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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 789/02 OLG Hamm)

Leitsatz: Der Umstand, dass der Betroffene unbelasteter sog. Vielfahrer ist und der Verkehrsverstoß zu verkehrsarmer Zeit begangen wurde, rechtfertigt grundsätzlich nicht das Absehen vom Fahrverbot, und zwar auch dann nicht, wenn der Betroffene aus beruflichen und privaten Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Fahrverbot, Absehen vom Fahrverbot, Begründung der Rechtsfolgenentscheidung

Normen: BKatVO 2, StVG 25

Beschluss: Bußgeldsache
gegen J.B.,
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 10. Januar 2002 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 29. 10. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen und seines Verteidigers beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Schwerte zurückverwiesen.
Gründe:

I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 250, - Euro festgesetzt. Von der Verhängung des im Bußgeldbescheid festgesetzten Fahrverbotes hat es abgesehen.
Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
„Der Betroffene arbeitet als Assistent der Geschäftsleitung eines Einkaufsverbandes. Ab dem 1. April 2002 tritt er eine neue Stelle als Vertriebsleiter bei der Firma K. in Menden an. Sowohl für die neue Stelle als auch zur Abwicklung der alten Arbeitsstelle ist er auf Mobilität angewiesen. Mit seinem PKW legt der Betroffene im Jahr ca. 50.000 bis 60.000 km zurück. Neben der beruflichen Fahrleistung kümmert sich der Betroffene an den Wochenenden um seine zu 100 % schwerbehinderte Schwester, die bei den Eltern in Meschede wohnt.
Der Betroffene ist ausweislich einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister bisher verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Am 25. Januar 2002 (richtig: 2001) gegen 23.44 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem PKW Audi amtliches Kennzeichen xxxxx die A 1 in Fahrtrichtung Bremen. Hierbei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die durch ein Zeichen gemäss §§ 41 Abs. 2 Nr. 274.1 STVO auf 100 km/h festgesetzt war, um 45 km/h.
Diese Feststellung beruht auf der Einlassung des Betroffenen sowie auf Radarmessungen vom 25. Januar 2001.
Der Betroffene räumt den ihm zur Last gelegten Verkehrsverstoß vollumfänglich ein.„

Im Rahmen der Rechtsfolgenbestimmung hat das Amtsgericht das Vorliegen eines Regelfalles nach § 2 Abs. 1 BKatVO i.V.m. Nr. 3 a. 3 sowie Tabelle 1 a Buchstabe c Nr. 5.3.4, 25 StVG bejaht.
Unter Erhöhung der Regelbuße um 150 % hat es aber von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen und diese Entscheidung damit begründet, es halte dieses aufgrund folgender Umstände ausnahmsweise für angemessen:
Der Betroffene sei verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Darüber hinaus habe sich der Verkehrsverstoß zu verkehrsarmer Zeit auf der die ansonsten stark frequentierten A 1, ereignet, so dass die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer reduziert sei. Aufgrund der persönlichen Umständen des Betroffenen stelle die Verhängung eines Fahrverbotes für ihn eine besondere Härte dar, denn er sei nicht nur beruflich auf den PKW angewiesen, sondern benötige ihn auch, um an den Wochenenden zur Betreuung seiner schwerstbehinderten Schwester von Werl nach Meschede zu gelangen.

Das Urteil ist der Staatsanwaltschaft Hagen, die nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hatte, am 6. März 2002 ohne Gründe zugestellt worden, obwohl die Staatsanwaltschaft für den Fall, dass von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden würde, die Anfertigung von Urteilsgründen beantragt hatte. Die Staatsanwaltschaft Hagen hat am 11. März 2002 Rechtsbeschwerde, die sie mit der Verletzung materiellen Rechts begründet hat, eingelegt. Das begründete Urteil ist der Staatsanwaltschaft am 25. März 2002 zugestellt worden; die weitere Begründung der Rechtsbeschwerde ist am 5. April 2002 beim Amtsgericht eingegangen.
Die von der Generalstaatsanwaltschaft ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie wendet sich mit näheren Ausführungen dagegen, dass das Amtsgericht von der Verhängung des Regelfahrverbotes gegen den Betroffenen abgesehen hat.

II.
Die gemäss § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat auch in der Sache zumindest vorläufig - Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Rechtsfolgen und der insoweit zugrundeliegenden Feststellungen.
1. Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat über die Rechtsbeschwerde in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden zu entscheiden. Nach § 80 a Abs. 1 OWiG beschließen die Bußgeldsenate in dieser Besetzung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäss § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter in Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in § 79 Abs. 1 OWiG bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von nicht mehr als 10.000, - DM beantragt oder festgesetzt ist.
Auf Vorlage hat der Bundesgerichtshof entschieden ( vgl. BGH, DAR 1998, 396), dass der Bußgeldsenat in Verfahren über Rechtsbeschwerden mit drei Richtern besetzt ist, wenn im angefochtenen Urteil ein Fahrverbot verhängt worden ist, oder wenn das Amtsgericht entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen hat und die Staatsanwaltschaft ihren Antrag im Rechtsbeschwerdeverfahren weiterverfolgt. Diese Verfahrenssituation entspricht von der Interessenlage und Bedeutung der Sache her dem hier vorliegenden Fall, dass die Staatsanwaltschaft, weil sie nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, keinen Antrag auf Verhängung eines Fahrverbotes gestellt hat, sie aber diese im Bußgeldbescheid festgesetzte Rechtsfolge mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 1999 Ss OWi 1533/98 = NZV 1999, 394 = VRS 97, 261; OLG Zweibrücken, DAR 1999, 131).

