Aktenzeichen: 3 Ss 636/02 OLG Hamm
Leitsatz: Die unterbliebene Verlesung des Anklagesatzes führt, auch wenn das Verfahren rechtlich und tatsächlich einfach gelagert ist, jedenfalls dann zur Aufhebung, wenn nicht angenommen werden kann, dass der ausländsiche Angeklagte bereits vor der Hauptverhandlung hinreichende Kenntnis vom Anklagevorwurf hatte, weil ihm ggf. die Anklageschrift nicht in übersetzter Form zugestellt worden sind.
Senat: 3
Gegenstand: Revision
Stichworte: Verlesung der Anklage, ausländischer Beschuldigter, Übersetzung der Anklage
Normen: StPO 243; StPO 338
Beschluss: Strafsache
gegen S.S.
wegen gewerbsmäßigen Diebstahls
Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
- Jugendschöffengericht - Bottrop vom 15. März 2002 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 08. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bottrop zurückverwiesen.
Gründe:
Das Jugendschöffengericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen, davon in zwei Fällen wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und in drei Fällen wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Nach den Feststellungen des Jugendschöffengerichts entwendete der Angeklagte am 27. September 2000, 4. Oktober 2000, 16. Oktober 2000, 16. Mai 2001 und 21. Mai 2001 in verschiedenen Kaufhäusern eine Anzahl von Gegenständen (Anklage der StA Essen vom 19. Oktober 2001 - 65 Js 1480/01). Darüber hinaus entwendete der Angeklagte am 10.09.2001 (Anklage der StA Essen vom 11. November 2001 - 65 Js 1902/01) und am 15. September 2001 (Anklage der StA Essen vom 15. Januar 2002 - 65 24/02) jeweils Spirituosen. Eine Reifever-
zögerung des Angeklagten, der zur Tatzeit Heranwachsender war, hat das Jugend-
schöffengericht verneint und Erwachsenenstrafrecht angewendet.
Gegen das Urteil des Jugendschöffengerichts Bottrop richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge Erfolg, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 5. Januar 2002 nicht in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.
Das Protokoll über die Hauptverhandlung weist aus, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom 5. Januar 2002 (65 Js 24/02) nicht verlesen worden ist. Das Protokoll vermerkt lediglich:
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz aus der Anklageschrift vom 19.10.01, 10.11.01.
Die Verlesung des Anklagesatzes gehört zur wesentlichen Förmlichkeit i.S.v. § 273 Abs. 1 StPO, deren Einhaltung gemäß § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 274 Rdnr. 14). Das Unterlassen der Verlesung des Anklagesatzes ist ein Revisionsgrund, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, es sei denn, dass ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 82, 431; 86, 39; 95, 200) dann der Fall, wenn wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage weder der Gang der Hauptverhandlung noch das Urteil irgendwie von dem Verfahrensfehler berührt worden ist oder wenn die Prozessbeteiligten über den Gegenstand des Verfahrens auf andere Weise unterrichtet sind. Zwar handelt es sich bei dem in der Anklageschrift vom 25. Januar 2002 angeklagten Tatgeschehen um einen rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Fall, dessen Begehung der Angeklagte den Urteilsfeststellungen zufolge eingestanden hat, doch kann gleichwohl nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil von dem Verfahrensmangel beeinflusst worden ist. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass der Angeklagte bereits vor der Hauptverhandlung hinreichende Kenntnis vom Anklagevorwurf hatte. Der Angeklagte ist russischer Staatsbürger und der deutschen Sprache (zumindest) nicht hinreichend mächtig. In der Hauptverhandlung war zwar ein Dolmetscher für die russische Sprache anwesend. Der Anklagesatz ist dem Angeklagten jedoch nicht erst in der Hauptverhandlung in einer ihm verständlichen Sprache bekanntzugeben. Beherrscht er die deutsche Sprache nicht hinreichend, so muss ihm neben der Anklageschrift eine schriftliche Übersetzung in seiner Muttersprache oder einer anderen Sprache, die er versteht, übersandt werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., Art. 6 MRK Rdnr. 18 m.w.N.). Dem Angeklagten ist jedoch keine der drei Anklageschriften vor der Hauptverhandlung als Übersetzung in russischer Sprache zugesandt worden, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass er mit den Anklagevorwürfen erstmals in der Hauptverhandlung in ihm verständlicher Form konfrontiert worden ist. Mithin war der Angeklagte, dem in der Hauptverhandlung kein Verteidiger zur Seite stand, in seinen Verteidigungsmöglichkeiten, insbesondere was die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung betrifft, erheblich eingeschränkt mit der Folge, dass das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler nicht ausgeschlossen werden kann.
