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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 354/02 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Ablehnung, Besorgnis der Befangenheit, Akteneinsicht, Gewährung rechtlichen Gehörs, Spannungen zwischen Gericht und Verteidiger

Normen: StPO 24, StPO 28, StPO 29

Beschluss: Strafsache
gegen W.A.,
wegen Betruges u.a. hier: Ablehnung von Richtern wegen der Besorgnis der Befangenheit.

Auf die am 26. Juli 2002 eingegangene sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 24. Juli 2002 gegen den Beschluss der 13. großen Strafkammer Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Bochum vom 18. Juli 2002 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15. 08. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen :

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Gründe:
I.
Dem Angeklagten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 7. Juni 2002, auf die wegen der Einzelheiten der Vorwürfe Bezug genommen wird, zur Last gelegt, in der Zeit vom 14. März 1998 bis zum 23. Oktober 1998 - unter Missbrauch seines Berufes und grober Verletzung der mit diesem verbundenen Pflichten - in zehn Fällen, zu den von den Mitangeklagten K. und C. begangenen vorsätzlichen Taten - gemeinschaftliche Betrügereien, Urkundenfälschungen und mittelbare Falschbeurkundung dadurch Beihilfe geleistet zu haben, dass er als Steuerberater für finanzschwache Käufer von Immobilien ( Plattenbauwohnungen ) zum Nachweis überdurchschnittlich hoher Einkünfte wider besseres Wissen frei erfundene Gewinnermittlungen für angeblich selbständige Tätigkeiten erstellt haben soll.

Wegen dieser Vorwürfe hat das Amtsgericht Bochum ( 64 Gs 5828/01 ) gegen ihn am 20. Dezember 2001 Haftbefehl erlassen. Auf die Haftbeschwerde des Angeklagten hat die 13. große Strafkammer des Landgerichts Bochum durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht P., die Richterin am Landgericht R. und Richter am Landgericht F. am 18. Januar 2002 den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Eine dieser Auflagen lautete, der Angeklagte habe sich jeder Tätigkeit als Steuerberater zu enthalten. Auf die dagegen eingelegte ( weitere) Beschwerde hat der Senat den angefochtenen Beschluss hinsichtlich dieser „Auflage“ durch Beschluss vom 11. März 2002 2 Ws 58/02 -, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, aufgehoben.

Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft Bochum beim Amtsgericht Bochum beantragt, dem damals noch Beschuldigten - Angeklagten gemäß § 132 a StPO vorläufig die Ausübung der Berufstätigkeit als Steuerberater zu untersagen.

Das Amtsgericht unterrichtete den Verteidiger - ohne Mitteilung der von der Staatsanwaltschaft ausgeführten Begründung - unter dem 2. April 2002 von der Antragstellung und gab Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Tagen. Auf das Schreiben einer Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei des Verteidigers, wonach dieser erst am 8. April 2002 aus einem Urlaub zurückkehre, wurde antragsgemäß Fristverlängerung bis zum 9. April 2002 gewährt.

Vor Ablauf dieser Frist beantragte der Verteidiger Akteneinsicht und anschließende Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Zur Begründung führte er aus, dass er die Akten anlässlich der letzten Akteneinsicht im Rahmen der Haftprüfung nicht habe kopieren können, weil sein Mandant wegen der Auswirkungen des zu Unrecht vom Landgericht als Auflage verhängten vorläufigen Berufsverbotes nicht in der Lage gewesen sei, die Kosten dafür zu tragen. Außerdem beantrage er, dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, weil sein Mandant die Wahlverteidigergebühren nicht tragen könne. Zu dem beantragten vorläufigen Berufsverbot könne er wegen der damit verbundenen folgenschweren, möglicherweise irreparablen Wirkungen für die berufliche Existenz des Betroffenen erst nach erfolgter Einsicht in die zuvor zu kopierenden Akten und anschließender Besprechung mit dem Mandanten Stellung nehmen. Durch den Beiordnungsantrag und dessen zu erwartende positive Entscheidung sei die Voraussetzung zum Kopieren der Akten geschaffen.

