfahren sinnvoll durchzuführen. Selbst wenn sich nämlich im Haftprüfungsverfahren wegen der nicht abgeurteilten Tat ergäbe, dass ihretwegen Untersuchungshaft nicht zu vollziehen ist, könnte der Beschuldigte nicht auf freien Fuß gesetzt werden, solange die Untersuchungshaft wegen der abgeurteilten Tat, deren Prüfung gesetzlich ausgeschlossen ist, fortzudauern hat. Der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat lässt daher das Rechtsschutzbedürfnis für ein Haftprüfungsverfahren wegen der nicht abgeurteilten Taten entfallen (OLG Hamm, aaO.).
Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen kann im vorliegenden Fall allein die Außervollzugsetzung des die abgeurteilte Tat betreffenden Haftbefehls nicht das bis dahin fehlende Rechtsschutzbedürfnis des Beschuldigten für das Haftprüfungsverfahren gem. §§ 121, 122 StPO im Nachhinein mit der Folge wieder aufleben lassen, dass nunmehr der gesamte Untersuchungshaftzeitraum einer Überprüfung unterliegt.
Daher ist vorliegend in die zu berechnende Sechs-Monats-Frist nur der Zeitraum des Untersuchungshaftvollzuges vom 13. 03. 2001 bis zu dem auf Freiheitsentziehung lautenden Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 07. 05. 2001 sowie die Zeit nach Außervollzugsetzung des ersten Haftbefehls ab dem 04. 12. 2001 einzurechnen, also etwa drei Monate, nicht aber die Zeit zwischen dem 07. 05. 2001 und dem 03. 12. 2001, in welcher der die abgeurteilte Tat betreffende Haftbefehl vollzogen wurde.
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigenständiger Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Der vorliegende Fall ist mit dem, der der Entscheidung des OLG Frankfurt in NStZ 1988, 90 f. zugrunde lag, nicht identisch. Das OLG Frankfurt hatte entschieden, dass die Anordnung der Vollstreckung von Strafhaft (hier einer Ersatzfreiheitsstrafe) in Unterbrechung der Untersuchungshaft zwar grundsätzlich die Unterbrechung der Frist nach § 121 Abs. 1 StPO zur Folge habe. Dies gelte aber dann nicht, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Vollstreckung von Strafhaft gar nicht vorgelegen haben.
Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Tat auch dringend verdächtig. Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Bochum Bezug genommen.
Ergänzend merkt der Senat in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an, dass das nach der Bekundung des Zeugen S. zur Tatausführung benutzte Fahrzeug Chrysler im strafbefangenen Zeitraum dem Beschuldigten zum ausschließlichen Gebrauch überlassen worden war. Die Zeugin Q., ehemals R., hat bekundet, dem Beschuldigten das in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug bereits mehrere Monate vor der hier in Rede stehenden Tat ausgeliehen zu haben. Der Beschuldigte selbst hat sich überdies anlässlich seiner Festnahme am 13. März 2001 gegenüber den Polizeibeamten P. und R. dahingehend eingelassen, das Fahrzeug während der Nutzungsdauer ausschließlich selbst gesteuert und es nicht an Dritte verliehen zu haben. Diese Einlassung wird dadurch bekräftigt, dass bei seiner Festnahme beide Fahrzeugschlüssel des fraglichen Pkw bei ihm sicher gestellt werden konnten. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug nicht nur am 13. März 2001, dem Tage der Festnahme, sondern bereits am 8. Februar 2001 in unmittelbarer Nähe der Wohnung der Freundin des Beschuldigten, vor dem Haus W-Str. in Wuppertal geparkt war und dort von den Polizeibeamten R., P. und G. gesehen wurde. Entgegen dem Einwand des Verteidigers in der Beschwerdebegründungsschrift ist der Beschuldigte vor seiner Einlassung am 13. März 2001 ausweislich des Vermerks der Polizeibeamten vom selben Tag u.a. über den Tatverdacht der Beteiligung an dem Überfall zum Nachteil der Geschädigten G. in Kenntnis gesetzt und über seine Rechte als Beschuldigter vor dieser Einlassung belehrt worden. Gegen die Verwertung seiner Aussage bestehen daher keine Bedenken. Soweit in dem Vermerk der Polizeibeamten als Tatdatum der 05.01.2001 anstatt 05.02.2001 angegeben ist, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen.
