Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 17/02 (15) OLG Hamm

Leitsatz: Es wird daran festgehalten, dass dem tatrichterlichen Urteil zu entnehmen sein muss, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, trotz Annahme eines Regelfalls nach der BußgeldkatalogVO von der Verhängung eines Fahrverbots allein unter Erhöhung der Geldbuße absehen zu können.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Rotlichtverstoß, Absehen vom Fahrverbot, Möglichkeit bewusst sein

Normen: StVO 37, BKatV 2

Beschluss: Bußgeldsache
gegen B.S.
wegen fahrlässigen Nichtbeachtens des Rotlichts einer Wechsellichtzeichenanlage

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 12. Oktober 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 02. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht Burhoff und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 12. Oktober 2001 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Iserlohn zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens ( Rotlicht seit mehr als einer Sekunde ) gemäß §§ 1 Abs.2, 37 Abs.2, 49 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 200,- DM verurteilt und gegen sie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt.

Dazu hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen :

„Die Betroffene befuhr am 7. März 2001 mit einem PKW Opel Corsa gegen 9.15 Uhr die Dortmunder Straße in Iserlohn in Fahrtrichtung Zentrum. Auf dem Beifahrersitz befand sich die Zeugin Dr. A., die als Rechtsanwältin zum damaligen Zeitpunkt die Ausbilderin der Betroffenen war. Im Fahrzeug gab es ein Gespräch zwischen der Zeugin und der Betroffenen, wobei die Zeugin der Betroffenen Sinn und Zweck der gerade unternommenen Dienstfahrt erläuterte, denn die Fahrzeuginsassen befanden sich auf dem Weg zu einer Iserlohner Bank, um einen Mandantenscheck einzureichen.

Zum selben Zeitpunkt befuhr der Zeuge S. mit dem PKW Daimler Benz, amtliches Kennzeichen XXXXXXXXXX, die Dortmunder Straße in Gegenrichtung und beabsichtigte von der Linksabbiegerspur an der Zufahrt zur BAB 46 auf diese in Fahrtrichtung Hemer einzufahren. Die Betroffene näherte sich der Lichtzeichenanlage an der BAB-Zufahrt an, wobei eine nicht mehr genau feststellbare Zahl von Fahrzeugen vor ihr fuhr. Bei Annäherung an die Ampelanlage schaute die Betroffene zunächst aus größerer Entfernung auf den über der Fahrbahn befindlichen Peitschenmast der Ampelanlage, der zum damaligen Zeitpunkt ausgefallen war. In Funktion waren die rechts und links der Fahrbahn stehenden Mastampelanlagen. Bei dem Blick auf die Peitsche stellte die Betroffene fest, dass keine Anzeige vorlag und setzte die Fahrt zunächst fort. Etwa eine Wagenlänge vor der Ampelanlage forderte die Zeugin Dr. A. die Betroffene zum bremsen auf, da die Ampelanlage bereits seit längerer Zeit Rotlicht zeigte, wobei ein vor der Betroffenen fahrendes weißes Fahrzeug, das einen Abstand von mehreren Fahrzeuglängen vor dem betroffenen Fahrzeug aufwies, bereits unter Missachtung des Rotlichtes in die Kreuzung eingefahren und diese bereits soweit passiert hatte, dass es von dem Zeugen S. nicht mehr wahrgenommen wurde. Zeitgleich setzt der Zeuge S. bei Grünlicht seinen LKW in Bewegung und hatte die Kreuzung bereits zu einem wesentlichen Teil nach links überquert, als es zur Kollision zwischen dem in die Kreuzung einfahrenden PKW der Betroffenen und dem Fahrzeug des Zeugen kam, wegen der Anstosskonstellation wird auf die amtliche Skizze Bl. 5 d.A. Bezug genommen.

Die Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, dass sie zunächst einen Blick auf die Lichtzeichenanlage geworfen, dabei jedoch nichts feststellte und ihre Fahrt fortgesetzt habe. Sie sei vom Verkehrsgeschehen dadurch abgelenkt gewesen, dass die Zeugin A. neben ihr im Fahrzeug sitzend ihr Vorhaltungen ihre Ausbildung betreffend gemacht habe. Eine ordnungsgemäße Konzentration auf das Verkehrsgeschehen sei daher nicht möglich gewesen , so dass ihr letztlich nicht zuzurechnen sei, dass sie unter Missachtung des Rotlichtes in die Kreuzung eingefahren sei.“

Zur Begründung der gegen die Betroffene verhängten Rechtsfolgen hat das Amtsgericht ausgeführt:

