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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 573/02 OLG Hamm

Leitsatz: Wird ein bislang nicht eröffnetes und zur Hauptverhandlung zugelassenes Verfahren zu einer bereits eröffneten und terminierten Sache hinzuverbunden, bringt das Tatgericht damit schlüssig dem Willen zum Ausdruck, die Eröffnungsvoraussetzungen für das nicht eröffnete Verfahren zu bejahen und dieses Verfahren zur Hauptverhandlung zuzulassen.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Eröffnungsbeschluss unterlassen; Verbindung mit anderem Verfahren, terminiertes Verfahren

Normen: StPO 203

Beschluss: Strafsache
gegen A.O.
wegen Diebstahls

Auf die Revision der Angeklagten vom 4. März 2002 gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 25. Februar 2002 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Hamm am 04. 09. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung der Angeklagten bzw. ihres Verteidigers gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision wird auf Kosten der Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.
Die Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts Wetter vom 30. Mai 2001 wegen Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 26. März 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die dagegen gerichtete Strafmaßberufung der Angeklagten hat das Landgericht Hagen im angefochtenen Urteil verworfen.

Hiergegen wendet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.

II.
Die zulässige Revision der Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung lässt Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen. Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war die Revision daher gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Der besonderen Erörterung bedarf hierbei lediglich folgender Umstand:

Den abgeurteilten Taten lag unter anderem die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hagen vom 14. Mai 2001 in dem Verfahren 873 Js 367/01 zugrunde. Hinsichtlich dieses Verfahrens ist ein förmlicher Eröffnungsbeschluss im Sinne von § 203 StPO nicht ergangen. Das Amtsgericht Wetter hat dieses Verfahren vielmehr mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, der Angeklagten und ihrer Verteidigerin im Hauptverhandlungstermin vom 30. Mai 2001 mit dem eröffneten Verfahren 873 Js 176/01 zur gemeinschaftlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Soweit hinsichtlich des hinzuverbundenen Verfahrens ein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss fehlt, zwingt dies nicht zu einer Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung.

Zwar stellt das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis dar, das im Revisionsrechtszug zur Einstellung des Verfahrens führt (vgl. BGH NStZ 1981, 448 sowie Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 203 Rn. 3; Tolksdorf in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 203 Rn. 3, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Gleichwohl ist im vorliegenden Fall nicht vom Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses auszugehen. Der Eröffnungsbeschluss kann nämlich durch eine andere, schriftlich ergangene Entscheidung ersetzt werden, aus der sich zweifelsfrei die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts ergibt, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 68; NStZ 2000, 442, 443; bei Kusch NStZ 1994, 24; bei Dallinger MDR 1975, 197; BGHR StPO § 203 Beschluss 4; OLG Hamm NStZ 1990, 146; BayObLG NStZ-RR 1998, 109; bei Rüth DAR 1985, 245; Tolksdorf, a.a.O., § 207 Rn. 13). Dabei steht eine mündlich verkündete und protokollierte Entscheidung einer schriftlichen gleich (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 68; NStZ 2000, 442, 443; Rieß JR 1991, 34, 35).

Eine derartige Entscheidung liegt worauf die Generalstaatsanwaltschaft im Ergebnis zutreffend hinweist hier mit dem in der Hauptverhandlung vom 30. Mai 2001 ergangenen Verbindungsbeschluss bezüglich der Verfahren 873 Js 176/01 und 873 Js 367/01 vor. Mit dieser bestätigt das Amtsgericht eindeutig seinen Willen, auch die zweite Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen, in einer den Erfordernissen des § 207 Abs. 1 StPO noch genügenden Form. Der Senat tritt insoweit der in der Rechtsprechung schon bisher übereinstimmend vertretenen Auffassung bei, nach der das Tatgericht schlüssig die Eröffnungsvoraussetzungen des § 203 StPO bejaht und eindeutig den Willen zum Ausdruck bringt, auch den Anklagevorwurf aus einem bis dahin nicht eröffneten Verfahren zur Hauptverhandlung zuzulassen, wenn es dieses Verfahren zu einer bereits eröffneten und terminierten Sache hinzuverbindet (so auch BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 68; NStZ 2000, 442, 443; bei Kusch NStZ 1994, 24; bei Dallinger MDR 1975, 197f.; BayObLG bei Rüth DAR 1985, 245). Sämtliche Beteiligte haben diesen Beschluss im Übrigen auch unbeanstandet hingenommen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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