Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 316/02 OLG Hamm

Leitsatz: Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG aufgrund einer Atemalkoholmessung muss den getroffenen tatrichterlichen Feststellungen ggf. auch hinreichend deutlich auch zu entnehmen sein, dass der Zeitablauf seit Trinkende mindestens 20 Minuten betragen hat.
Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Atemalkoholmessung, erforderlicher Umfang der Feststellungen, standardisiertes Messverfahren, Sicherheitsabschlag, Zeitablauf, Trinkende, Sachverständigengutachten, Fahrverbot

Normen: StPO 261, StVG 24 a, BKatV 2

Beschluss: Bußgeldsache
gegen Dr. X.X.
wegen Verstoßes gegen § 24 a StVG.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen vom 17. Januar 2002 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 16. Januar 2002 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 03. 06. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Bochum zurückverwiesen.

Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die Betroffene "wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg/L oder mehr im Straßenverkehr zu einer Geldbuße von 250,00 EURO verurteilt" und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie u.a. geltend macht, das Amtsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Messung des verwendeten Atemalkoholmessgerätes 7110 Evidential zutreffend sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch - vorläufig - Erfolg.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Die Betroffene, die keine Voreintragungen im Verkehrszentralregister hat und als Ärztin über ein geregeltes Einkommen verfügt, befuhr am 05.09.2000 gegen 01.00 Uhr mit dem Pkw VW, amtliches Kennzeichen BO-TN 11, in Bochum die Universitätsstraße. Bei einer Verkehrskontrolle stellten die Polizeibeamten S. und K. fest, daß die Betroffene Alkohol zu sich genommen hatte. Ein Alkoholvortest ergab einen Wert von 0,53 mg/L, so daß die Betroffene zur Polizeihauptwache PI Mitte in Bochum verbracht wurde, wo mit dem Gerät Dräger Alcotest 7110 Evidential, das im April 2000 geeicht worden war und bis Oktober 2000 geeicht war und über die innerstaatliche Zulassung der physikalisch-technischen Bundesanstalt Braunschweig verfügte, nach Belehrung der Betroffenen über die Freiwilligkeit der Messung unter Benutzung dieses Atemalkoholmeßgerätes eine Atemalkoholmessung durch den Polizeibeamten F., der im Jahr 1999 an einer Schulung zur Benutzung des Gerätes teilgenommen hatte, durchgeführt wurde.

Die Betroffene hatte zuletzt vor Verlassen der Gaststätte, in der sie sich vor der Kontrolle aufgehalten hatte, etwas zu sich genommen und geraucht. Der Zeuge F. führte dann die Messung unter Beachtung der Verfahrensbestimmungen für ein gültiges Meßverfahren durch. Er begann die Messung durch Einschalten des Gerätes um 01.23 Uhr, gab sodann Namen, Geschlecht und Geburtsdatum der Betroffenen in das Gerät ein, setzte ein Mundstück auf und begann die erste Messung um 01.25 Uhr. Da bei dieser Messung das Atemvolumen der Betroffenen zu klein war, wurde die Messung um 01.27 Uhr wiederholt; bei einem Atemvolumen von 2,7 Litern, einer Atemzeit von 15,1 Sekunden und eine Atemtemperatur von 34,9°C ermittelte das Gerät einen Atemalkokolwert von 0,429 mg/L. Anschließend wurde das Mundstück ausgewechselt und mit der zweiten Messung begonnen. Dabei prüft das Gerät zunächst die Mundstücktemperatur spült die Umgebungsluft, bestimmt den Nullwert und wärmt das Mundstück vor. Diese Vorgänge laufen immer geräteintern ab, ohne daß der jeweilige Meßbeamte Einfluß darauf nehmen kann. Erst, wenn das Gerät all diese Vorgänge abgeschlossen hat, kann die Messung durch Abgabe der nächsten Atemprobe fortgesetzt werden. Diese Messung wurde bei der Betroffenen um 01.29 Uhr durchgeführt; bei einem Atemvolumen von 2,6 Litern, einer Atemzeit von 15,4 Sekunden und einer Atemtemperatur von 34,50°C ermittelte das Gerät einen Atemalkoholwert von 0,431 mg/L. Als Meßergebnis warf das Gerät dann einen Wert von 0,43 mg/L aus."

Diese Feststellungen sind derzeit noch lückenhaft (§ 267 StPO).