Auch die Rüge gemäß § 338 Nr. 8 StPO hat Erfolg, denn die Verteidigung ist in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden. Wie bereits dargelegt ist der Angeklagte in seiner Verteidigung dadurch beschränkt worden, dass ihm die Anklageschrift nicht vor der Hauptverhandlung in übersetzter Form übersandt worden ist. Ein Angeklagter, dem die Anklageschrift nicht oder nicht in zureichender Form mitgeteilt worden ist, kann die Aussetzung der Hauptverhandlung verlangen, um seine Verteidigung genügend vorzubereiten (vgl. OLG Celle StV 98, 533, 532 m.w.N.). Am Tag vor der Hauptverhandlung hat der Verteidiger des Angeklagten die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt, worüber das Jugendschöffengericht nicht entschieden hat. Zwar setzt die Rüge gemäß § 338 Nr. 8 StPO grundsätzlich einen in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss voraus, doch steht die Nichtbescheidung eines Antrags einem solchen Gerichtsbeschluss gleich (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 339 Rdnr. 60 m.w.N.). Es kann dahinstehen, ob das Jugendschöffengericht vor der Hauptverhandlung von dem um 17.05 Uhr am Vortag eingegangenen Telefax des Verteidigers noch vor der Hauptverhandlung Kenntnis erlangt hat, denn wenn der Antrag vor der Hauptverhandlung am nächsten Tag nicht vorgelegt worden ist, so beruht dies auf einem Mangel in der Gerichtsorganisation, welcher nicht zu Lasten des Angeklagten gehen kann. Eine Bescheidung des Aussetzungsantrages konnte auch nicht deshalb unterbleiben, weil der Verteidiger keine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat, denn das Jugendschöffengericht hätte den Angeklagten in der Hauptverhandlung befragen können, ob er Rechtsanwalt H. als Verteidiger bevollmächtigt hatte. Es war auch nicht erforderlich, dass von der Verteidigung im Aussetzungsantrag auf die fehlende Übersetzung der Anklageschriften hingewiesen wurde, denn das Gericht war von Amts wegen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gehalten, für die Übersetzung der Anklageschrift und Übersendung der übersetzten Anklageschriften vor der Hauptverhandlung Sorge zu tragen.
Da bereits die Verfahrensrügen zur Aufhebung führen, ist auf die Sachrüge nicht mehr einzugehen. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat jedoch vorsorglich darauf hin, dass der Ausschluss einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit näherer Begründung bedarf, da der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, er habe vor den Taten zum Teil Alkohol konsumiert. Es reicht nicht aus, wenn das Tatgericht eine Einschränkung der Schuldfähigkeit nicht feststellen kann. Zudem können Strafzumessungsgründe zu Lasten des Angeklagten nicht be-
rücksichtigt werden, wenn sie auf bloßen Vermutungen des Gerichts beruhen, wie etwa die Möglichkeit, dass der Angeklagte weitere, bisher unbekannt gebliebene Straftaten begangen hat.
Da der Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO vorliegt, ist unwiderlegbar zu vermuten, dass das Urteil auf einem Rechtsfehler beruht. Es war daher insgesamt mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bottrop zurückzuverweisen (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO), die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat, da deren Erfolg i.S.d. § 473 StPO noch nicht feststeht.
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