Das Amtsgericht verhängte mit Beschluss vom 10. April 2002 gegen den jetzigen Angeklagten ein vorläufiges Berufsverbot gemäß § 132 a StPO. Es hat die Entscheidung u.a. wie folgt begründet :
„Der Verteidiger des Beschuldigten erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, die jedoch nicht wahrgenommen wurde. Soweit er vorträgt, ihm sei eine Stellungnahme mangels Akteneinsicht nicht möglich, verwundert dies, da ihm seitens der Staatsanwaltschaft die beiden Hauptbände zu dem Ermittlungsverfahren übergeben wurden. Diese Bände wurden von Rechtsanwalt B. als „unerledigt„ mit der Begründung an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt, der Beschuldigte sei nicht in der Lage, für die Kopierkosten aufzukommen.

Ob diese Vorgehensweise für ein Organ der Rechtspflege als ordnungsgemäß im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung anzusehen ist, kann nicht Sache dieses Verfahrens und dieses Gerichts sein. Jedenfalls hatte Rechtsanwalt B. Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag auf Verhängung eines vorläufigen Berufsverbotes gegen den Beschuldigten A.. Dass er sich an den Inhalt der ihm zur Verfügung gestellten Akten nicht mehr erinnern kann und/oder sich mangels Kopien dieser Akten nicht in der Lage sieht, eine Stellungnahme abzugeben, kann für das Gericht kein Hinderungsgrund sein, den eilbedürftigen Beschluss nunmehr zu erlassen.“

Gegen diesen Beschluss legte der Angeklagte durch seinen Verteidiger am 21. Mai 2002 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, er habe zum Zwecke der Stellungnahme um Akteneinsicht gebeten. Bekannterweise habe er die ihm seinerzeit überlassenen beiden Aktenordner unerledigt an die Staatsanwaltschaft Bochum zurückgesandt, weil sein Mandant nicht in der Lage gewesen sei, die Kosten für die benötigten Kopien aufzubringen.
Außerdem bestehe vor jeder gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich ein Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör gemäß „Art. 3 Abs. 1 GG“, weshalb ihm, wie das Bundesverfassungsgericht ( NJW 1994, 3221 ff ) entschieden habe, zuvor Akteneinsicht zu gewähren sei. Außerdem hätten ihm, dem Verteidiger, bisher die bei den geschädigten Banken beschlagnahmten Darlehensakten, auf deren Auswertung im Haftbefehl Bezug genommen worden sei, nicht vorgelegen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs beinhalte auch die Übersendung dieser Akten an den Verteidiger.
Eine Akteneinsicht sei trotz des Antrages vom 9. April 2002 ebenso wie eine Bestellung zum Pflichtverteidiger noch nicht erfolgt.

Das Amtsgericht Bochum hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum entsprechend, hat die 13. große Strafkammer des Landgerichts Bochum sie durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht P., die Richterin am Landgericht R. und den Richter am Landgericht L. mit Beschluss vom 3. Juni 2002 aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses verworfen und dieses wie folgt begründet :
„Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in dem erneuten Hinweis, der Verteidiger habe die ihm vorliegenden Akten nicht kopieren oder einsehen können, da er noch kein Honorar für die Wahlverteidigung bekommen habe. Insoweit kann auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss vollinhaltlich Bezug genommen werden.
Der Verteidiger hatte ausreichend Gelegenheit, Kenntnis zu nehmen. Wenn er als Wahlverteidiger dies aus finanziellen Gründen nicht tut, hätte er sein Wahlmandat niederlegen müssen, um deutlich zu machen, dass der Beschuldigte nicht verteidigt ist. Soweit er einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger gestellt hat, müsste er eigentlich wissen, dass er auch vorhergegangene Verteidigertätigkeit bei Bestellung honoriert bekommt.

Die Ausrichtung seines Verteidigerverhaltens allein auf die vorherige Honorierung erreicht nach Ansicht der Kammer schon standeswidrige Ausmaße. Außerdem hat er laut Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erstmals am 11. April 2002 Akteneinsicht „nach Abschluss der Ermittlungen“ beantragt. Einsicht in die Beweismittelordner hätte er sowieso in den Räumen der Staatsanwaltschaft nehmen können.“

Ebenfalls am 3. Juni 2002 verfügte der Stellvertreter des Vorsitzenden der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum die Übersendung der Akten an das Amtsgericht Bochum unter Hinweis auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Diesen Antrag hatte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde gestellt.
Offensichtlich nach Eingang der Anklageschrift vom 7. Juni 2002 am selben Tage der Datumsstempel ist in der dem Senat vorliegenden Doppelakte nicht lesbar vermerkte das Amtsgericht, für die Pflichtverteidigerbestellung sei gemäß § 141 Abs. 4 StPO die 13. Strafkammer als Gericht der Hauptsache zuständig.

