Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VII - 157/02 OLG Hamm
Leitsatz: Zur Beurteilung der "besonderen Schwierigkeit" des Verfahrens im Sinn von § 99 BRAGO und zum Anschluss an die Einschätzung des Vorsitzenden
Senat: 2
Gegenstand: Pauschvergütung
Stichworte: Pauschvergütung, besondere Schwierigkeit, Einschätzung des Vorsitzenden, Sachnähe
Normen: BRAGO 99
Beschluss: Strafsache
gegen D.N.
wegen gefährlicher Körperverletzung, (hier: Pauschvergütung für die bestellte Verteidigerin gem. § 99 BRAGO).
Auf den Antrag der Rechtsanwältin B. in U. vom 4. Juli 2002 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Pflichtverteidigung des früheren Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 08. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen :
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für ihre Tätigkeit als bestellte Verteidigerin des früheren Angeklagten eine Pauschvergütung, die sie für die 1. und 2. Instanz getrennt mit 516,40 EUR (= 1.010,- DM) bzw. 600 EUR (= 1.173,70 DM) - jeweils ohne die von ihr zusätzlich angegebenen Auslagen und Mehrwertsteuer - beziffert hat.
Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 23. Juli 2002 ausführlich Stellung genommen und die Tätigkeit der Antragstellerin, die zugrunde zu legenden Daten sowie die ihr zustehenden gesetzlichen Gebühren zutreffend dargelegt. Insoweit wird daher auf die genannte Stellungnahme, die der Antragstellerin bekannt ist, Bezug genommen.
Voranzustellen ist zunächst, dass ein Anspruch auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht gesondert für einzelne Tätigkeiten eines Rechtsanwalts zu beurteilen ist, sondern in einer Gesamtschau des gesamten Tätigkeitsumfangs in allen Instanzen.
Abweichend von der genannten Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse hält der Senat das Verfahren für die Antragstellerin bei der vorzunehmenden Gesamtschau weder für besonders schwierig noch für besonders umfangreich i.S.d. § 99 Abs. 1 BRAGO. Insoweit vermag der Senat auch der Ansicht des in erster Instanz tätigen Amtsrichters, der der Vertreter der Staatskasse wegen dessen besonderer Sachnähe nicht widersprochen hat, nicht zu folgen. Dieser hat besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für die Tätigkeit der Pflichtverteidigerin aufgrund mehrerer widersprüchlicher Zeugenaussagen sowie der Abgrenzung zur Notwehr für gegeben erachtet. Wegen der Sachnähe des Tatrichters folgt der Senat zwar in aller Regel auch dessen diesbezüglicher Einschätzung. Andererseits bearbeitet aber der Senat seit vielen Jahren Pauschvergütungen für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm und ist daher in der Lage, vergleichend den Grad der Schwierigkeit der Tätigkeit eines Antragstellers auch unter objektiver Betrachtung der Umstände zu beurteilen (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 30. September 1999 in 2 (s) Sbd. 6 - 185 u. 186/99).
Vorliegend handelte es sich um einen einfachen, leicht überschaubaren Sachverhalt im Zusammenhang mit einer Wirtshausschlägerei, bei der neben dem Angeklagten und dem Tatopfer maximal vier Personen als Beobachter des Geschehens als Zeugen in Betracht kamen. Dass trotz des zunächst provokativen Verhaltens des späteren Tatopfers eine Notwehrsituation überhaupt ernsthaft in Betracht gezogen werden könnte, lässt sich den Akten und den Aussagen der Beteiligten im Hinblick auf das gesamte Tatgeschehen nicht entnehmen.
Auch im Übrigen sind irgendwelche Gesichtspunkte, die den Grad des Besonderen i.S.d. § 99 BRAGO in Bezug auf die Schwierigkeit der Sache begründen könnten, nicht ersichtlich.
Die von der Antragstellerin angesprochene Bedeutung einer Sache für einen Angeklagten erlangt lediglich im Rahmen des hier nicht anzuwendenden § 12 BRAGO Bedeutung für die Höhe der Verteidigervergütung bzw. nur dann, wenn aufgrund der besonderen Bedeutung besonders zeitaufwendige Tätigkeiten erforderlich waren. Dafür ist auch im Hinblick darauf, dass der frühere Angeklagte zur Tatzeit unter Bewährung stand und im vorliegenden Verfahren die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung - eventuell in Verbindung mit einer psychotherapeutischen Behandlung - im Vordergrund stand, nichts ersichtlich.
Bei der vorzunehmenden Gesamtschau war das Verfahren für die Antragstellerin auch nicht besonders umfangreich. Dies bedarf angesichts des Umstands, dass sich die Anklage bereits auf Blatt 28 d.A. befindet, die erstinstanzliche Hauptverhandlung bei Vernehmung von lediglich vier Zeugen nur eine Stunde gedauert hat und die Berufungshauptverhandlung bei Vernehmung von fünf Zeugen sowie des Bewährungshelfers viereinhalb Stunden gedauert hat, keiner weiteren Erörterung. Selbst wenn neben der Akte des vorliegenden Verfahrens auch Vorstrafakten zu bearbeiten waren, kann das von der Antragstellerin angeführte ausführliche Aktenstudium im Hinblick auf den Umfang ihrer Tätigkeit nicht den Grad des Besonderen i.S.d. § 99 BRAGO begründen.
Die der Antragstellerin insgesamt zustehenden gesetzlichen Gebühren von 880,- DM (= rund 450 EUR) sind im Hinblick auf den gesamten Tätigkeitsumfang der Antragstellerin nicht unangemessen niedrig, so dass der Antrag abzulehnen war.
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