Der Verurteilung liegt die von den beiden Zeugen durchgeführte Atemalkoholmessung zugrunde. Bei der Bestimmung der Atemalkohol-Konzentration handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. allgemein zu standardisierten Messverfahren BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081; zur Atemalkoholmessung BGH NZV 2001, 267; BayObLG NZV 2000, 295 = zfs 2000, 313 = VA 2000, 16; OLG Hamm NZV 2000, 426 = DAR 2000, 534 = zfs 2000, 459; OLG Stuttgart VA 2000, 62 = BA 2000, 388). Das hat zur Folge, dass, wenn weder der Betroffene noch andere Verfahrensbeteiligte Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Messgerätes geltend machen, grundsätzlich keine näheren tatsächlichen Feststellungen zur Messmethode getroffen werden müssen, sondern grundsätzlich die Mitteilung der Messmethode und die ermittelten Atemalkoholwerte ausreichen (vgl. BGHSt 38, 291 für eine Geschwindigkeitsüberschreitung; u.a. für eine Geschwindigkeitsüberschreitung allgemeine Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und auch ständige Rechtsprechung aller Bußgeldsenate des OLG Hamm, vgl. u.a. zuletzt Beschluss des erkennenden Senats vom 16. Juni 2001 in 2 Ss OWi 455/2001 = ZAP EN-Nr. 428/2001 = VA 2001, 112 = VRS 101, 53 = DAR 2001, 416 = zfs 2001, 428 = BA 2001, 373; Beschluss vom 5. Juli 2001 in 2 Ss OWi 23/01 = ZAP EN-Nr. 636/2001 = zfs 2001, 474 = NZV 2002, 44 = VA 2002, 10).

Für die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration im Sinn des § 24 a Abs. 1 StVG unter Verwendung eines Atemalkohol-Messgerätes hat der BGH in seinem Beschluss vom 3. April 2001 - 4 StR 507/00 - NZV 2001, 267) nach Ansicht des Senats allerdings zusätzliche Anforderungen an die zu treffenden Feststellungen erhoben (vgl. dazu schon den o.a. Beschluss des Senats vom 16. Juni 2001). Danach ist der bei einer Messung unter Verwendung eines Atemalkoholmessgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, gewonnene Messwert nämlich nur dann ohne Sicherheitsabschläge verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind. Der Amtsrichter muss also nicht nur die Messmethode benennen, sondern auch feststellen, mit welchem - Bauart zugelassenen - Messgerät die Messergebnisse gewonnen sind, dass dieses Messgerät im Zeitpunkt der Messung noch gültig geeicht war und dass die Bedingungen für das Messverfahren gewahrt sind (vgl. dazu auch Burhoff ZAP F 9 R., S. 225 f.). Daran hält der Senat fest. Der zwischenzeitlich ergangene Beschluss des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen vom 2. Oktober 2001 in 3 Ss OWi 989/01 (VRS 102, 115 = NZV 2002, 198) gibt dem Senat keinen Anlass, seine inzwischen ständige Rechtsprechung aufzugeben.

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil jedoch nicht gerecht. Festgestellt werden zwar die Messmethode und die gewonnenen Messwerte. Den getroffenen Feststellungen lässt sich auch entnehmen, dass das Atemalkoholgerät gültig geeicht und bauart zugelassen war. Den Feststellungen lässt sich auch noch hinreichend deutlich entnehmen, dass bei der Atemalkoholmessung die Verfahrensbestimmungen: Kontrollzeit von 10 Minuten vor der Atemalkoholmessung, Doppelmessung im Zeitabstand von maximal 5 Minuten und der Einhaltung der zulässigen Variationsbreite zwischen den Einzelwerten, ausreichend beachtet worden sind (BayObLG, a.a.O.; vgl. dazu auch OLG Hamm NZV 2000, 426[ s.o.]).

Den getroffenen Feststellungen lässt sich jedoch nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass auch der Zeitablauf seit Trinkende mindestens 20 Minuten betragen hat. Das angefochtene Urteil teilt dazu, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, lediglich mit, dass die Betroffene "gegen 01.00 Uhr" die Universitätsstraße befuhr und die erste Messung um 01.25 Uhr begann. Diese Feststellungen sind aber nicht ausreichend, um sicher einen Zeitablauf von mindestens 20 Minuten seit Trinkende annehmen zu können. Dazu hätte das angefochtene Urteil z.B. Feststellungen dazu treffen können, wann und in welcher Gaststätte die Betroffene den Alkohol zu sich genommen hatte, wo auf der sehr langen Universitätsstraße sie angehalten worden ist usw. Diese Feststellungen hätten dann nämlich ggf. den sicheren Rückschluss ermöglicht, ob zwischen dem Trinkende und der ersten Messung mindestens 20 Minuten gelegen haben. Die Angabe: "befuhr gegen 01.00 Uhr" ist dazu zu vage und zu unbestimmt, da sie nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sowohl ein Anhalten und Fahren noch kurz vor als auch schon kurz nach 01.00 Uhr zulässt und damit wegen der schon verhältnismäßig bald um 01.27 Uhr vorgenommenen ersten Messung nicht sicher auf einen Zeitraum von mindestens 20 Minuten geschlossen werden kann.

