Aktenzeichen: 2 Ws 27/02 OLG Hamm
Leitsatz: Die Verdunkelungsgefahr im Sinn von § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO lässt sich nicht allein aus der Eigenart des dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikts ableiten. Hinzu kommen müssen für deren Annahme vielmehr noch weitere Umstände, aus denen auf die Gefahr der negativen, nämlich verdunkelnden Einflussnahme geschlossen werden kann. Dazu ist eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich.
Senat: 2
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Haftbeschwerde, Untersuchungshaft, Verdunkelungsgefahr, auf Verschleierung angelegtes Delikt, Steuerhinterziehung
Normen: StPO 112
Beschluss: Strafsache
gegen G.J.
wegen Steuerhinterziehung (hier: weitere Haftbeschwerde des Beschuldigten).
Auf die weitere (Haft)Beschwerde des Beschuldigten vom 08. Januar 2002 gegen den Beschluss der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 27. Dezember 2001 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06.02.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Herne vom 9. Oktober 2001 - 11 Gs 498/01 - wird aufgehoben.
Gründe:
I.
Dem Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft Bochum vorgeworfen, in der Zeit von 1996 bis 2001 Einkommen-, Umsatz-, Gewerbe- und Lohnsteuer in Höhe von rund 800.000 DM hinterzogen zu haben. Der Beschuldigte soll dazu seine Besteuerungsunterlagen manipuliert haben. Dazu soll er mit einem EDV-Programm die Monatsumsätze seines Taxiunternehmens nach unten reduziert und die Kilometerstände der Fahrzeuge seines Betriebes mittels eines Tachometermanipulationsgerätes zurückgestellt haben.
Das Amtsgericht Herne hat gegen den Beschuldigten am 9. Oktober 2001 Haftbefehl erlassen, der auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO gestützt ist. Hiergegen hat der Beschuldigte Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss verworfen hat. Gegen diese Entscheidung wendet der Beschuldigte sich nunmehr noch mit seiner weiteren Haftbeschwerde. Eine Nichtabhilfenentscheidung der Kammer lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Haftbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die weitere (Haft-)Beschwerde ist gemäß § 310 Abs. 1 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1.Da die Haftbeschwerde in der Sache Erfolg hat, kann es letztlich dahinstehen, wie der Umstand zu bewerten ist, dass die Strafkammer vorliegend zumindest ausdrücklich einen Nichtabhilfebeschluss nicht gefasst hat und ob die Sache deshalb ggf. zunächst an die Strafkammer zurückzuverweisen gewesen wäre. Einer solchen Verfahrensweise steht nach Ansicht des Senats der sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebenden Freiheitsanspruch des Beschuldigten entgegen. Wegen der (fehlenden) Begründung des Nichtabhilfebeschlusses weist der Senat nur auf den Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 22. Januar 1996 (StV 1996, 421) hin. Danach dürfte eine nähere Begründung der Nichtabhilfeentscheidung erforderlich gewesen sein.
2. Die Frage kann jedoch dahinstehen, da ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO nicht vorliegt und daher der Haftbefehl des Amtsgerichts Herne vom 9. Oktober 2001 aufzuheben war.
a) Da der Haftbefehl schon aus diesem Grund aufgehoben werden musste, brauchte der Senat zunächst auch nicht die Frage zu entscheiden, ob "dringender Tatverdacht" im Sinn des § 112 StPO gegeben ist. Insoweit weist er nur darauf hin, dass das zwar jetzt aufgrund der im Ermittlungsverfahren durchgeführten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Fall sein dürfte. Der Senat hat aber erhebliche Zweifel, ob zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls dringender Tatverdacht zu Recht bejaht worden ist. Zu dem Zeitpunkt lag nämlich allein der "Verdachtsprüfungsvermerk" des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung vor, der zum Anlass für den Antrag und den Erlass des Haftbefehls genommen worden ist.
Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang auch die weitere Frage, wie der Umstand zu bewerten ist, dass dem Verteidiger des Beschuldigten bislang unter Hinweis auf § 147 Abs. 2 StPO noch nicht vollständige Akteneinsicht gewährt worden ist, was zur Folge hat, dass diesem weitgehend der Inhalt der nach Erlass des Haftbefehls aufgenommenen Ermittlungen unbekannt ist. Dies kann möglicherweise im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. NJW 1994, 3219) und des EGMR in der sog. Lamyentscheidung (vgl. dazu StV 1993, 283), insbesondere aber im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des EGMR zur Akteneinsicht in Haftsachen (vgl. dazu StV 2001, 201, 203, 205 mit zustimmender Anmerkung Kempf StV 2001, 206) ggf. zu einem (Beweisverwertung)Verbot führen (vgl. dazu auch Schlothauer StV 2001, 192 ff.) Der Senat weist insoweit im Übrigen schließlich auch nur darauf hin, dass sich aus der Akte nicht erschließt, warum dem Verteidiger noch immer vollständige Akteneinsicht verwehrt wird.