Mit am 13. Juni 2002 eingegangenen Schreiben vom 12. Juni 2002 lehnte der damalige Angeschuldigte die an der Beschwerdeentscheidung beteiligten Richter der 13. großen Strafkammer wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Der Angeklagte habe in die Objektivität der abgelehnten Richter kein Vertrauen mehr, denn sie hätten das vorläufige Berufsverbot bestätigt, ohne ihm zuvor die Wahrnehmung rechtlichen Gehörs zu ermöglichen. Dieses sei erfolgt, obwohl er darauf hingewiesen habe, dass bereits das Amtsgericht ohne die Gewährung rechtlichen Gehörs entschieden habe. Außerdem sei die Entscheidung des Amtsgerichts mit einer mehr als beleidigenden Begründung seitens der Kammer bestätigt worden, indem sie sein Verhalten als standeswidrig bezeichne. Entgegen der Auffassung der Kammer habe er das Kopieren der Akten nie von dem Erhalt eines Wahlverteidigerhonorars abhängig gemacht, sondern lediglich deutlich gemacht, dass durch den Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger die Voraussetzung zum Kopieren der Akten habe geschaffen werden sollen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die desolate finanzielle Lage des Angeklagten auch durch das seitens der Kammer als Auflage verhängte vorläufige Berufsverbot bedingt sei.

Unter dem 25. Juni 2002 gab der Vorsitzende Richter am Landgericht P. folgende dienstliche Äußerung ab :

„Dienstliche Äußerung zum Ablehnungsgesuch vom 16.6.02
Soweit der Antragsteller mehrfach darauf abstellt, ihm sei kein rechtliches Gehör gewährt worden, kann nur auf die Vermerke der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts Bochum ( Bl. 948 ) verwiesen werden. Danach hatte Rechtsanwalt B. ausreichend Gelegenheit, vom Akteninhalt Kenntnis zu nehmen, oder hat sogar erst ausdrücklich erst „nach Abschluss der Ermittlungen“ Akteneinsicht beantragt ( Bl. 937 ).
Wenn er die ihm zur Verfügung gestellten Akten mit dem Bemerken zurückschickt, der Beschuldigte könne die Kosten für Kopien nicht aufbringen, die Akten müssten deshalb zur Einsichtnahme noch einmal angefordert werden ( Bl. 807 ), kann er sich ernsthaft nicht darauf berufen, er habe keine Gelegenheit zur Akteneinsicht gehabt.
Soweit die Kammer, wie jetzt vom Antragsteller beanstandet, daraufhin dieses Verhalten eines Wahlverteidigers als Verteidigerverhalten von standeswidrigem Ausmaß bezeichnet hat, ist davon nichts zurückzunehmen. Ein Verteidiger, der sich finanziell nicht in der Lage sieht, die Verteidigung durchzuführen, hat sein Wahlmandat niederzulegen und dies dem Gericht anzuzeigen.

Soweit der Antragsteller darauf abstellt, die Kammer habe, wie vom OLG festgestellt, eine rechtswidrige Haftverschonungsauflage festgesetzt, kann dazu nur bemerkt werden, dass diese Auflage in einem den Haftprüfungstermin vorbereitenden Telefongespräch mit mir von dem Verteidiger selbst ins Gespräch gebracht worden ist.

Ich halte mich nicht für befangen.“

Ebenfalls am 25. Juni 2002 gab die Richterin am Landgericht R. folgende dienstliche Äußerung ab:

„Dienstliche Äußerung zum Ablehnungsgesuch vom 16.6.2002

Ich schließe mich der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Richters am Landgericht P. vom 25. 6.2002 an.

Von dem vor dem Haftprüfungstermin mit RA B. geführten Telefongespräch hat der Vorsitzende vor der Entscheidung berichtet.

Ich halte mich nicht für befangen.“

Die dienstliche Äußerung des Richters am Landgericht L. vom 13. Juni 2002 beschränkt sich auf die Erklärung, er halte sich nicht für befangen.

Vor dem Eingang des Befangenheitsgesuchs hatte der Vorsitzende der Kammer am 12. Juni 2002 die Zustellung der Anklageschrift, in der noch einmal die Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Angeklagten A. beantragt worden war, an die Angeklagten und ihre Verteidiger verfügt und eine Erklärungsfrist von vier Wochen bestimmt.

