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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 189/02 OLG Hamm

Leitsatz: Zum Anwesensheitsrecht des Verteidigers im Termin zur Anhörung des Verurteilten vor der Strafvollstreckungskammer

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Anhörungstermin, Anwesenheitsrecht des Verteidigers

Normen: StGB 67 e, StPO 168 StPO 168 a StPO 168 c

Beschluss: Strafsache
gegen B.W.
wegen Totschlags,
(hier: Beschwerde der Verurteilten gegen die Ablehnung eines Antrags des Verteidigers auf Verlegung des Anhörungstermins vor der Strafvollstreckungskammer).

Auf die Beschwerde des Verteidigers der Verurteilten vom 18.03.2002 gegen die Verfügung der Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vom 15.02.2002 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18. 04. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde ist gegenstandslos.

Gründe:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 11.04.2002 folgendes ausgeführt:
„I.

Mit der am 18.03.2002 bei dem Landgericht Bielefeld eingegangenen Beschwerde ihres Verteidigers vom selben Tage wendet sich die Verurteilte gegen die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 15.02.2001, durch die der Antrag des Verteidigers auf Verlegung des mündlichen Anhörungstermins im Rahmen des Verfahrens über die Entscheidung der Fortdauer der Unterbringung gem. § 67 e StPO abgelehnt worden ist. Mit Vfg. vom 19.03.2002 hat die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld der Beschwerde nicht abgeholfen.
Mit Beschluss vom 21.03.2002 hat die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten angeordnet.

II.
Die statthafte Beschwerde erweist sich zwischenzeitlich als gegenstandslos, weil das Verfahren mit der Durchführung der mündlichen Anhörung der Verurteilten am 21.03.2002 und der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung gem. § 67 e StGB abgeschlossen worden ist. Der Antrag des Verteidigers auf Verlegung des Anhörungstermins ist dadurch prozessual überholt. Auch eine im Sinne der Verurteilten ergehende Beschwerdeentscheidung hätte keinen Einfluss auf den Bestand des Beschlusses vom 21.03.2002, der allein mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. Die Verurteilte ist auch nicht schutzlos gestellt, weil im Rahmen einer eventuellen sofortigen Beschwerde gegen den Fortdauerbeschluss auch die Frage einer ordnungsgemäßen mündlichen Anhörung einschließlich der Beachtung etwaiger Teilnahmerechte des Verteidigers zu prüfen wäre.
Die Beschwerde der Verurteilten vom 19.03.2001 kann im Übrigen nicht als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss gem. § 67 e StGB ausgelegt werden, da die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung erst nach der Einlegung des Rechtsmittels ergangen ist.“

Dem schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an.
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Beschwerde auch nicht begründet gewesen wäre. Da es sich bei der Anhörung weder um eine Vernehmung noch um eine richterliche Untersuchungshandlung i.S.d. §§ 168, 168 a StPO handelt, hat der Verteidiger dort kein Anwesenheitsrecht nach § 168 c Abs. 1 StPO, sondern allein ein aus dem Gebot des fairen Verfahrens folgendes Teilnahmerecht (BVerfG NJW 1993, 2301), aus dem allerdings nicht einmal die Verpflichtung des Gerichts erwächst, den Verteidiger von dem Anhörungstermin von Amts wegen zu benachrichtigen (BVerfG, a.a.O.). Dies gilt jedenfalls im Regelfall, so dass im Regelfall erst recht nicht aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens ein Anspruch des Verurteilten bzw. des Verteidigers gefolgert werden kann, den einmal anberaumten Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer zu verschieben. Hier lief die Überprüfungsfrist nach § 67 e StGB am 22.03.2002 ab und die Strafvollstreckungskammer hatte den Anhörungstermin auf den 21.03.2002 anberaumt. Der Verteidiger war ausweislich der von ihm überreichten eigenen „Terminsverhinderungsliste“ frühestens am 08.04.2002 und dann erst wieder ab dem 18.04.2002 in der Lage, anberaumte Anhörungstermine wahrzunehmen. Die damit verbundene mindestens mehr als zweiwöchige und wahrscheinlich mehr als dreiwöchige Verschiebung des Anhörungstermins war aber bereits deshalb nicht mehr sachgerecht, weil sie dem eindeutigen gesetzlichen Gebot des § 67 e Abs. 1 StGB widersprach, wonach die Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist, vor Ablauf der in § 67 e Abs. 2 StGB genannten Fristen, hier mithin vor dem 22.03.2002, zu erfolgen hat. Auf das von der Beschwerde angesprochene Einverständnis der Verurteilten mit der Einhaltung dieser Fristen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da die Überprüfung nicht allein im Interesse der Verurteilten, sondern vor allem auch im öffentlichen Interesse liegt.


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