2. Die ausdrücklich vorgenommene Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist zulässig, denn die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen die Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG.
Das Amtsgericht hat auch mit zutreffenden Erwägungen das Vorliegen eines Regelfalles für die Verhängung eines Fahrverbotes nach § 25 StVG, § 2 Abs. 1 BKatVO i.V.m. Nr. 3a 3, Tabelle 1 a Buchstabe c festgestellt.
Die Erwägungen, mit denen das Amtsgericht von der Verhängung des Regelfahrverbotes gegen den Betroffenen abgesehen hat, halten hingegen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zwar unterliegt es in erster Linie tatrichterlicher Würdigung, ob Gründe vorliegen, die ausnahmsweise Anlass geben könnten, von der Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 StVG i.V.m. § 2 Abs. 1 BKatVO abzusehen (vgl. BGH St 38, 231, 237; OLG Hamm, NZV 1997, 185; OLG Karlsruhe, VRS 1988, 476). Dem Tatrichter steht aber kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen zu ( vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Denn auch § 2 BKatVO konkretisiert wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt im Sinne der Ermächtigungsnorm des § 26 a Abs. 2 StVG die Anordnungsvoraussetzungen eines Fahrverbotes nach § 25 StVG als Regelmaßnahme (vgl. BGH St 38, 125, 132) und gewährleistet damit die Gleichbehandlung der Betroffenen, wodurch auch ein Gebot der Gerechtigkeit erfüllt wird ( vgl. BGH, NStZ 92, 286, 288). Deshalb hat das Amtsgericht eine auf Tatsachen gestützte, besonders eingehende Begründung zu geben, in der es im einzelnen darlegt, welche besonderen Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht es gerechtfertigt erscheinen lassen, vom Regelfahrverbot abzusehen (vgl. BGH, a.a.O., 133; OLG Karlsruhe, a.a.O., 478). Sein Entscheidungsspielraum wird durch die gesetzlich niedergelegten oder von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Strafzumessungskriterien eingeengt und unterliegt auch hinsichtlich der Angemessenheit der Rechtsfolgen in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Beschwerdegericht (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).
Diesen Maßstäben genügt das angefochtene Urteil nicht, denn die vom Amtsgericht angeführten Umstände stellen weder für sich allein noch in der Gesamtschau Gründe dar, die das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäss vorkommenden Fälle in der Weise abweichend erscheinen lassen, dass ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes angemessen wäre.
Die vom Amtsgericht ausgeführte Tatsache, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei zu verkehrsarmer Zeit auf einer ansonsten stark frequentierten Autobahn erfolgt, stellt keinen vom Regelfall abweichenden Umstand dar, denn die Tatbestände, für die § 2 Abs. 1 BKatVO i.V.m. der Anlage und der Tabelle ein Fahrverbot als Regelsanktion vorsieht, beschreiben nämlich in objektiver Hinsicht ausnahmslos Verhaltensweisen, die besonders gravierend und gefahrtragend sind. Bei ihrem Vorliegen kommt es auf die weiteren Einzelheiten der Verkehrssituation regelmäßig nicht an. Insbesondere kann den Betroffenen im Allgemeinen nicht entlasten, wenn die Verkehrsdichte zur Tatzeit gering war (vgl. BGH, NJW, 1997, 3252f.).
Auch der Umstand, dass der Betroffene unbelastet war, ist nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen. Die Regelahndung nach der BKatVO geht nämlich gerade nicht davon aus, dass der Betroffene vorbelastet ist (vgl. BayObLG, NZV 1994, 487; OLG Hamm, NZV 1995, 366,367). Das folgt für das Fahrverbot aus § 2 Abs. BKatVO, in dem die Verwirklichung bestimmter Tatbestände als grobe Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 2 S. 2 StVG qualifiziert ist, die in der Regel die Verhängung eines Fahrverbotes zur Folge haben sollen, ohne dass eine Vorahndung vorausgesetzt wird (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Soweit demgegenüber Voreintragungen Voraussetzung für die Verhängung eines Fahrverbotes bzw. die Bemessung seiner Dauer sind, ist dieses in § 2 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 BKatVO zum Ausdruck gebracht worden (vgl. BayObLG, a.a.O.).
Der weitere Umstand, dass der Betroffene als sogenannter Vielfahrer in überdurchschnittlichem Umfang am Straßenverkehr teilgenommen hat, rechtfertigt auch keine andere Beurteilung (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 1996, 66f.; BayObLG, NZV 1994, 327), denn gerade für einen erfahrenen Verkehrsteilnehmer ist zum einen wegen der vom Gesetzgeber vorgenommenen Konkretisierung in der BKatVO, nach der für bestimmte Verstöße regelmäßig die Verhängung eines Fahrverbotes vorgesehen ist, und zum anderen aufgrund der durch hohe Fahrpraxis gewonnenen Erfahrung die Verhängung eines Fahrverbotes vorhersehbar und berechenbar geworden.
Ebenso wenig rechtfertigt der Umstand, dass der Betroffene beruflich und zur Entlastung seiner Eltern bei der Versorgung seiner schwerstbehinderten Schwester auf den PKW angewiesen ist weder für sich allein noch in der Gesamtschau mit den übrigen genannten Umständen, ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes. Einen Ausnahmefall können insoweit nur Härten ganz außergewöhnlicher Art wie zum Beispiel drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. OLG Hamm, VRS 90, 210) begründen. Entsprechende Feststellungen hat das Amtsgericht nicht getroffen. Darüber hinaus lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, welche Möglichkeiten der Überbrückung für die Dauer eines Monats dem Betroffenen zum Beispiel durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Verfügung stehen.
Der Senat hat keine eigene Sachentscheidung getroffen, weil die bisherigen Feststellungen eine abschließende Entscheidung nicht ermöglichen.
Die Sache war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.


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