Am 24. Juni 2002 ordnete der Vorsitzende dem Angeklagten A. seinen bisherigen Wahlverteidiger Rechtsanwalt B. als Pflichtverteidiger bei.

Nachdem der Verteidiger zu den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter am 11. Juli 2002 Stellung genommen hatte, wobei er erneut darauf hinwies, die dort genannten Vermerke der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts mangels Akteneinsicht nicht zu kennen, ist das Ablehnungsgesuch durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Bochum vom 18. Juli 2002 mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Vorwurf der Verletzung rechtlichen Gehörs mangels Akteneinsicht ginge fehl, weil die Ausführungen des Verteidigers so zu verstehen gewesen seien, dass er entweder nach Abschluss der Ermittlungen oder nach erfolgter Beiordnung als Pflichtverteidiger Akteneinsicht beantrage. Beide Voraussetzungen hätten aber bis zum Beschluss der abgelehnten Richter am 12. Juni 2002 noch nicht vorgelegen. Es liege nicht am Verhalten der abgelehnten Richter, dass die Beiordnung nicht unverzüglich erfolgt sei.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde mit näherer Begründung, in der u.a. darauf hingewiesen wird, dass der Verteidiger des Angeklagten mit Schreiben vom 17. Juli 2002 erklärt hatte, mangels noch nicht erfolgter Akteneinsicht könne in der gesetzten Frist weder zur Anklage und zur Frage der Eröffnung des Hauptverfahrens Stellung genommen werden, noch sei es möglich, etwaige Beweisanträge zu stellen. Dennoch sei durch Beschluss der 13. großen Strafkammer vom 22. Juli 2002 das Hauptverfahren eröffnet worden und mit Verfügung vom selben Tage Hauptverhandlung auf den 28. August 2002 bestimmt und mitgeteilt worden, dass die folgenden Hauptverhandlungstermine jeden Montag und Mittwoch fortlaufend vorgesehen seien. Die Akten seien am 23. Juli 2002 während des bis zum 9. August 2002 dauernden Urlaubs, den er dem Gericht mitgeteilt habe in seiner Kanzlei eingegangen. Die darin und in der Terminierung zum Ausdruck kommende fehlende Rücksichtnahme auf Rechte der Verteidigung fördere die Zweifel des Angeklagten an der Objektivität der abgelehnten Richter.

II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässig, denn sie betrifft nicht einen erkennenden Richter im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO. Das sind nach allgemeiner Meinung in der Literatur und Rechtsprechung ( vgl. dazu die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 28 Rdnr. 5 ) die Richter, die zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung berufen sind. Die Eigenschaft beginnt mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses ( Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; der Senat in NStZ-RR 2002, 238f. m.w.N. ), der vorliegend erst nach Einlegung der sofortigen Beschwerde ergangen ist.

2. Das Rechtmittel ist jedoch unbegründet.
Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.
Das ist bei den abgelehnten Richtern noch nicht der Fall, so dass die Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss das Ablehnungsgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.

Soweit zwei der abgelehnten Richter an der Verhängung eines vorläufigen Berufsverbotes in Form einer Haftverschonungsauflage beteiligt waren, begründet dieses nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Die Mitwirkung an Zwischenentscheidungen und die darin geäußerten Rechtsansichten rechtfertigen eine Ablehnung nur dann, wenn eine solche Entscheidung nicht lediglich auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht, sondern diese vielmehr völlig abwegig ist oder den Anschein der Willkür erweckt ( vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 24 Rdnr. 14 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt die auf falscher Rechtsanwendung beruhende Ausgestaltung der vom Senat aufgehobenen Haftverschonungsauflage nicht.

