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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 620/02 OLG Hamm

Leitsatz: Allgemeine berufliche Nachteile rechtfertigen das Absehen vom Fahrverbot nicht.

Senat: 3

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung, Absehen vom Fahrverbot, berufliche Nachteile, Existenzgefährdung

Normen: BKatV 2, StVG 25

Beschluss: Bußgeldsache
gegen G.V.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 22.03.2002 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 08. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht Bielefeld hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 500 EUR festgesetzt.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 24.05.2001 mit einem PKW gegen 05.50 Uhr innerorts die Gütersloher Straße in Bielefeld und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h. Bereits mit Bußgeldbescheid vom 07.09.2000 war gegen den Betroffenen wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h ein Bußgeld verhängt worden. Ein Fahrverbot verhängte das Amtsgericht nicht und führte in den Urteilsgründen hierzu Folgendes aus:

„Unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 BKatV kann von der Verhängung eines Fahrverbotes unter gleichzeitiger Erhöhung der Regelgeldbuße nur dann abgesehen werden, wenn im Einzelfall auch dadurch ausnahmsweise die nachhaltige Einwirkung auf den Betroffenen erreicht werden kann. Es ist auch so, dass die unterschiedlichen wirtschaftlichen oder beruflichen Wirkungen des Fahrverbots bei einem Regelfahrverbot grundsätzlich hingenommen werden müssen. Solche Nachteile sind für den einzelnen kalkulierbar und geben ihm Veranlassung schon im eigenen Interesse grobe Pflichtverstöße zu vermeiden. Sie sind nur dann beachtlich, wenn das Regelfahrverbot bei einer durch besondere Umstände veranlassten Bestandschau zu einer unangemessen harten Sanktion führen würde.

Eine solche unangemessen harte Sanktion durch die Verhängung eines Fahrverbotes ist hier festzustellen. Der Betroffene hat nach seiner persönlichen Anhörung glaubhaft dargelegt, dass die Mobilität für ihn als alleiniger Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG von besonderer Bedeutung ist. Er hat als Geschäftsführer Aufträge hereinzuholen, Kontakte zu den Auftraggebern zu halten, Baustellen zu kontrollieren, neue Baustellen zur Angebotsvorbereitung zu begutachten. All diese Aufgaben erfordern eine umfassende Fahrtätigkeit, die er glaubhaft dargelegt hat. Gerade dieser recht sensible Bereich des Baugewerbes lebt von persönlichen Kontakten zu den Auftraggebern und auch von der prompten und zuverlässigen Erledigung der Aufträge. Der höchstpersönliche Einsatz des Betroffenen von der Bemühung um Aufträge bis zur ordnungsgemäßen Erledigung machen es erforderlich, dass er auch ständig einen PKW benutzt. Eine Vertretung des Betroffenen oder die Tätigkeit im Innendienst, die Möglichkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen oder sich durch einen Familienangehörigen fahren zu lassen während der Dauer des Fahrverbots stehen im Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Einstellung eines Fahrers ist schon deshalb nicht möglich, da viele Einsätze außerhalb der zeitlichen Planungen des Betroffenen und außerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegen. Baustellenbesichtigungen sind häufig bei spontan auftretenden Schwierigkeiten erforderlich. Um den strengen Verkehrssicherungspflichten zu genügen, sind die Kontrollen gerade auch in den Abendstunden und an den Wochenenden durchzuführen.

Das Gericht glaubt dem Betroffenen, dass er auch nicht Urlaub machen kann in einem zusammenhängenden Zeitraum von einem Monat.“

Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld, mit der sie mit näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde beigetreten.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, denn der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV kommt ein Fahrverbot in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von zumindest 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h begeht. Zwar hat die Amtsrichterin erkannt, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind und dass es in diesen Fällen regelmäßig der eindringlichen Warn- und Denkzettelfunktion des Fahrverbotes bedarf (vgl. BGHSt 38, 125, 134). Auch ist die Entscheidung, ob trotz der Verwirklichung eines Regeltatbestandes der Bußgeldkatalogverordnung der Einzelfall einen solchen Ausnahmecharakter hat, dass von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung unterworfen (BGH NZV 92, 286, 288). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen eingeräumt, das nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Beschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.1997 - 3 Ss OWi 52/97 -). Von der Verhängung eines Fahrverbots kann allerdings auch bei Vorliegen erheblicher Härten oder einer Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände abgesehen werden, wobei nicht jeder wirtschaftliche Nachteil eine solche Entscheidung rechtfertigt (BGHSt 38, 125 ff.). Umstände der vorbezeichneten Art sind den Feststellungen des angefochtenen Urteils indes nicht zu entnehmen. Allein die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen - insbesondere der Umstand, dass er als Geschäftsführer eines Bauunternehmens auf die Nutzung seines Fahrzeugs angewiesen ist - rechtfertigt das Absehen von einem Fahrverbot nicht. Das Amtsgericht hat insofern nicht festgestellt, dass die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen bei einem einmonatigen Fahrverbot gefährdet wäre. Allgemeine berufliche Nachteile sind von dem Betroffenen als Folge des Fahrverbots hinzunehmen. Darüber hinaus ist nach den getroffenen Feststellungen auch nicht erkennbar, warum es dem Betroffenen nicht möglich sein soll, für die Dauer des Fahrverbots einen Fahrer zu beschäftigen. Da zwischen der Geldbuße und dem Fahrverbot eine Wechselwirkung besteht, war das angefochtene Urteil insgesamt im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Bielefeld zurückzuverweisen.


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