b) Der vom Amtsgericht und von der Strafkammer bejahte Haftgrund der Verdunkelungsgefahr im Sinn der § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO ist nicht gegeben. Die Annahme dieses Haftgrundes setzt ein Verhalten des Beschuldigten voraus, das den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 112 Rn. 26 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, sowie auch die nachfolgend angeführte Rechtsprechung der Obergerichte). Dabei muss das Einwirken des Beschuldigten aktiv erfolgen (OLG Köln StV 1997, 37), das bloße Bestreiten oder das Verweigern einer Einlassung reicht also nicht aus. Die "Verdunkelungsgefahr" muss - ebenso wie die Fluchtgefahr - aufgrund bestimmter Tatsachen begründet sein (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 Rn. 27 m.w.N.). Diese müssen jedoch nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, die bloße Möglichkeit verdunkelnder Handlungen genügt andererseits nicht (OLG Hamm StV 1985, 114; OLG Köln, a.a.O.). Die bestimmten Tatsachen können sich aus dem Verhalten, den Beziehungen und den Lebensumständen des Beschuldigten ergeben.
Derartige eine "Verdunkelungsgefahr" begründende Umstände liegen aber nicht vor. Es lässt sich der Akte nicht entnehmen, dass der Beschuldigte etwa auf Zeugen eingewirkt oder Beweismittel manipuliert hat. Ihm ist wegen der nicht gewährten Akteneinsicht ja noch nicht einmal bekannt, welche Zeugen von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bislang vernommen worden sind.
Die Verdunkelungsgefahr lässt sich auch nicht - entgegen der Ansicht des Amtsgerichts und auch der Strafkammer - allein aus der Eigenart des dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikts der Steuerhinterziehung ableiten (so u.a. auch OLG Frankfurt NStZ 1997, 200 und StV 2000, 152[ jeweils für §§ 331 ff. StGB]; OLG Köln StV 1999, 37; StraFo 2000, 135; OLG München StV 1995, 86; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 30). Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr setzt dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nach bestimmte Tatsachen bzw. bestimmte Handlungen voraus, die den Verdacht der prozessordnungswidrigen Einwirkung auf Beweismittel begründen. Das Delikt, um das es bei dem Vorwurf gegen den Beschuldigten geht, ist aber keine bestimmte Tatsache in diesem Sinn, sondern nur der Vorwurf, der von den Ermittlungsbehörden gegen den Beschuldigten erhoben wird und der erst noch im Verfahren gegen den Beschuldigten erwiesen werden soll. Diese Tat ist noch nicht bestimmt i.S. des § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO und scheidet damit als alleiniger Anknüpfungspunkt für die Bejahung des Haftgrundes Verdunkelungsgefahr aus.
Hinzu kommen müssen für deren Annahme vielmehr noch weitere Umstände, aus denen auf die Gefahr der negativen, nämlich verdunkelnden Einflussnahme geschlossen werden kann (so insbesondere OLG Frankfurt, OLG Köln, jeweils a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 112 Rn. 30; siehe auch Münchhalffen StraFo 1999, 335; zustimmend zu OLG Köln Paeffgen NStZ 2000, 75, 77). Eine andere Auslegung würde bei den genannten Delikten nach Auffassung des Senats zu einer nicht hinnehmbaren gesetzlichen Vermutung führen. Der Erlass des Haftbefehls setzt dringenden Tatverdacht voraus. Geht man davon aus, dass bestimmte - auf Verschleierung und Manipulation angelegte - Delikte, wie z.B. Betrug und/oder Steuerhinterziehung allein wegen ihres Charakters die Verdunkelungsgefahr begründen, bedeutet das, dass bei diesen Delikten mit der Bejahung des dringenden Tatverdachts zugleich immer auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr indiziert wäre; dem entspricht die Formulierung im Beschluss der Strafkammer vom 27. Dezember 2001, wonach das Verhalten des Beschuldigten eine Verdunkelungsgefahr "indiziert". Eine solche Sicht widerspricht aber der gesetzlichen Regelung, nach der der Erlass eines Haftbefehls eben nicht nur vom Vorliegen des dringenden Tatverdachts abhängt, sondern als weitere Voraussetzung das Vorliegen eines Haftgrundes als eigenständige Voraussetzung geprüft und bejaht werden muss.
