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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 158/02 OLG Hamm

Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Klageerzwingungsverfahren, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Zulässigkeitsvoraussetzungen. Anlagen, Fristen

Normen: StPO 172

Beschluss: Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren)
gegen M.H.
wegen Betruges, (hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 StPO),

Antragstellerin: A.D.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 10. Mai 2002 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 9. April 2002 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 07. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe:
Der am 13. Mai 2002 per Fax und am 15. Mai 2002 im Original beim Oberlandesgericht eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil er den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO nicht in vollem Umfang entspricht.

Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der seiner Natur nach den Vorwurf gegen die Staatsanwaltschaft beinhaltet, sie habe ihre Amtspflichten verletzt, die Tatsachen und die Beweismittel angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Verlangt wird danach ein substantiierteer Antrag. Dieses Erfordernis ist entsprechend einhelliger Rechtsprechung seit jeher dahin verstanden worden, dass der Antrag nicht nur eine in sich geschlossene und für sich - ohne Bezugnahme - verständliche Sachverhaltsschilderung enthalten muss, sondern darüber hinaus den Streitgegenstand nach Maßgabe des Ermittlungsverfahrens und der von der Staatsanwaltschaft erteilten Bescheide, also in seinem jetzigen Stand, zu erfassen hat.
Der Antrag muss dem Gericht ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten - und ggf. sonstige Beiakten und Anlagen - die Prüfung ermöglichen, ob der gegen die Staatsanwaltschaft erhobene schwerwiegende Vorwurf, sie habe als Institution der Rechtspflege eine ihrer wesentlichsten Aufgaben nicht erfüllt, zutrifft. Der Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO ist nicht einer Strafanzeige gleichzusetzen. Es geht vielmehr um die Nachprüfung, ob durch die erfolgte Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft das Legalitätsprinzip des § 152 Abs. 2 StPO verletzt worden ist.

Dazu, dass der Streitgegenstand in seinem jetzigen Stande erfasst wird, gehört zunächst eine in sich geschlossene Schilderung der von dem Antragsteller als strafbar erachteten Handlung. Diese Sachverhaltsschilderung kann anerkanntermaßen nicht ganz oder teilweise durch eine Bezugnahme auf den Akteninhalt oder auf dem Antrag beigefügte Anlagen ersetzt werden. Eine solche Bezugnahme ist nur insoweit unschädlich, als die in Bezug genommenen Anlagen lediglich der näheren Erläuterung des für sich bereits uneingeschränkt verständlichen Antragsvorbringens dienen; eine Bezugnahme ist jedoch dann nicht zulässig, wenn erst durch Kenntnisnahme vom Inhalt der in Bezug genommenen Anlagen oder sonstigen Schriftstücke die erforderliche geschlossene Sachverhaltsdarstellung erreicht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 19. April 1999 in 2 Ws 568/98 m.w.N.).

Bereits aus diesem Grunde genügt der Sachvortrag in der Antragsschrift dem Erfordernis einer geschlossenen und aus sich heraus verständlichen Darstellung des Sachverhalts nicht.
Die Antragsschrift umfasst insgesamt 23 Seiten, die jedoch am Ende des Schriftsatzes teilweise lediglich eine Wiederholung der eingangs gemachten Ausführungen darstellen. Dem stehen jedoch 74 Seiten Anlagen, bestehend aus Schriftsätzen und Verträgen, gegenüber. Auch aus diesem Verhältnis wird deutlich, dass die Darstellung des Sachverhalts allein aus sich heraus ohne Kenntnis der Anlagen nicht verständlich ist.

Darüber hinaus ist auch die Einhaltung der Fristen des § 172 Abs. 1 u. 2 S. 1 StPO als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Klageerzwingungsantrag nicht hinreichend dargetan. Bezüglich des Beschwerdebescheids des Generalstaatsanwalts wird lediglich mitgeteilt, dieser stamme vom 9. April 2002 und bezüglich des Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft Bochum wird lediglich mitgeteilt, dass gegen den vom 4. Februar 2002 stammenden Bescheid am 16. Februar 2002 Beschwerde beim Generalstaatsanwalt in Hamm erhoben worden sei. Es fehlen jedoch Angaben darüber, wann diese Bescheide der Antragstellerin zugegangen sind und überdies die Mitteilung, wann und ggf. auf welchem Wege die Beschwerde vom 16. Februar 2002 dem Generalstaatsanwalt in Hamm übermittelt und dort eingegangen ist.

Demzufolge war der Antrag als unzulässig zu verwerfen.


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