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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 200/02 OLG Hamm

Leitsatz: Bei Anordnung eines Fahrverbots müssen grundsätzlich Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen werden. Anderenfalls ist es dem Rechtsbeschwerdegericht nämlich nicht möglich zu prüfen, ob die Verhängung eines Fahrverbots, etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Fahrverbot, Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen

Normen: StVO 37, BKatV 2, StPO 267

Beschluss: Bußgeldsache
gegen R.L.,
wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 19. Dezember 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 05. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag bzw. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Betroffenen gemäß § 349 Abs. 2 u. 4 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, wobei die Feststellungen jedoch insoweit aufrechterhalten bleiben, als das Rotlicht bereits länger als eine Sekunde gedauert hat.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Iserlohn zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht Iserlohn hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 400,- DM verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Nach den getroffenen Feststellungen fuhr der Betroffene am 31. Mai 2001 gegen 00.25 Uhr auf dem Konrad-Adenauer-Ring in Iserlohn und bog an der Kreuzung mit der Friedrichstraße nach links in diese ab, obwohl die für die Linksabbiegerspur zur Friedrichstraße geltende Lichtzeichenanlage beim Einfahren in die Kreuzung bereits seit wesentlich mehr als einer Sekunde Rotlicht zeigte. Der die Kreuzung in Gegenrichtung bei Grünlicht passierende Zeuge Simpson musste sein Fahrzeug abbremsen, um eine Kollision mit dem Betroffenen zu vermeiden.

Zur Person des Betroffenen enthält das angefochtene Urteil lediglich folgende Feststellungen:

„Über den im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 24 Jahre alten Betroffenen sind beim Kraftfahrtbundesamt Eintragungen vorhanden. Mit einem seit dem 8. April 2000 rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 23. März 2000 ist gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h ein Bußgeld in Höhe von 120,00 DM festgesetzt worden.“

Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt und die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.

Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat das Rechtsmittel - zumindest vorläufig - teilweise Erfolg.

Soweit sich die unbeschränkt erhobene Rechtsbeschwerde auch gegen den Schuldspruch wendet, war sie gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG), da die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens mit Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers gemäß §§ 1 Abs. 2, 37 Abs. 2 Nr. 1
S. 7 und Nr. 4, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24 StVG.

Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.
Allerdings konnten die lediglich für die Festsetzung der Art und der Höhe der Rechtsfolgen bedeutsamen Feststellungen zur Dauer des Rotlichts beim Einfahren in die Kreuzung bestehen bleiben, da sie aufgrund der mitgeteilten Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei getroffen worden sind und den im Übrigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führenden Mangel nicht berühren (§§ 353 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG).

Im Übrigen hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer genannten Stellungnahme den Antrag, das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, wie folgt begründet:

„Die Anordnung des Fahrverbots hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellung zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen. Es wird lediglich mitgeteilt, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 24 Jahre alt war und gegen ihn bereits ein Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 120,00 DM festgesetzt worden war. Damit ist es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich zu prüfen, ob die Verhängung eines Fahrverbots, etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt. Die Notwendigkeit, hierzu Feststellungen zu treffen, entfällt auch nicht deshalb, weil der Regelfall des § 2 Abs. 1 Nr. 4 BKatV vorliegt; gemindert ist in solchen Fällen für den Tatrichter allein der notwendige Begründungsaufwand (OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.1999 - 4 Ss OWi 1061/99 m. w. N.).

Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs, weil zwischen Geldbuße und Fahrverbot eine Wechselwirkung besteht, beide Fragen daher untrennbar miteinander verwoben sind und über sie nur einheitlich entschieden werden kann (OLG Hamm a. a. O.). Für die Übertragung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - wie mit der Rechtsbeschwerde beantragt - besteht kein Anlass.“

Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Tatrichter im Rahmen der im Übrigen an sich nicht zu beanstandenden Begründung des Rechtsfolgenausspruchs zwar ausgeführt hat, die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen seien berücksichtigt worden, jedoch Feststellungen zu diesen persönlichen Verhältnissen weder an dieser Stelle noch an irgendeiner anderen Stelle des Urteils enthalten sind, die dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung auf Rechtsfehler ermöglichen würden.

Auch die Feststellung der Vorbelastung des Betroffenen schließt die aufgezeigte Lücke nicht (vgl. insoweit auch den bereits genannten Beschluss des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 9. November 1999 - veröffentlicht in DAR 2000, 130).

Danach war die Sache, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, im dargelegten Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§§ 354 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG). Dieses hat in der neuen Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu befinden, da deren Erfolg i.S.d. § 473 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG noch nicht feststeht.


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