Die demgemäss auch beim Delikt der Steuerhinterziehung vorzunehmende Prüfung aller Umstände des Einzelfalls (so auch OLG Frankfurt NStZ 1997, 200) führt vorliegend nicht zur Bejahung von "Verdunkelungsgefahr". Dabei übersieht der Senat nicht, dass der Beschuldigte nicht "nur" unrichtige Steuererklärungen abgegeben haben soll, was für die Erfüllung des Tatbestandes des § 370 AO ausreichen würde, sondern auch auf die Besteuerungsgrundlagen eingewirkt haben soll, indem er diese durch den Einsatz des Computerprogramms "stimmig" gemacht haben soll. Der Senat übersieht auch nicht die vermuteten Manipulationen an den Tachometerständen der Fahrzeuge seines Betriebes. Bei diesen Handlungen handelt es sich jedoch (noch) nicht um das aktive Einwirken auf Beweismittel, sondern um Handlungen, die aus der Sicht des Beschuldigten zur erfolgreichen und dauerhaften Hinterziehung von Steuern erforderlich waren. Ohne diese Handlungen, die letztlich darauf gerichtet sind, schon bei Tatbegehung die Erfolgsaussichten der Tat zu erhöhen, wären die nicht erklärten Umsätze sofort aufgefallen. Deshalb können diese Handlungen allein nicht für die Begründung der Verdunkelungsgefahr herangezogen werden.
Den Umständen lässt sich darüber hinaus auch nicht entnehmen, dass die gesamte Lebensführung des Beschuldigten auf Verheimlichung, Täuschung und ggf. Drohung ausgerichtet wäre, was ggf. zur Annahme von Verdunkelungsgefahr führen könnte (siehe dazu OLG Köln StV 1999, 37 und OLG Frankfurt NStZ 1997, 200). Für eine konkrete Drohung des Beschuldigten gegenüber den Zeugen geben die Akten keinen Anhaltspunkt. Damit sind aber keinerlei konkrete Anzeichen, erst recht aber keine "bestimmten Tatsachen im Sinn des § 112 Abs. 2 StPO erkennbar, aus denen geschlossen werden könnte, der Beschuldigte würde im Fall seiner Freilassung auf Zeugen oder Beweismittel einwirken. Dabei kommt dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft inzwischen einen Teil der Tachometer aus den Fahrzeugen des Beschuldigten hat ausbauen lassen, um ggf. durch ein Sachverständigengutachten die Frage der Manipulationen klären zu können, besondere Bedeutung zu.
Damit war Verdunkelungsgefahr schon aus diesem Grund zu verneinen und konnte die Frage, ob die - dem Grunde nach offenbar geständige - Einlassung des Beschuldigten, die dieser nach der Mitteilung des Verteidigers vom 4. Februar 2002 inzwischen abgegeben haben soll, die dem Senat aber nicht bekannt ist, ggf. auch die Verdunkelungsgefahr hätte entfallen lassen.
c) Als Haftgrund ist bei dem Beschuldigten auch nicht Fluchtgefahr im Sinn des § 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO gegeben. Diese ist schon vom Amtsgericht und auch der Strafkammer zutreffend nicht angenommen worden. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass eine möglicherweise hohe Straferwartung allein die Fluchtgefahr nicht begründen kann (vgl. u.a. Senat in StV 1999, 37; ähnlich Senat in StV 1999, 215, StraFo 1999, 248 und NStZ-RR 2000, 188 = StraFo 2000, 203). Vielmehr ist die zu erwartende Freiheitsstrafe nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass er die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte werde ihm nachgeben und wahrscheinlich flüchten. Entscheidend ist, wie sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ergibt, auch hier, dass bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, der Beschuldigte werde dem in der - hohen - Straferwartung liegende Fluchtanreiz nachgeben und fliehen (so auch OLG Köln StV 1995, 419, Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 112 Rn. 24 mit weiteren Nachweisen).
Die damit erforderliche Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls führt vorliegend dazu, dass Fluchtgefahr nicht besteht. Dabei kann dahinstehen, wie hoch die Freiheitsstrafe ist, die der Angeklagte ggf. zu erwarten hat und ob diese noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann oder nicht. Die persönlichen Umstände des Beschuldigten haben nämlich vorliegend ein derartiges Gewicht, dass sie einem in der Höhe der Strafe möglicherweise bestehenden Fluchtanreiz entgegenstehen. Der Beschuldigte verfügt über offenbar stabile soziale Bindungen: Er ist verheiratet und Inhaber eines größeren Unternehmens. Er ist außerdem Diabetiker und an Krebs erkrankt. Über Auslandsvermögen verfügt er - soweit ersichtlich - nicht. Das Gegenteil lässt sich zumindest nicht daraus schließen, dass er 1993 einmal von einem der Zeugen in Luxemburg gesehen worden ist. Es bleibt nämlich offen, ob der Beschuldigte sich dort in eigenen Angelegenheit aufgehalten hat oder als Begleiter eines Fahrgastes. Insgesamt begründet dies alles die Überzeugung des Senats, dass sich der Beschuldigte für das Verfahren zur Verfügung halten wird, wenn er auf freien Fuß kommt.
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