Ein weiteres Indiz für die Tatbeteiligung des Beschuldigten ist überdies, dass er in der Vergangenheit unter dubiosen Umständen Kontakt zu dem Zeugen Dietmar G. aufgenommen und diesen in dessen Wohnhaus aufgesucht hatte, so dass ihm die Wohnverhältnisse bekannt waren. Hinzu kommt, dass die Geschädigte Zeugin G. bezüglich der Person des Beschuldigten angegeben hat, dass er vom Typ und von der Gestalt her zu dem stabilen der beiden maskierten Täter passe. Der Beschuldigte ist von stabiler Natur, nach eigenen Angaben betrieb er zur Tatzeit bodybuilding.
Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend bemerkt hat, führt die von der Verteidigung beanstandete fehlende Akteneinsicht nicht zur Aufhebung des Haftbefehls. Der Begründung der weiteren Haftbeschwerde ist nämlich zu entnehmen, dass der Verteidiger im Juli 2001 von dem ehemaligen Verteidiger Rechtsanwalt P. einen Aktenauszug erhalten hat, in dem lediglich der Vermerk über die Aussage der polizeilichen Vertrauensperson fehlte. Bis auf diese Ausnahme war der Verteidiger mithin im Besitz sämtlicher Informationen, die Grundlage der Haftentscheidung waren.
Angesichts dieser geschilderten Beweislage besteht im Übrigen auch ohne Berücksichtigung der Bekundung der polizeilichen Vertrauensperson, der zufolge der Beschuldigte einer der Täter des versuchten Raubes vom 05. Februar 2001 gewesen sein soll, hinreichender Grund für die Annahme des dringenden Tatverdachts.
Der Senat hält in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung den Haftgrund der Fluchtgefahr für gegeben.
Der Beschuldigte hat im Verurteilungsfalle mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, was einen erheblichen Fluchtanreiz bietet. Dies gilt um so mehr, als gegen ihn durch wenn auch nicht rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Schöffengericht Wuppertal vom 7. Mai 2001 eine Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren verhängt worden ist, mit der ggfls. eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Termin zur Berufungshauptverhandlung vor der 7. Strafkammer des Landgerichts Wuppertal ist anberaumt auf den 5. Februar 2002 mit weiteren Fortsetzungsterminen.
Der Fluchtgefahr stehen auch keine tragfähigen sozialen Bindungen des Beschuldigten gegenüber. Die Beziehung zu seiner jetzigen Lebensgefährtin kann nicht als so gefestigt angesehen werden, dass sie geeignet ist, ihn von einer Flucht abzuhalten. Im Übrigen hat der Beschuldigte sich bis zu seiner Festnahme im März 2001 unangemeldet in deren Wohnung aufgehalten. Er war überdies in der Vergangenheit ohne festes Beschäftigungsverhältnis und übte ausschließlich Gelegenheitsjobs als Türsteher in Discotheken und Bars aus. Erstmals in seiner Beschwerdebegründung hat er durch seinen Verteidiger vortragen lassen, eine Arbeitsstelle als Wäscher in dem Unternehmen Dienstleistungen für Krankenhäuser GmbH in Wuppertal in Aussicht zu haben.
Dem Senat erscheint es angesichts dieser persönlichen Lebensumstände wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entzieht statt sich ihm zu stellen.
Bereits wegen der bestehenden Fluchtgefahr kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO erreicht werden.
Das Verfahren ist auch noch mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert worden. Nach Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft soll die Staatsanwaltschaft Bochum ihre Ermittlungen abgeschlossen und bereits eine Anklage verfasst haben, die jedoch noch nicht beim Gericht eingegangen ist.
Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Untersuchungshaft in Bezug auf die Bedeutung der Sache und die Höhe der zu erwartenden Strafe unverhältnismäßig wäre, sind nicht ersichtlich.
Die (weitere) Haftbeschwerde war daher, wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.
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