Die Zurückweisung der Beschwerde gegen das vom Amtsgericht verhängte vorläufige Berufsverbot durch die abgelehnten Richter begründet ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit, obwohl die Beschwerdeentscheidung der abgelehnten Strafkammer ebenso wie die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung unter Verletzung des Rechtes des Angeklagten auf rechtliches Gehör getroffen worden ist. Insoweit führt der Verteidiger zutreffend aus, dass das dem Betroffenen vor jeder gerichtlichen Entscheidung gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zu gewährende rechtliche Gehör das auch die abgelehnten Richter grundsätzlich nicht in Frage stellen im Hinblick auf den mit einem vorläufigen Berufsverbot verbundenen Grundrechtseingriff und dessen Folgen ein Recht auf Akteneinsicht oder der Informationen beinhaltet, die für eine Stellungnahme notwendig sind ( vgl. BVerfG NJW 1994, 3219 ff. ). Dabei kam es, wie sowohl das Amtsgericht als auch die abgelehnten Richter nicht beachtet haben, nicht darauf an, ob der Verteidiger zu einem früheren Zeitpunkt bereits die Gelegenheit der Einsichtnahme in die Akten und ihrer Ablichtung erhalten hatte. Selbst wenn von dem Verteidiger bei der seinerzeit erfolgten Akteneinsicht die Gelegenheit zum Kopieren genutzt worden wäre, bevor er die Akten am 5. Februar 2002 an die Staatsanwaltschaft zurücksandte, bestand vor dem Erlass des vorläufigen Berufsverbotes ein Anspruch auf Akteneinsicht oder zumindest auf Information über den weiteren Verlauf der Ermittlungen und insbesondere über die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Begründung des vorläufigen Berufsverbotes. Eine Versagung der Akteneinsicht zu diesem Zeitpunkt war auch nicht mehr durch § 147 Abs. 2 StPO zu rechtfertigen, weil die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger bereits zuvor im Rahmen des Haftprüfung Einsicht in die Hauptakten gewährt hatte.
Die Versagung der Akteneinsicht und die darin begründete Versagung rechtlichen Gehörs vor der von ihnen getroffenen Beschwerdeentscheidung und die Bestätigung der gleichfalls auf diesem Verfahrensfehler beruhenden Entscheidung des Amtsgerichts begründet jedoch nicht den Anschein der Befangenheit der abgelehnten Richter. Denn diese haben dem Angeklagten nicht grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör abgesprochen, sondern in der konkreten Situation eine auf einem Irrtum und auf unrichtiger Rechtsanwendung beruhende Zwischenentscheidung getroffen, die aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles nicht willkürlich erscheint.
Dabei war zu berücksichtigen, dass die Begründung des Gesuchs um Akteneinsicht und um eine sich daran anschließende Verlängerung der Frist zur Stellungnahme durch den Verteidiger letztlich für die Versagung der Akteneinsicht und damit des rechtlichen Gehörs mitursächlich war. Denn insbesondere die von ihm vorgenommene Verknüpfung des Antrags auf Akteneinsicht mit der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten und der Tatsache, dass er die Akten noch nicht kopiert hatte, führte zu Missverständnissen, die in der Folgezeit, indem immer wieder auf diesen Aspekt abgestellt wurde, vertieft und nicht ausgeräumt wurden. Dabei bedurfte es dieser Begründung, wie ausgeführt, gar nicht, weil dem Angeklagten der Verlauf der weiteren Ermittlungen und die Begründung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen waren.
Vor diesem Hintergrund sind auch die von dem Verteidiger zu Recht beanstandeten, in der Sache unangemessenen Ausführungen der abgelehnten Richter zu seinem angeblich standeswidrigen Verhalten zu verstehen. Diese Ausführungen beruhen offensichtlich auf einem Missverständnis des Verteidigerbegehrens und dessen Begründung. Dabei übersieht der Senat nicht, dass insbesondere die Beschwerdeentscheidung der Kammer und die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden Richters am Landgericht P. in einem der Sache nicht angemessenen Ton abgefasst sind. In der Gesamtschau rechtfertigt auch das aber noch nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil Hintergrund dafür zum einen das dargestellte Missverständnis ist. Zum anderen betreffen diese Äußerungen ausschließlich das darauf beruhende gespannte Verhältnis zwischen der Kammer und dem Verteidiger. Daraus ergibt sich für den Angeklagten kein Grund zur Besorgnis einer Voreingenommenheit der Richter ihm gegenüber.

Die zwischenzeitliche Eröffnung des Hauptverfahrens durch die abgelehnten Richter trotz Fehlens einer rechtskräftigen Entscheidung über das Ablehnungsgesuch, rechtfertigt die Ablehnung ebenfalls nicht. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Eröffnung des Hauptverfahrens um eine unaufschiebbare Entscheidung gemäß § 29 StPO handelt, denn diese Rechtsauffassung ist im Hinblick auf die Dauer der Untersuchungshaft des Mitangeklagten K. und die in Haftsachen gebotene Beschleunigung jedenfalls vertretbar.


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