Auch die übrigen Ausführungen des angefochtenen Urteils ermöglichen einen solchen Rückschluss nicht. Es wird im Rahmen der Beweiswürdigung außerdem lediglich noch mitgeteilt, dass zwischen dem Anhalten der Betroffene und dem Beginn der Messung "ca. 20 Minuten" vergangen seien. Auch dies ist eine nur unbestimmte und keine konkrete Zeitangabe.

III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
1. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen sind im Übrigen nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, dass die Betroffene vor der Messung von den Polizeibeamten über die Freiwilligkeit der Maßnahme belehrt worden ist. Die dazu vorgenommene tatrichterliche Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht der Verurteilung das Ergebnis der Atemalkoholmessung zugrunde gelegt hat, ohne davon allgemeine Sicherheitsabschläge zu machen. Diese sind nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NZV 2001, 267) grundsätzlich nicht erforderlich. Es werden konkrete Messfehler von der Betroffenen nicht behauptet.
3. Zu beanstanden sind aber die Ausführungen des Amtsgerichts zu dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten. Dazu wird neben der Funktionsweise des Atemalkoholmessgerätes im Wesentlichen lediglich mitgeteilt: "Für die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen bezüglich der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung sprechen auch die nachvollziehbaren, anschaulichen, detaillierten und ausführlichen Darlegungen des Sachverständigen Prof. Slemeyer, der zu dem Ergebnis kommt, dass es sich bei der Messung um eine sehr gute Probe handle, bei der sehr gute Messwerte erzielt worden seien, die sich innerhalb der einzuhaltenden Toleranzwerte bewegt hätten, wobei sogar bei zwanzig mal höherer Abweichung der Werte noch ein verwertbares Ergebnis erreicht worden wäre.....".

Dies entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Stützt der Tatrichter den Schuldspruch nämlich auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche, in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich (vgl. u.a.. Beschluss des Senats vom 13. August 2001 in 2 Ss 710/01 = ZAP EN-Nr. 654/2001 = StraFo 2002, 58). Dem werden diese Ausführungen des Amtsgerichts nicht gerecht.

4. Schließlich weist der Senat hinsichtlich der Rechtsfolgenentscheidung vorsorglich auf Folgendes hin: Diese ist derzeit nicht zu beanstanden. Sie entspricht insbesondere der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Absehen von einem Fahrverbot bei einer Verurteilung nach § 24 a StVG (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 18. Juli 1995 in 2 Ss OWi 480/95 = MDR 1995, 1254 = NZV 1995, 496 = VRS 90, 207; vom 03. November 1998 in 2 Ss OWi 1181/98 = MDR 1999, 92 = DAR 1999, 84 = VRS 96, 231 = NZV 1999, 214, vom 17. Februar 2000 in 2 Ss OWi 1175/99 = VRS 98, 381 = VM 2000, 52 (Nr. 61) = BA 2000, 513 = NZV 2001, 486). Danach rechtfertigen nur Härten ganz außergewöhnlicher Art oder sonstige das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots. Diese waren bislang beim Tatrichter nicht ausreichend dargetan.

Mit der Rechtsbeschwerde wird nun allerdings vorgetragen, dass die Betroffene ihren Beruf als Ärztin in der onkologischen Ambulanz der Kinderklinik der Universität M. ausübe und sie als "Funktionsoberärztin" an der Rufbereitschaft teilnehme. Sie müsse insbesondere auch abends und nachts ständig erreichbar sein und innerhalb von 60 Minuten von B. aus in M. sein können. Das sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu bewerkstelligen. Urlaub sei wegen Personalmangels nicht möglich. Außerdem müsse die Betroffene ihren 86 Jahre alten, alleinstehenden, pflegebedürftigen Vater versorgen. Das Amtsgericht wird sehr sorgfältig zu prüfen haben, ob diese Umstände in Zusammenhang mit der zum Zeitpunkt der erneuten Entscheidung seit dem Vorfall verstrichenen Zeit von dann sicherlich fast oder sogar mehr als zwei Jahren nicht ausreichen, ausnahmsweise von einem Fahrverbot abzusehen und dafür die Geldbuße deutlich zu erhöhen.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".