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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss 1170/01 OLG Hamm

Leitsatz: Ein Irrtum des Angeklagten über die Fremdheit der Sache im Sinne von § 303 StGB stellt keinen Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB dar, sondern einen Tatbestandsirrtum im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB.

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Sachbeschädigung, Irrtum fremde Sache, Tatbestandsirrtum, Verbotsirrtum

Normen: StGB 303, StGB 16, StGB 17

Beschluss: Strafsache

gegen U.H.
wegen Sachbeschädigung

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 27. August 2001 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15. 01. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Herford zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Herford hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt. Den getroffenen Feststellungen zufolge führte der Angeklagte als Tischlermeister bei dem Zeugen R. Holzverkleidungsarbeiten aus, und zwar stellte er 2 Verkaufssäulen sowie einen Verkaufstresen her und baute sowohl die Verkaufssäulen als auch den Verkaufstresen in dem Goldschmiedegeschäft des Zeugen R. fest ein. Einen Teil seiner Honorarforderung blieb der Zeuge R. dem Angeklagten schuldig. Daraufhin begab sich dieser am 19. Januar 2001, nachdem gegen ihn selbst das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, in die Geschäftsräume des Zeugen R. und zerstörte dort mit einer Kettensäge die von ihm eingebauten 2 Verkaufssäulen und den Verkaufstresen. Die Einlassung des Angeklagten, er habe sich zur Zerstörung der von ihm ausgeführten Arbeiten und gefertigten Möbelteile berechtigt gefühlt, da diese noch in seinem Eigentum gestanden hätten, hat das Amtsgericht als vermeidbaren Verbotsirrtum gewertet.

Gegen dieses Urteil des Amtsgerichts Herford richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision des Angeklagten, mit der er unter näherer Ausführung die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat einen Antrag nicht gestellt.

II.
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

Das Urteil beruht auf einem Rechtsfehler. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts stellt ein (möglicher) Irrtum des Angeklagten über die Fremdheit der
Sache im Sinne von § 303 StGB keinen Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB dar, sondern einen Tatbestandsirrtum im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Auflage, § 303 Randnummer 3 und § 242 Rand-
nummer 22; Schönke/Schröder/Stree, StGB, 26. Auflage, § 303 Randnummer 14).

Da das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 StPO) ist es mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben. Die Sache ist deshalb an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Herford zurückzuverweisen (§§ 353, 354 Absatz 2 StPO), die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat, da deren Erfolg im Sinne des § 473 StPO noch nicht feststeht.


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