Aktenzeichen: 3 (s) Sbd. 1 - 4/01 OLG Hamm
Leitsatz: Der Streit zwischen zwei Jugendgerichten darüber, an welchem Ort ein Kurzarrest zu vollstrecken ist, von dessen Klärung gemäß § 85 Absatz 1 JGG in Verbindung mit § 90 Absatz 2 Satz 2 JGG abhängt, welches er beiden Jugendgerichte als Vollstreckungs- und Vollzugsleiter für die Vollstreckung des verhängten Jugendarrestes zuständig ist, betrifft keine jugendrichterlichen Fragen, sondern eine Justizverwaltungsfrage, die durch die Justizverwaltung zu entscheiden ist. Eine Zuständigkeitsbestimmung durch das OLG kommt daher nicht in Betracht.
Senat: 3
Gegenstand: Zuständigkeitsbestimmung
Stichworte: Zuständigkeitsstreit, Justizverwaltungssache, Vollstreckung von Jugendarrest
Normen: StPO 14, StPO 19 StPO, JGG 42
Beschluss: Jugendarrestvollstreckungssache
gegen K.S.
wegen Computerbetruges.
Auf die Vorlage der Akten zur Bestimmung des für die Vollstreckung des gegen den Verurteilten verhängten Kurzarrestes zuständigen Gerichts - Jugendrichter - hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22.01.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
Gründe:
Das Amtsgericht - Jugendgericht - Bielefeld hat durch Urteil vom 19.07.2001, das seit diesem Tage rechtskräftig ist, gegen den Verurteilten unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld vom 24.10.2000 vier Tage Kurzarrest verhängt sowie ihm die Weisung der Unterstellung unter eine Betreuung erteilt. Durch das einbezogene Urteil war gegen den Verurteilten ein Freizeitarrest verhängt worden sowie eine Geldauflage in Höhe von 1.000,00 DM, die nach den Gründen des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld vom 19. Juli 2001 durch Beschluss vom 23.02.2001 hinsichtlich des noch offenstehenden Betrages von 600,00 DM in eine Arbeitsauflage von 60 Stunden umgewandelt worden war. Der durch die einbezogene Entscheidung verhängte Freizeitarrest ist in der Zeit vom 25. bis 27.11.2000 verbüßt worden. Unter dem 25.07.2001 übersandte der Jugendrichter beim Amtsgericht Bielefeld zum Zwecke der Vollstreckung des durch Urteil vom 19.07.2001 verhängten Kurzarrestes die Akten an das Amtsgericht Lünen. Dieses gab nach Kenntnis von der Vollstreckung des Freizeitarrestes aus der einbezogenen Verurteilung den Vorgang an das Amtsgericht Bielefeld zurück und führte zur Begründung mit Schreiben vom 16.10.2001 aus, dass die Jugendarrestanstalt Lünen für die Vollstreckung eines Arrestes bis zu 2 Tagen nicht zuständig sei. Der Jugendrichter beim Amtsgericht Bielefeld übersandte unter dem 23.10.2001 erneut die Akten an das Amtsgericht Lünen mit der erneuten Bitte um Vollstreckung des Kurzzeitarrestes mit dem Hinweis, dass sich aus den Gründen des Urteils vom 19. Juli 2001 eindeutig ergebe, dass der Verurteilte zu einem weiteren Arrest von 4 Tagen verurteilt worden sei. Nachdem der Vorgang erneut an das Amtsgericht Bielefeld zurückgesandt und von diesem wiederum zur Vollstreckung des Kurzarrestes dem Amtsgericht Lünen vorgelegt worden war, hat dieses durch Beschluss vom 03.12.2001 das Ersuchen des Jugendrichters des Amtsgerichts Bielefeld, den durch Urteil vom 19. Juli 2001 verhängten Kurzarrest von 4 Tagen zu vollstrecken, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der bereits verbüßte Freizeitarrest aus der einbezogenen Entscheidung sei auf den nunmehr verhängten Kurzarrest von 4 Tagen anzurechnen, so dass nur noch 2 Tage Arrest zu vollstrecken seien. Nach dem Vollstreckungsplan für das Land Nordrhein-Westfalen sei für die Vollstreckung von Kurzarrest bis zu 2 Tagen nicht die Jugendarrestanstalt Lünen, sondern das Amtsgericht Bielefeld örtlich zuständig. Das Amtsgericht Bielefeld vertritt die Auffassung, der verbüßte Freizeitarrest von 2 Tagen sei auf den durch Urteil vom 19.07.2001 verhängten Kurzarrest nicht anzurechnen, so dass das Amtsgericht Lünen für dessen Vollstreckung zuständig sei. Durch Verfügung vom 12.12.2001 hat der Jugendrichter beim Amtsgericht Bielefeld die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 42 Absatz 3 Satz 2 JGG vorgelegt.
