Aktenzeichen: (2) 4 Ausl 67/02 (39/02) OLG Hamm
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen an den Erlass eines förmlichen Auslieferungshaftbefehls innerhalb der sog. 40-Tages-Frist und zu den Anforderungen an die Auslieferungsunterlagen
Senat: 2
Gegenstand: Auslieferungsverfahren
Stichworte: Aufhebung des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls, Vorlage der Auslieferungsunterlagen, 40-Tage-Frist, Erlass eines förmlichen Auslieferungshaftbefehls
Normen: IRG 15, IRG 16, EuAlÜbk 16
Beschluss: Auslieferungssache (Aufhebung des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls)
betreffend den estnischen Staatsangehörigen V.K.
wegen Auslieferung des Verfolgten von Deutschland nach Estland zur Strafverfolgung, (hier: Aufhebung des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls).
Der. 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 12. April 2002 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht beschlossen:
Der vorläufige Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 11. März 2002 wird aufgehoben.
Gründe :
I.
Nachdem Interpol Tallin ( vgl. Artikel 16 Abs. 3 EuAlÜbk ) durch Vermittlung des Bundeskriminalamtes mit Funkspruch vom 30. Januar 2002 um die Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung ersucht hatte, ist der Verfolgte am 5. März 2002 in Lippetal festgenommen und am selben Tage dem Haftrichter des Amtsgerichts Soest vorgeführt worden, der daraufhin gemäß
§ 22 Abs. 2 Satz 3 IRG die Festhalteanordnung getroffen hat. Das Festnahmeer- suchen war gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Parnu vom 1. Dezember 1997 Nr. 97251558 -, in welchem dem Verfolgten zur Last gelegt wird, am 23. September 1997 die Wohnung von F. in P./Estland , K.Str. 2b, betreten und daraus Gegenstände im Werte von 202.825,- estnischen Kronen entwendet zu haben.
Der Senat hat mit Beschluss vom 11. März 2002 die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet, die seitdem in der Justizvollzugsanstalt Hamm vollzogen worden ist.
Das estnische Justizministerium hat am 4. April 2002 zwecks Fristwahrung nach Artikel 16 Abs. 4 EuAlÜbk ein förmliches Auslieferungsersuchen nebst weiteren Unterlagen an das deutsche Bundesministerium der Justiz abgesandt, wo es erst am 9. April 2002 eingegangen ist. Von dort sind die nach Auskunft des dort zuständigen Sachbearbeiters - wesentlichen Bestandteile unter dem 10. April 2002 nach fernmündlicher Auskunft des Bundesministeriums der Justiz gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Hamm - mit Eilpost an diese weitergeleitet und ihr außerdem am selben Tage - wegen der Eilbedürftigkeit vorab per Telefax über das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen übermittelt worden.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat sie dem Senat am 12. April 2002 vorgelegt und unter dem 11. April 2002 beantragt, die förmliche Auslieferungshaft gegen den Verfolgten anzuordnen.
II.
Der Verfolgte ist freizulassen, weil die Voraussetzungen für den Erlass eines förmlichen Auslieferungshaftbefehls und damit der Umwandlung der vorläufigen in eine fortdauernde Haftanordnung nicht erfüllt sind. Die ausschließlich in englischer Übersetzung vorgelegten estnischen Auslieferungsunterlagen lassen wegen der späten Vorlage und mangels Beifügung hinreichend vollständiger Übersetzungen eine alsbaldige Beurteilung der Haftberechtigung ( § 15 IRG ) und eine fristgerechte ( Artikel 16 Abs. 4 EuAlÜbk ) Entscheidung über die Haftfortdauer ( § 16 Abs. 3
IRG ) nicht mehr zu.
Nach der bindenden Auffassung des BGH zu Artikel 16 Abs.4 EuAlÜbk ( BGH St 28, 31; BGH St 33, 310 ) ist über den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls (§ 15 IRG) noch innerhalb der Frist des Artikel 16 Abs. 4 EuAlÜbk zu entscheiden.
Da der Verfolgte bereits am 5. März 2002 festgenommen wurde, endet diese 40-Tage-Frist, bei der es sich bereits um eine lediglich fakultative Ausnahmefrist handelt, am Samstag, dem 13. April 2002 ( zur Berechnung der 40-Tage-Frist des Artikel 16 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz EuAlÜbk siehe Senat in StV 1997, 362 ).
Einem Fortbestand der Haft und dem Erlass eines förmlichen Haftbefehls nach § 15 IRG hätte zwar für sich nicht entgegengestanden, dass das estnische Auslieferungsersuchen nebst Unterlagen vorab und zum Zwecke der Fristwahrung nur per Fax und nicht im Original oder in beglaubigten Abschriften vorgelegt worden ist. Die Telekopien sind ersichtlich von Originalen oder beglaubigten Abschriften erstellt worden. Das reicht aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung der Haftfrage aus ( vgl. Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1997 in StraFo 1997, 342 m.w.N.; OLG Düsseldorf StV 1989, 27; OLG Karlsruhe NJW 1996, 3426 ).
Der Senat war auch nicht allein deshalb daran gehindert, eine Haftfortdauerentscheidung zu treffen, weil die der Generalstaatsanwaltschaft per Telefax über- mittelten und an den Senat weitergeleiteten Auslieferungsunterlagen nicht in deutscher, sondern nur in englischer Übersetzung vorlagen.
Sie sind beim Senat allerdings erst mit der Mittagspost am Freitag, dem 12. April 2002, dem letzten Arbeitstag innerhalb der Frist, an dem er eine Entscheidung treffen konnte, eingegangen. Eine gründliche sachliche Bearbeitung ohne unzumutbaren Zeitdruck war daher schon wegen dieses unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs in Frage gestellt ( vgl. OLG Karlsruhe a.a.O. ). Zumindest hätten jedoch die Unterlagen dem Senat so vollständig übersetzt oder aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar vorgelegt werden müssen, dass er zu einer Beurteilung und Entscheidung über die Auslieferungshaft aufgrund der ( per Fax übermittelten ) Unterlagen in der Lage gewesen wäre. Das ist aber nicht der Fall. Die nunmehr übermittelten in englischer Übersetzung vorliegenden Unterlagen lassen sich inhaltlich nicht mit denen, auf die das Festnahmeersuchen gestützt worden war, in Übereinstimmung bringen. So findet sich dort weder das Aktenzeichen noch das Datum des Haftbefehls, auf welchen das Festnahmeersuchen gestützt worden ist. Auch die dort beschriebene Tat zum Nachteil V.H. ist nicht geschildert. Vielmehr werden in dem Auslieferungsersuchen des estnischen Justizministeriums ein Vorgang vom 21 Januar 1998 Nr. 98630061 - und eine Anklage vom 13. Februar 1998 Nr. 9863006 - genannt. Des weiteren wird in einem Dokument des JÄRVA Country Court vom 13. März 2002 ein bislang völlig neuer Sachverhalt dargestellt, wonach dem Verfolgten nämlich zur Last gelegt wird, am 21. Oktober 1996 nicht zu Lasten, sondern zusammen mit H.V. in ein Geschäft in J.-J. Järvamaa eingebrochen und eine Vielzahl näher beschriebener Gegenstände entwendet zu haben.
Eine Übersetzung oder eine anderweitige Klärung der dargestellten Diskrepanzen war im Hinblick auf den alsbaldigen Fristablauf nicht mehr rechtzeitig durchführbar. Für eine Entscheidung des Senats mangelt es daher an einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage.
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