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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 76/02 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Im Verfahren über die Nachholung rechtlichen Gehörs kann eine Ablehnung der mit der Entscheidung befassten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgen.
2. Zur Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs, dass allein damit begründet begründet wird, der Senat habe eine Beschwerde verworfen, ohne dem Beschwerdeführer zuvor in aus-reichender Weise rechtliches Gehör namentlich durch Mitteilung der Nichtabhilfe-entscheidung zu gewähren.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Nachholung rechtlichen Gehörs, Ablehnung der Richter, Nichtabhilfeentscheidung, Bekanntmachung

Normen: StPO 33 a, StPO 24

Beschluss: Strafsache
gegen M.R.
Beschwerdeführer : T.F.
wegen Mordes (hier: Beschwerde gegen einen Beschluss die Postkontrolle betreffend Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO sowie Ablehnung von Senatsmitgliedern wegen der Besorgnis der Befangenheit )

Auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 24. April 2002 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO und die gleichzeitig angebrachten Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 05. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen :

Die Ablehnungsgesuche werden als unzulässig und der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs als unbegründet verworfen.

Gründe:
Der Beschwerdeführer verbüßt zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Bruchsal eine Freiheitsstrafe wegen schwerer räuberischer Erpressung. Das Strafende ist auf den 16. Februar 2012 notiert und anschließend wird die Sicherungsverwahrung vollstreckt. Er steht in Briefkontakt mit der am 31. Januar 2002 durch das Landgericht Schwurgericht - Bochum wegen gemeinschaftlichen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten, gegen die auch die Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet worden ist.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2002 hat er beim Landgericht Bochum beantragt, die gerichtliche Briefkontrolle seiner Korrespondenz mit der Angeklagten aufzuheben, hilfsweise, diese dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen zu übertragen. Die gegen die diesen Antrag ablehnende Verfügung des Vorsitzenden der 7. Straf-kammer vom 8. Februar 2002 gerichtete Beschwerde ist durch Senatsbeschluss vom 8. April 2002 als unbegründet verworfen worden.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. April 2002 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO, mit dem zugleich der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht, der Richter am Oberlandesgericht sowie die Richterin am Landgericht, die an dem angegriffenen Beschluss mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

Der gegen die einzelnen an der Beschlussfassung vom 8. April 2002 beteiligten Mitglieder des Senats gerichtete Befangenheitsantrag ist unzulässig, so dass die abgelehnten Richter gemäß § 26 a Abs. 2 S. 1 StPO auch an der vorliegenden Entscheidung mitwirken können.

Zwar folgt die Unzulässigkeit des Befangenheitsantrages nicht bereits daraus, dass das Verfahren vor dem Oberlandesgericht mit einer unanfechtbaren Entscheidung abgeschlossen worden ist und das Ablehnungsrecht nur sicherstellen soll, dass an künftigen Entscheidungen ausschließlich unbefangene Richter mitwirken. Hier hat der Beschwerdeführer nämlich einen Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO gestellt, über welchen die abgelehnten Richter zu entscheiden hätten. Somit steht eine Entscheidung des Senats noch bevor, obgleich ein unanfechtbarer Beschluss ergangen ist ( vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1986, 777 ).

Die Unzulässigkeit der Ablehnungsgesuche ergibt sich aber aus § 26 a Abs.1 Nr.2 StPO. Der Beschwerdeführer hat die Ablehnungsgesuche allein damit be-gründet, der Senat habe seine Beschwerde verworfen, ohne ihm zuvor in aus-reichender Weise rechtliches Gehör namentlich durch Mitteilung der Nichtabhilfe-entscheidung des Vorsitzenden Richters der 7. Strafkammer des Landgerichts Bochum gewährt zu haben. In einem solchen Fall ist aber gerade die Möglichkeit der nachträglichen Anhörung gemäß § 33a StPO gegeben, die regelmäßig von den erkennenden Richtern zu gewähren ist. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit dieser Richter kann jedoch nicht allein aus einer Vorentscheidung in derselben Sache abgeleitet werden, ohne dass ernsthaft für eine Befangenheit auch nur in Betracht kommende Gesichtspunkte aufgezeigt werden.

So liegt der Fall hier. Gründe, die Zweifel an der Unparteilichkeit der Senatsmitglieder aufkommen lassen könnten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Soweit er rügt, dass ihm die Nichtabhilfeentscheidung des genannten Vorsitzenden nicht mitgeteilt worden sei, liegt hierin kein Verstoß gegen § 33 StPO. Die Feststellung, dass der Beschwerde nicht abgeholfen wird, ist eine aktenkundig vorzu-nehmende, formlose, verfahrensinterne Feststellung, die dazu dient, dem Rechts-mittelgericht eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung und der ihr zu-grundeliegenden Erwägungen insbesondere dann zu ermöglichen, wenn die ange-fochtene Entscheidung nicht mit Gründen versehen war ( vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,StPO, 45. Aufl., § 307 Rdnr. 9 ). Während sie grundsätzlich nicht nach § 35 StPO den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt werden muss, wird dies ausnahms-weise dann angenommen, wenn mit der Beschwerde neue entscheidungserhebliche Tatsachen vorgetragen werden und der angefochtene Beschluss nicht begründet worden ist ( vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., LR-Gollwitzer, StPO, 24. Aufl., § 306 Rdnr. 21 m.w.N. ). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da sich das Beschwerde-vorbringen grundsätzlich in bloßen Rechtsausführungen erschöpft. Im Übrigen kam es auf die in der Nichtabhilfeentscheidung genannte alleinige Tatsache, dass der Angeklagten bereits Schriftstücke zugesandt worden waren, deren Aushändigung geeignet gewesen wäre, die Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt zu stören, nicht an. Denn die Überwachung des Schriftwechsels eines Untersuchungs-gefangenen mit dessen Briefpartner ist nämlich grundsätzlich gemäß § 119 Abs. 3 StPO gerechtfertigt, und zwar auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Zwecks der Untersuchungshaft oder der Ordnung in der Justiz-vollzugsanstalt. Wird aber - wie hier - die Ablehnung auf einen völlig ungeeigne-ten Grund gestützt, steht dies der fehlenden Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich.

Auch ein gesetzlicher Ausschluss der abgelehnten Richter nach § 23 StPO liegt ersichtlich nicht vor.

Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet, da der Senat wie ausgeführt - zu einer Mitteilung der Nichtabhilfeentscheidung nicht verpflichtet war. Insgesamt geben die Ausführungen des Beschwerdeführers dem Senat keine Veranlassung, seine frühere Entscheidung abzuändern.

Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung von Akteneinsicht beantragt hat, wird hierüber die 7.Strafkammer des Landgerichts Bochum als aktenführende Stelle zu entscheiden haben.


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