Aktenzeichen: 2 Ss OWi 927/02 OLG Hamm
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe, wenn der Betroffene als Fahrer eines pkw zum Zeitpunkt eines Verkehrsverstoßes anhand eines von dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes identifiziert wird.
Senat: 2
Gegenstand: Rechtsbeschwerde
Stichworte: Täteridentifizierung; Lichtbild, Bezugnahme, Anforderungen an die Feststellungen;
Normen: StPO 267
Beschluss: Bußgeldsache
gegen R.K.
wegen Geschwindigkeitsüberschreitung.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 18. Juli 2002 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 18. 11. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. §§ 79 Abs. 3, 6 OWiG, 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Bochum wird mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bochum, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben wird, zurückverwiesen.
Gründe:
I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer am 19. Oktober 2001 in Bochum begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung der Betroffene soll die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 47 km/h überschritten haben zu einer Geldbuße von 100 verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Der Betroffene hat sich nicht zur Sache eingelassen. Das Amtsgericht hat den Betroffenen anhand eines von dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes als Fahrer zum Zeitpunkt des Verkehrverstoßes identifiziert. Dazu hat es Folgendes ausgeführt:
Dieser Sachverhalt beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Messprotokoll vom 19.10.2001 Bl. 4 d.A. und den in Augenschein genommenen Fotos bzw. Vergrößerungen vom Verkehrsverstoß B1.2, 7, 7 R d.A., auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Im Gegensatz zu den üblichen Beweisfotos Bl. 2 d.A. in normaler Größe ist der Fahrer auf den Vergrößerungen Bl. 7,7R d.A. trotz heruntergeklappter Sonnenblende erkennbar. Die längliche Gesichtsform des männlichen Fahrers, die ausdrucksstarke Kinnpartie und die Ohrform sind zu sehen. Genau diese Einzelheiten sind nach Ansicht des Gerichts geeignet, festzustellen, dass der Betroffene die Person ist, die auf den Fotos Bl. 7,7 R d.A. zu sehen ist. Die Tatsache, dass der Fahrer auf den Fotos eine Brille trägt und, dass das Tragen von Augengläsern im Führerschein des Betroffenen nach den Ausführungen des Verteidigers nicht verzeichnet ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung des Falles. Es kann durchaus sein, dass der Betroffene, der im Hauptverhandlungstermin keine Brille trug, die Brille nur zum Autofahren gebraucht.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig und hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen, die zur Aufhebung und zur Zurückverweisung führen.
Das angefochtene Urteil wird den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an den Umfang der tatrichterlichen Ausführungen, wenn der Betroffene als Täter eines Verkehrsverstoßes anhand eines von dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes identifiziert wird, nicht gerecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 41, 374 = NZV 1996, 157), der sich die Oberlandesgerichte angeschlossen haben (vgl. u.a. OLG Hamm DAR 1996, 245 = NStZ-RR 1996, 244; DAR 1996, 417 = NZV 1996, 466 = VRS 91, 369; zuletzt zfs 2000, 577; zu den Nachweisen aus der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung siehe Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 71 Rn. 47 a), darf der Tatrichter gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf ein zur Identifizierung geeignetes Foto verweisen. Handelt es sich dabei um ein sog. gutes Foto sind in der Regel keine weiteren Ausführungen zur Identitätsfeststellung erforderlich (OLG Hamm DAR 1996, 417[ s.o.]; so auch BayObLG DAR 1999, 370). Das Rechtsbeschwerdegericht kann dann, da das Lichtbild durch die ordnungsgemäße Bezugnahme Bestandteil der Urteilsgründe geworden ist, aus eigener Anschauung beurteilen, ob das Tatgericht zutreffend die Identität des Betroffenen mit der auf dem Lichtbild abgebildeten Person festgestellt hat. Bestehen hingegen Zweifel an der Eignung des Lichtbildes als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers muss der Tatrichter im Urteil nähere Angaben zur Feststellung der Identität machen (ständige Rechtsprechung der Bußgeldsenate des OLG Hamm, vgl. u.a. OLG Hamm NZV 1996, 466; so auch OLG Dresden DAR 2000, 279) und vor allem auch darlegen, warum er trotz der schlechten Qualität des Lichtbildes den Betroffenen hat als Fahrer identifizieren können .
Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Geeignetheit des von dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes als Grundlage für eine Identifizierung des Betroffenen. Das Lichtbild ist unscharf und worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist so kontrastarm, dass weder die Haartracht noch die Gesichtszüge der am Steuer des Pkw sitzenden Person hinreichend deutlich zu erkennen sind. Hinzu kommt, dass der Stirnbereich des Fahrers noch durch die heruntergeklappte Sonnenblende verdeckt ist. Dies gilt nicht nur für die in normaler Größe in den Akten befindlichen Fotos, sondern entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - auch für die davon gefertigten Vergrößerungen, auf die das Amtsgericht ebenfalls Bezug genommen hat. Dem Senat ist es bei dieser schlechten Qualität der Fotos unerklärlich, wie der Tatrichter darauf erkannt haben will, dass der Fahrer des Pkws eine Brille trägt.
Diese schlechte Qualität der Beweisfotos liess Erörterungen im angefochtenen Urteil erforderlich werden, warum der Tatrichter dennoch den Betroffenen als Fahrer des Pkw erkannt hat (OLG Hamm, a.a.O.). Diese enthält das angefochtene Urteil jedoch nicht.
Die vom Amtsgericht in dem Zusammenhang angeführten Merkmale reichen zudem nicht aus, den Betroffenen als Fahrer zu identifizieren. Mitgeteilt werden lediglich drei Merkmale längliche Gesichtsform des männlichen Fahrers, die ausdrucksstarke Kinnpartie und die Ohrform. Dabei bleibt schon offen, inwieweit diese Merkmale auch der Betroffene aufweist. Das Amtsgericht nimmt nämlich eine Beschreibung des Betroffenen und einen Vergleich des Betroffenen mit dem auf dem Lichtbild abgebildeten Fahrer nicht vor. Hinzu kommt, dass die vom Amtsgericht angeführten Merkmale wenn überhaupt nur wenig Aussagekraft hinsichtlich der Identität des Betroffenen bzw. des Fahrers haben. Allenfalls das Merkmal längliche Gesichtsform lässt einen gewissen Rückschluss auf das Aussehen zu. Was eine ausdrucksstarke Kinnpartie sein und worin die Ausdrucksstärke der Kinnpartie liegen soll, wird eben so wenig dargelegt wie die Ohrform, die überhaupt nicht beschrieben wird (siehe zu allem auch OLG Hamm VRS 92, 335). Nach allem hat damit das Rechtsbeschwerdegericht keine Möglichkeit zu prüfen, ob der Tatrichter die Fahrereigenschaft des Betroffenen zutreffend festgestellt hat.
III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es sich ggf. empfehlen dürfte von Amts wegen das von der Rechtsbeschwerde vermisste morphologische Sachverständigengutachten einzuholen.
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