Eine Entscheidung des Senats ist vorliegend nicht veranlasst.
Die Vorschriften der §§ 14, 19 StPO, 42 Absatz 3 Satz 2 JGG betreffen Kompetenzkonflikte zwischen verschiedenen Gerichten. Entsprechend angewendet werden diese Vorschriften bei einem internen Streit mehrerer Spruchkörper desselben Gerichts, wenn der Konflikt deren gesetzliche Zuständigkeit betrifft (vergleiche Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 14 Randziffer 2).
Ein solcher Kompetenzkonflikt ist im vorliegenden Falle aber nicht gegeben.
Im Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende, die nach Jugendstrafrecht verurteilt worden sind, wie es hier der Fall ist, ist Vollstreckungsbehörde der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter, §§ 82 Absatz 1 Satz 1, 110 Absatz 1 JGG. Soweit der Vollstreckungsleiter nicht gemäß § 83 Abs. 1 JGG jugendrichterliche Entscheidungen in richterlicher Unabhängigkeit zu treffen hat, nimmt er bei seiner Tätigkeit als Vollstreckungsleiter grundsätzlich Justizverwaltungsaufgaben war und unterliegt hinsichtlich dieser Tätigkeit der Dienstaufsicht der Generalstaatsanwaltschaft (vergleiche Eisenberg, JGG, 9. Auflage, § 83 Randziffer 2 mit weiteren Nachweisen). Der im vorliegenden Fall bestehende Streit der Amtsgerichte - Jugendgerichte - Bielefeld und Lünen darüber, an welchem Ort der hier entstehende Kurzarrest zu vollstrecken ist, von dessen Klärung gemäß § 85 Absatz 1 JGG in Verbindung mit § 90 Absatz 2 Satz 2 JGG abhängt, welcher der beiden Jugendgerichte im vorliegenden Fall als Vollstreckungs- und Vollzugsleiter für die Vollstreckung des verhängten Jugendarrestes zuständig ist, betrifft keine jugendrichterlichen Fragen, sondern eine Justizverwaltungsfrage, die durch die Justizverwaltung zu entscheiden ist (vergleiche BGH, Beschluss vom 04.12.1981 - 2 ARS 328/81 und vom 08.05.1981 - 2 ARS 61/81 bei Böhm NStZ 82, 415 f). Dass bei der Prüfung der Frage, wo der hier in Rede stehende Kurzarrest zu vollstrecken ist, möglicherweise auch darüber zu entscheiden ist, ob der von dem Verurteilten bereits verbüßte Freizeitarrest aus der einbezogenen Entscheidung anzurechnen ist, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Denn die Vollstreckungsbehörde ist regelmäßig an erster Stelle für die richtige Berechnung der Strafzeit verantwortlich (vergleiche Isak/Wagner, Strafvollstreckung, 6. Auflage, Randziffer 173). Dies gilt entsprechend für die Vollstreckung eines Jugendarrestes.
Für eine Entscheidung des Senates über die zwischen den Amtsgerichten - Jugendgerichten - Bielefeld und Lünen streitige Frage war daher kein Raum.
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