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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 7/02 OLG Hamm

Leitsatz: Wird dem Betroffenen ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zur Last gelegt, müssen die handwerklichen Arbeiten, die der Betroffene ohne Eintragung in die Handwerksrolle im Rahmen eines stehenden Gewerbes ausgeführt hat, im Einzelnen - für jeden Auftrag - nach Art, Umfang, Zeit und Ort dargelegt werden.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Schwarzarbeit, Eintragung in die Handwerksrolle, fehlende Eintragung, erforderlicher Umfang der Feststellungen, Bemessung der Geldbuße

Normen: HandwO 2, HandwO 117, SchwarzArbG 1

Beschluss: Bußgeldsache
gegen W.G.,
wegen Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit).

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 5. September 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 18. 04. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Schwelm zurückverwiesen.

Gründe:
Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen „Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 HandwO“ zu einer Geldbuße von 81.400,- DM verurteilt worden. In der der Urteilsformel folgenden Reihe der angewendeten Rechtsvorschriften sind sodann die §§ 1 Abs. 2, 117 HandwO, 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG aufgeführt.

Nach den Feststellungen des Urteils ist der Betroffene, der sich zur Sache nicht eingelassen hat, von Beruf Dachdecker. In die Handwerksrolle der Handwerkskammer Dortmund ist er mit dem handwerksähnlichen Gewerk „Holz- und Bautenschutz“ eingetragen; eine Eintragung für das Dachdeckerhandwerk liegt nicht vor. Nachdem die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen die weitere Ausübung des Dachdeckerhandwerks untersagt habe, sei im verwaltungsrechtlichen Verfahren durch das Verwaltungsgericht Arnsberg am 25. November 1998 entschieden worden, dass die Untersagung des Dachdeckerhandwerks rechtmäßig sei. Der Betroffene habe in neun Fällen für namentlich genannte Auftraggeber Arbeiten ausgeführt, wobei auf die zwischen dem 2. Mai 1996 und dem 21. Oktober 1998 jeweils auf einen Nettobetrag lautenden Rechnungen verwiesen wird. Sodann habe der Betroffene noch nach Erlass des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. November 1998 sowie nach Erlass des die vorgenannten Arbeiten betreffenden Bußgeldbescheides vom 19. Januar 1999 noch am 30. März 1999 bei der Zeugin P. Fassadenarbeiten (die Fassade wurde mit Eternit beschlagen) sowie Dachdeckerarbeiten
(das Dach wurde neu gedeckt) ausgeführt. Laut Rechnung vom 28. Dezember 1998 habe die Auftraggeberin P. eine a-conto-Zahlung in Höhe von 17.241,38 DM geleistet.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wird sodann pauschal mitgeteilt, dass die in den aufgeführten Rechnungen abgerechneten Arbeiten ausschließlich das Dachdeckerhandwerk betreffen, was sich schon aus den Rechnungen selbst, in denen komplette Dacheindeckungen mit allen Vor- und Nacharbeiten abgerechnet worden seien, ergebe. In zwei Fällen (Dr. A. und P.) ergebe sich dies zwar nicht aus den Rechnungen, aber aus einem Vermerk des Dr. A. und der Aussage der Zeugin P.. Weiterhin heißt es im Rahmen der Beweiswürdigung an anderer Stelle, dass die Rechnungen des Betroffenen Dacheindeckungen und das Aufbringen von Schweißbahnen unterschiedlicher Art auf Flachdächer und Balkone und die Beschichtung dieser Flächen betreffen und dass mehrere Rechnungen sich auf die Verbreitung oder Verlängerung von Dacheindeckungen, die Verkleidung von Kaminköpfen und anderen Wandflächen, das Herstellen von Wand- oder Kaminanschlüssen oder Anschlüssen sonstiger Dachdurchdringungen beziehen. Zudem seien Dachrinnen montiert worden, wobei alle diese Arbeiten dem Kernbereich des Dachdeckerhandwerks zuzurechnen seien.

Die Urteilsgründe sind sowohl hinsichtlich der Feststellungen als auch der Beweiswürdigung lückenhaft (§ 467 StPO i.V.m. § 46 OWiG), was der Betroffene zu Recht mit der Sachrüge geltend macht.

Die Urteilsgründe erlauben dem Rechtsbeschwerdegericht nicht die Prüfung, ob das Amtsgericht das sachliche Recht fehlerfrei angewendet hat. Es fehlt bereits an der Erfüllung des äußeren Tatbestandes.

Hierzu wäre erforderlich gewesen, die handwerklichen Arbeiten, die der Betroffene ohne Eintragung in die Handwerksrolle im Rahmen eines stehenden Gewerbes ausgeführt hat, im Einzelnen - für jeden Auftrag - nach Art, Umfang, Zeit und Ort darzulegen (vgl. OLG Düsseldorf GewArch 2000, 289). Dies lässt sich den getroffenen Feststellungen auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe in keinem Fall entnehmen. Dabei ist auch in nicht einem der Fälle den Urteilsgründen zu entnehmen, ob sich die jeweiligen Arbeiten ausschließlich auf das Dachdeckerhandwerk oder auch auf solche im Umfang des eingetragenen Gewerks bezogen haben. Unklar bleibt deshalb, ob es sich insoweit um einen handwerklichen Nebenbetrieb i.S.d. § 3 HandwO handelt.
Ebensowenig lässt sich den Urteilsgründen entnehmen, in welchem Umfang der Betroffene in dem in Rede stehenden Zeitraum insgesamt handwerkliche Tätigkeiten erbracht hat und welchen Umfang davon die ihm im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Tätigkeiten haben.

Da offenbar zuvor ein Streit darüber bestand, ob der Betroffene überhaupt das Dachdeckerhandwerk ausüben durfte, der wohl erst durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. November 1998 entschieden worden ist, hätte es auch der Mitteilung des Inhalts dieses Verfahrens und der genannten Entscheidung bedurft, um feststellen und prüfen zu können, ob der Betroffene möglicherweise sowohl im Hinblick auf die Ausübung des Dachdeckerhandwerks als auch auf den Umfang eines Nebenbetriebs i.S.d. § 3 der HandwO einem Irrtum unterlegen war. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG kann nämlich nur vorsätzlich begangen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 1999 in 2 Ss OWi 421/99 = GewArch 2000, 32 = wistra 1999, 436; Senatsbeschluss vom 9. November 1999 in 2 Ss OWi 713/99 = GewArch 2000, 79 = StraFo 2000, 169; OLG Düsseldorf GewArch 2000, 202).

Das angefochtene Urteil war daher mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Dieses wird bei der erneuten Hauptverhandlung für den Fall einer Verurteilung im Rahmen der Rechtsfolgenentscheidung auch zu berücksichtigen haben, dass es sich bei der illegalen Ausübung eines Handwerks um eine Dauerordnungswidrigkeit handelt (vgl. OLG Düsseldorf GewArch 2000, 156). Die bisherigen Ausführungen lassen im Hinblick auf die Aufgliederung in einzelne Geldbußen und Beträge der Gewinnabschöpfung besorgen, dass sich die Tatrichterin trotz der verhängten „Geldbuße in Höhe von insgesamt 81.400,- DM“ dieses Umstands nicht bewusst war.

Schließlich werden im Fall der erneuten Verhängung einer nicht unerheblichen Geldbuße auch Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG zu erwägen sein (vgl. OLG Düsseldorf GewArch 2000, 289 und 157).


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