„Bei der Ahndung des Verstoßes ist das Gericht zunächst von den zitierten Vorschriften ausgegangen. Angesichts der Tatsache, dass Regelsätze sich an einem durchschnittlichen Arbeitnehmerverdienst orientieren, hat das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen die Geldbuße auf 200,- DM reduziert. Von der Verhängung eines Fahrverbotes konnte nicht wie von der Verteidigung beantragt - abgesehen werden. Gem. § 2 Abs.1 BKatV ist in der Regel ein Fahrverbot zu verhängen, wenn der Betroffene ein Rotlicht nicht befolgt und es zu einem Unfall mit Sachschaden kommt. So liegt der Sachverhalt auch hier. Die Tatsache, dass die Betroffene Mühe bei der Erreichung ihrer Ausbildungsstätte hat, wenn sie ihr Fahrzeug nicht benutzen kann, ist eine regelmäßige Belastung, die der Normgeber bewusst in Kauf genommen hat. Jeder Arbeitnehmer, der mit seinem Pkw zur Arbeit gelangen muß wird durch die Verhängung eines Fahrverbotes im Ergebnis stärker belastet als Gelegenheitsfahrer. Gleichwohl entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte, dass an die Annahme außergewöhnlicher Umstände hohe Anforderungen zu stellen sind, etwa das gänzliche Fehlen von Nahverkehrsverbindungen mit der Folge etwa von Taxikosten, die den Betroffenen in einer Weise belasten, die dem Unwert des Verstoßes nicht angemessen sind. Der Betroffenen ist es jedoch, insbesondere da ihr gemäß § 25 Abs.2 a die 4-Monatsfrist zu bewilligen war, ohne weiteres möglich, die Abbüßung des Fahrverbotes in einen Urlaubszeitraum zu legen und ggf. noch verbleibende Kurzrestzeiten durch die Nutzung eines Fahrrades, etwa als Zubringer zur nächsten Bushaltestelle zu nutzen. Ebenso ist der Betroffenen zuzumuten, so rechtzeitig den Weg zur Ausbildungsstätte anzutreten, dass die Busquerverbindungen etwa über Menden genutzt werden können.“

Mit ihrer Rechtsbeschwerde macht die Betroffene u.a. geltend, sie habe nicht grob pflichtwidrig gehandelt. Die Generalstaatsanwalt hat beantragt, die Rechtsbeschwer-
de zu verwerfen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat - zumindest vorläufigen - Erfolg.

Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen zwar die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens (Rotlicht seit mehr als einer Sekunde) gemäß §§ 1 Abs. 2, 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt jedoch Rechtsfehler erkennen, die zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

Zutreffend geht das Amtsgericht von einem Regelfall für die Anordnung eines Fahrverbotes gemäß §§ 25 Abs.1 Satz 1 StVG, 2 Abs.1 Nr. 34.2.1 BKatVO und davon aus, dass keine Gründe in Tat oder Täter erkennbar sind, die vorliegend ausnahmsweise ein Absehen vom Regelfahrverbot gerechtfertigt hätten ( vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Senats Beschluss vom 12. September 2000 in Verkehrsrecht Aktuell 2000, 88 m.w.N. ).

Rechtsfehlerhaft und damit zu beanstanden ist es jedoch, dass das Amtsgericht sich bei der Begründung der Verhängung des Fahrverbots nicht auch mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob nicht allein deshalb von der Verhängung des Fahrverbots - bei gleichzeitiger Erhöhung der festgesetzten Geldbuße - abgesehen werden konnte, weil bei dieser Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf diese Weise erreicht werden kann. Zwar ist das Gericht bei Vorliegen eines Regelfalls nach der BußgeldkatalogVO, wenn keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ein Abweichen erkennbar sind, von der Verpflichtung enthoben, die grundsätzliche Angemessenheit der Verhängung eines Fahrverbots besonders zu begründen. Desgleichen sind auch keine näheren Feststellungen dazu erforderlich, ob - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann. Der Tatrichter muss sich aber dieser Möglichkeit bewusst gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen (vgl. BGH NJW 1992, 446; u.a. Beschlüsse des Senats vom 20. Juli 1995 - 2 Ss OWi 830/95, ZAP EN-Nr. 976/95 = zfs 1995, 353 = DAR 1995, 415 = VRS 90, 190; siehe auch Jagusch/Hentschel, a.a.O., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). An dieser Rechtsprechung hält der Senat - auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Auffassung des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen (s. JMBl. NW 1996, 248) -, wie er in der Vergangenheit schon mehrfach betont hat, fest (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 1996 - 2 Ss OWi 1221/96 - ZAP EN-Nr. 16/97 - zfs 1997, 74 = NZV 1997, 129 = VRS 93, 219 Beschluss vom 3. Juni 1998 - 2 Ss OWi 541/98, VRS 95, 263; zuletzt Beschluss vom 15. Dezember 2000 2 Ss OWi 1041/00 ).

An den erforderlichen Ausführungen fehlt es hier. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Verhängung des Fahrverbots bringen nämlich in keiner Weise zum Ausdruck, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit bewusst gewesen ist, trotz Annahme eines Regelfalls nach der BußgeldkatalogVO von der Verhängung eines Fahrverbots (allein) unter Erhöhung der Geldbuße absehen zu können. Vielmehr deuten die vom Amtsgericht verwendeten Formulierungen darauf hin, dass es nur die Frage, ob wegen Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden könne, geprüft hat. Erörterungen zur Frage des Abwendens eines Fahrverbotes durch eine erhöhte Geldbuße waren hier auch nicht entbehrlich (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 3. Mai 1994 - 2 Ss OWi 378/94, NZV 1995, 83[ Ls.], vom 29. November 1996 - 2 Ss OWi 1314/96, ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217), sondern lagen, insbesondere wegen des noch geringen Lebensalters der Betroffenen, die bisher beanstandungsfrei gefahren ist, nahe. Da sich schließlich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt, dass sich das Amtsgericht der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße bewusst gewesen ist - was ggf. ausgereicht hätte (vgl. u.a. den o.a. Beschluss des Senats in 2 Ss OWi 1314/96) -, sind die Ausführungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch unvollständig.

Damit war - wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße - der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben. Da es für die Frage des Absehens vom Fahrverbot unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße mitentscheidend auf den persönlichen Eindruck vom Betroffenen ankommen kann, hat der Senat von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit, selbst in der Sache zu entscheiden, keinen Gebrauch gemacht, sondern die Sache an das Amtsgericht, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, zu erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".