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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 75/02 OLG Hamm

Leitsatz: Wird die Bewährungsauflage[ hier: Zahlung einer Geldbuße] noch vor Rechtskraft der Widerrufsentscheidung erfüllt, ist das im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung, durch die eine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden ist, zu berücksichtigen.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung, Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach Erlass der Widerrufsentscheidung, vor Rechtskraft, Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren

Normen:

Beschluss: Strafsache
gegen J.H.
wegen Betruges

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 19. Februar 2002 gegen den Beschluss der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 6. Februar 2002 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 8. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht beschlossen:

Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 6. Februar 2002 wird aufgehoben.

Die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. September 1998 (13 KLs 47 Js 250/97) wird erlassen.

Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Verurteilten auferlegt, der auch seine notwendigen Auslagen selbst trägt.

Gründe:
Das Landgericht Bochum hat den Verurteilten durch Urteil vom 27. September 1998 (13 KLs 47 Js 250/97) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Dem Verurteilten ist aufgegeben worden, eine Geldbuße von 50.000,- DM zugunsten der Staatskasse zu leisten. Diese Geldbuße hat der Verurteilte bis zum Ablauf der Bewährungszeit, die am 20. September 2001 endete, nicht gezahlt. Die Strafkammer hat daraufhin durch den angefochtenen Beschluss die Strafaussetzung widerrufen. Dagegen richtet sich nunmehr die sofortige Beschwerde des Verurteilten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Strafe zu erlassen. Diesen Antrag hat die Generalstaatsanwaltschaft wie folgt begründet:
„I.
Die am 19.02.2002 beim Landgericht Bochum (Anm. des Senats: die Angabe Dortmund ist ein offensichtliches Versehen) eingegangene sofortige Beschwerde des früheren Prozessbevollmächtigten des Verurteilten vom 19.02.2002 (Bl. 32 f. Bew.H.) richtet sich gegen den Beschluss der 13. Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 06.02.2002 (Bl. 25 ff. Bew.H.), durch den die dem Verurteilten durch Beschluss vom 21.09.1998 (Bl. 11 Bew.H.) gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden ist.


Die gem. § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
Zwar hatte der Verurteilte die in dem Bewährungsbeschluss vom 21.09.1998 ihm auferlegte Geldbuße in Höhe von 50.000,00 DM zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses noch nicht erfüllt, doch hat der Verurteilte über seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten unter dem 15.03.2002 die Geldauflage in Höhe von 50.000,00 DM (25.564,50 EUR) bei der Gerichtskasse Bochum eingezahlt (Bl. 60 Bew.H.). Da die Bewährungsauflage erst mit Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses erlischt (zu vgl. Senatsentscheidung vom 10.02.1994 - 2 Ws 58/94 -), konnte der Verurteilte die Leistung unter dem 15.03.2002 auch noch zur Erfüllung der Auflage erbringen. Da in dem Beschluss vom 21.09.1998 eine Zahlungsfrist nicht festgesetzt worden ist, sind vorliegend die maßgeblichen Gesichtspunkte bis zur Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung zu beachten. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von denen, in denen erst nach Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses noch Leistungen „zur Erfüllung von Auflagen“ erbracht werden (zu vgl. dazu Neumann DRiZ 1978, 83 f.). Da der Verurteilte die Bewährungsauflage erfüllt hat und die Bewährungszeit abgelaufen ist, ist die Strafe gem. § 56 g Abs. 1 StGB zu erlassen.

Der Antrag des Verurteilten, ihm für das Strafvollstreckungsverfahren Rechtsanwalt P. als Pflichtverteidiger beizuordnen (Bl. 52 Bew.H.), ist zurückzuweisen.

Zwar kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO auch im Strafvollstreckungsverfahren in Betracht (zu vgl. Senatsentscheidung vom 09.11.1999 (- 2 Ws 331/99 -). Allerdings muss die Pflichtverteidigerbestellung im Strafvollstreckungsverfahren die Ausnahme sein. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren kommt allenfalls dann in Betracht, wenn besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten gegeben sind. Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben.“

Dem tritt der Senat nach eigener Prüfung bei. Demgemäss war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. September 1998 zu erlassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 und einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StPO. Der Verurteilte hat erst während des Beschwerdeverfahrens die Auflage aus dem Bewährungsbeschluss erfüllt.

Die Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung ist eine Alleinentscheidung des mitentscheidenden Vorsitzenden.


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